Arbeitnehmerähnliche Person – soziale Schutzbedürftigkeit – BAG Urteil 21.6.2011 – 9 AZR 820/09
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. August 2009 wird aufgehoben, und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Das bedeutet, dass der Kläger Anspruch auf 32 Tage Urlaub für das Jahr 2007 hat.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungs- und Revisionsverfahren.
Im Kern geht es um die Urlaubsansprüche des Klägers, der seit 1993 für die Beklagte als Journalist tätig ist. Seit 2004 arbeitet er auf der Basis eines Honorar-Rahmenvertrags.
Im Vertrag von 2006 wird auf den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle Bezug genommen, der den sozialen Schutz ohne die Bindung eines Arbeitsverhältnisses bieten soll.
Der Tarifvertrag (TVaP) gilt für arbeitnehmerähnliche Personen, die wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig sind.
Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte des Einkommens von der Deutschen Welle oder anderen ARD-Anstalten stammt.
Soziale Schutzbedürftigkeit besteht, wenn in den letzten sechs Monaten an mindestens 42 Tagen für die Deutsche Welle gearbeitet wurde und die Einkünfte im Vorjahr 74.000 Euro brutto nicht überstiegen.
Der Kläger beantragte am 16. März 2007 Urlaub und Urlaubsentgelt, was die Beklagte am 26. März 2007 ablehnte, da seine Einkünfte zu hoch seien.
Der Kläger argumentierte, dass für die soziale Schutzbedürftigkeit der Gewinn aus journalistischer Tätigkeit maßgeblich sei, nicht der Umsatz.
Seine Gesamteinnahmen beliefen sich auf mehr als 74.000 Euro, aber seine Betriebsausgaben müssten abgezogen werden.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab.
In der Revision wurde die Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers war gegeben, da er mehr als die Hälfte seiner Einkünfte von der Beklagten erhielt.
Die soziale Schutzbedürftigkeit war ebenfalls gegeben, da die Einkünfte nicht über 74.000 Euro lagen, wenn man den Gewinn und nicht den Umsatz betrachtet.
Die Tarifvertragsparteien verwendeten die Begriffe „Einkommen“ und „Einkünfte“ im Sinne der steuerlichen Gewinnermittlung.
Bei selbstständiger Tätigkeit ist der Gewinn, nicht der Umsatz entscheidend.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass die soziale Schutzbedürftigkeit aufgrund der Gewinne zu beurteilen ist, nicht der Umsätze.
Die Entscheidung spiegelt die rechtliche Auslegung der Tarifverträge wider, die den sozialen Schutz arbeitnehmerähnlicher Personen regeln, wobei wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit entscheidend sind.
Die Berücksichtigung von Gewinnen statt Bruttoeinnahmen entspricht den gesetzlichen Vorgaben und der Praxis im Beitrags- und Steuerrecht.
Die Beklagte hat zudem die Kosten der erfolglosen Berufung und Revision zu tragen, da sie in beiden Instanzen unterlag.
Der Kläger kann somit seinen Urlaubsanspruch geltend machen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.