Arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag – wahrheitswidriger Prozessvortrag
BAG, Urteil vom 24.5.2018 – 2 AZR 73/18
In diesem Artikel fassen wir ein wichtiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für Sie zusammen. Es geht um die Frage, wann ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag durch das Gericht auflösen lassen kann, selbst wenn eine Kündigung eigentlich unwirksam war.
Besonders wichtig ist hierbei: Darf ein Arbeitnehmer im Prozess lügen, um seinen Job zu retten? Und was passiert, wenn der Arbeitgeber den Auflösungsantrag mit genau den Gründen begründet, die für die Kündigung nicht gereicht haben?
Ein Mann arbeitete in einer Fabrik für Industriebatterien. Die Arbeit dort ist gefährlich, da mit heißer Schwefelsäure und hohem Strom gearbeitet wird. Es besteht Brand- und Explosionsgefahr. Deshalb gibt es strenge Regeln:
Eines Nachts bemerkte der Wachdienst, dass der Mitarbeiter und sein Kollege offenbar gleichzeitig schliefen. Als der Chef kam, roch es nach Rauch. Der Mitarbeiter trug Kopfhörer und behauptete, er würde gerade ein Problem am Computer lösen.
Der Arbeitgeber kündigte dem Mann fristlos. Doch der Mitarbeiter klagte dagegen und gewann zunächst. Das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass die Kündigung unwirksam sei. Die Beweise für das Schlafen und Rauchen reichten nicht aus. Das Gericht fand, eine Abmahnung hätte als Warnung genügt.
Da die Kündigung nicht durchging, stellte der Arbeitgeber einen sogenannten Auflösungsantrag. Das bedeutet: Der Arbeitgeber sagt dem Gericht, dass eine weitere Zusammenarbeit mit diesem Mitarbeiter unzumutbar ist – auch wenn die Kündigung selbst rechtlich fehlerhaft war.
Der Arbeitgeber nannte zwei Hauptgründe für die Auflösung:
Das Bundesarbeitsgericht hob das vorherige Urteil auf. Die Richter erklärten, dass das Landesarbeitsgericht die Sache falsch geprüft hatte. Hier sind die wichtigsten Punkte der Entscheidung:
Ein Arbeitgeber darf einen Auflösungsantrag tatsächlich auf dieselben Gründe stützen, die schon für die Kündigung nicht gereicht haben. Er muss dann aber genau erklären, warum gerade diese Vorfälle dazu führen, dass man in Zukunft nicht mehr sinnvoll zusammenarbeiten kann.
Wenn ein Mitarbeiter Sicherheitsregeln in einem gefährlichen Betrieb missachtet, kann das ein Auflösungsgrund sein. Das gilt auch dann, wenn das Gericht vorher gesagt hat: „Für eine Kündigung hätte man ihn erst abmahnen müssen.“ Wenn am Ende des Prozesses feststeht, dass der Mitarbeiter uneinsichtig ist und die Gefahr einer Wiederholung besteht, kann das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden.
Dies ist ein zentraler Punkt des Urteils. Das BAG stellte klar: Ein Mitarbeiter darf vor Gericht nicht bewusst lügen.
Das Urteil zeigt, dass das Verhalten während eines Kündigungsschutzprozesses entscheidend sein kann. Wer als Arbeitnehmer versucht, sich durch „kreative Wahrheiten“ oder glatte Lügen zu retten, riskiert seinen Job am Ende doch noch über einen Auflösungsantrag.
Ein Arbeitsverhältnis basiert auf Vertrauen. Wenn ein Mitarbeiter zeigt, dass er bereit ist, die Unwahrheit zu sagen, um einen Vorteil zu erlangen, ist dieses Vertrauen zerstört. Das BAG sagt deutlich: Eine „gute Lüge“ darf nicht besser behandelt werden als eine „schlechte Lüge“.
Wenn das Gericht das Arbeitsverhältnis auflöst, muss der Arbeitgeber meist eine Abfindung zahlen. Aber Achtung: Wenn der Mitarbeiter durch seine Lügen selbst schuld an der Zerrüttung ist, kann das Gericht die Abfindung deutlich niedriger ansetzen.
Wenn Sie sich in einem Rechtsstreit mit Ihrem Arbeitgeber befinden, sollten Sie folgende Punkte beachten, die aus diesem Urteil hervorgehen:
| Punkt | Bedeutung |
| Ehrlichkeit | Sagen Sie vor Gericht die Wahrheit. Bewusste Lügen können zur Auflösung des Vertrags führen. |
| Sicherheit | Verstöße gegen Sicherheitsregeln wiegen schwer, besonders in gefährlichen Branchen. |
| Auflösungsantrag | Auch wenn eine Kündigung unwirksam ist, kann der Chef das Ende des Jobs erzwingen, wenn die Vertrauensbasis weg ist. |
| Prozessverhalten | Wie Sie sich im Gerichtssaal verhalten, beeinflusst Ihre Chancen und die Höhe einer möglichen Abfindung. |
Das Verfahren wurde nun zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen. Dieses muss nun genau prüfen, ob der Mitarbeiter wirklich gelogen hat (z. B. durch Zeugenverhör des Wachdienstes). Bestätigt sich die Lüge, wird der Mitarbeiter seinen Job trotz der eigentlich unwirksamen Kündigung verlieren.
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