Arbeitgeberstellung – Rechtswirksamkeit einer Befristung – LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 22.01.2014 – 3 Sa 184/13
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 28.06.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger war als Executive Barmanager auf Kreuzfahrtschiffen beschäftigt und hatte mehrere befristete Arbeitsverträge.
Streitpunkt ist die Arbeitgeberstellung der Beklagten und die Rechtswirksamkeit einer Befristung sowie einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, basierend auf italienischem Recht.
Der Kläger unterschrieb einen befristeten Arbeitsvertrag am 31.10.2007.
Die Beklagte zu 2 wird als Arbeitgeberin aufgeführt, ohne Angabe einer Anschrift oder Telefonnummer.
Der Schiffsbetreiber war ebenfalls berechtigt, Weisungen zu erteilen.
Der Kläger wurde auf Schiffen eingesetzt, die unter italienischer Flagge fahren.
Ein Vorfall vom 13. auf den 14. April 2008 auf einem Schiff führte zur fristlosen Kündigung des Klägers.
Bei einer Party soll der Kläger eine Mitarbeiterin geküsst haben, was zwischen den Parteien streitig ist.
Daraufhin wurde der Kläger von Bord geschickt und später außerordentlich gekündigt.
Das Arbeitsgericht Rostock wies die Klage ab.
Es stellte fest, dass das italienische Recht rechtlich nicht zu beanstanden sei und die Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam war.
Das Arbeitsverhältnis wurde nicht vorfristig beendet, und die Beklagte zu 1 sei nie Arbeitgeberin des Klägers gewesen.
Der Kläger legte Berufung ein und argumentierte, dass die Befristung wegen Nichteinhaltung der italienischen Formvorschriften unwirksam sei und dass das Arbeitsgericht die Rechtswahl der Parteien falsch ausgelegt habe.
Die Klageanträge des Klägers sind zulässig.
Die Frage, ob der Kläger nach italienischem Recht eine entsprechende Anspruchsgrundlage hat, betrifft die Begründetheit der Ansprüche, nicht deren Zulässigkeit.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 wurde kein Arbeitsverhältnis begründet.
Der Kläger wusste bei Abschluss des Vertrages, dass die Beklagte zu 2 sein Arbeitgeber war.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beklagte zu 2 eine Scheinfirma ist.
Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 07.11.2007 ist nach italienischem Recht wirksam.
Artikel 328 Codici Della Navigazione ist auf diesen Vertrag nicht anwendbar.
Die Formerfordernisse des deutschen oder österreichischen Rechts wurden eingehalten, daher liegt keine Formnichtigkeit vor.
Ein vertraglicher Ausschluss von Artikel 11 EGBGB a.F. ist nicht gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Rostock, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam war und die Kündigung keine rechtlichen Fehler aufwies.
Das Gericht lehnte die Argumente des Klägers ab, die auf eine Nichteinhaltung der italienischen Formvorschriften abzielten, und stellte fest, dass die Anwendbarkeit des italienischen Rechts korrekt war.
Die Beklagte zu 1 war zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeberin des Klägers.
Die Klage des Klägers war damit unbegründet, und er trägt die Kosten des Verfahrens.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.