ArbG Stuttgart 11 Ca 6834/15 – Mindestlohngesetz
RA und Notar Krau
Das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 10.03.2016, Az. 11 Ca 6834/15) entschied in einem Fall, bei dem die Klägerin von ihrem Arbeitgeber rückständige Zahlungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) forderte.
Die Klägerin war seit 2008 als Verkaufshilfe angestellt und erhielt ab dem 1. Januar 2015 ein monatliches Gesamtbruttoentgelt von 1.020,50 Euro,
das sowohl Grundlohn als auch anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld umfasste.
Sie argumentierte, dass diese Sonderzahlungen nicht auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar seien, da sie keine Vergütung für geleistete Arbeit darstellten und auch nicht unwiderruflich seien.
Der Arbeitgeber bezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld als feste monatliche Beträge, unabhängig vom tatsächlichen Urlaubsantritt,
und vertrat die Auffassung, dass diese Zahlungen auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden könnten.
Ursprünglich war im Arbeitsvertrag ein Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlungen festgelegt, der aber durch nachfolgende Vertragsänderungen und monatliche Gehaltsabrechnungen aufgehoben wurde.
Das Gericht wies die Klage der Arbeitnehmerin ab und entschied, dass die monatlichen Sonderzahlungen auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar seien.
Diese Zahlungen seien echte Entgeltleistungen, die regelmäßig und unwiderruflich als fester Gehaltsbestandteil gezahlt würden.
Auch der frühere Freiwilligkeitsvorbehalt stehe der Anrechnung nicht entgegen, da dieser durch die Vertragsänderungen von
2012 und 2014 sowie durch die monatlichen Abrechnungen faktisch aufgehoben worden sei.
Im Urteil wird weiter ausgeführt, dass das Mindestlohngesetz keine konkreten Regelungen dazu enthält, welche Vergütungsbestandteile anrechenbar sind.
Es wird jedoch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitnehmerentsenderichtlinie (96/71/EG) Bezug genommen,
die besagt, dass Zahlungen, die das Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Vergütung nicht verändern, auf den Mindestlohn angerechnet werden können.
Diese Auslegung wurde vom Bundesarbeitsgericht in Urteilen zum Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) bestätigt.
Das Gericht stellte klar, dass die Zahlungen des Arbeitgebers nicht nur als zusätzliche Leistungen, sondern als Vergütung für die reguläre Arbeitsleistung angesehen werden müssten.
Da die Klägerin keine ausreichenden Nachweise für ihre Forderung vorlegte und der Arbeitgeber den Mindestlohn durch die regelmäßigen Zahlungen erfüllt hatte, wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Zusammenfassend hält das Gericht fest, dass monatlich gezahlte Vergütungsbestandteile wie anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die als fester Gehaltsbestandteil
ohne besondere Zweckbindung gezahlt werden, auf den Mindestlohn angerechnet werden können, auch wenn sie ursprünglich als freiwillige Sonderzahlungen vereinbart waren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.