Arbeitnehmerkündigung – Hessisches LAG Urteil vom 25.05.2011 – 17 Sa 222/11
RA und Notar Krau
Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 25. Mai 2011 (Az.: 17 Sa 222/11) behandelt die Kündigung einer Flugbegleiterin und deren Weiterbeschäftigung.
Die Klägerin hatte am 11. Dezember 2009 ihre außerordentliche Kündigung eingereicht, die von der Beklagten, der Arbeitgeberin, akzeptiert wurde und das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2010 beendete.
Die Klägerin bestritt später die Wirksamkeit ihrer Kündigung und forderte ihre Weiterbeschäftigung.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen, da es die Kündigung als wirksam betrachtete und die Klägerin sich nicht auf das Fehlen eines wichtigen Grundes für ihre außerordentliche Kündigung berufen könne.
In der Berufung argumentierte die Klägerin, dass die Kündigung unter dem Druck der Beklagten erfolgt sei, die ihr mit einer außerordentlichen Kündigung drohte und zusätzliche Maßnahmen wie die Sperrung des Zugangs zum Flugscheinkauf androhte, was die Klägerin zur Kündigung zwang, um ihren Sohn zu Weihnachten sehen zu können.
Sie berief sich darauf, dass kein wichtiger Grund für ihre außerordentliche Kündigung vorgelegen habe und die Drohungen der Beklagten rechtswidrig gewesen seien.
Zudem habe die Beklagte gewusst, dass die Kündigung nicht aus eigenem Antrieb der Klägerin erfolgte.
Das LAG entschied zugunsten der Klägerin.
Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Januar 2010 hinaus fortbesteht und verurteilte die Beklagte, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen als Flugbegleiterin weiterzubeschäftigen.
Das Gericht stellte fest, dass die von der Klägerin eingereichte außerordentliche Kündigung unwirksam war, da kein wichtiger Grund vorlag, der eine solche Kündigung rechtfertigte.
Darüber hinaus war die Kündigung auch als ordentliche Kündigung unwirksam, da die Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gemäß dem Manteltarifvertrag nicht eingehalten wurde.
Das Gericht erklärte, dass die von der Beklagten akzeptierte Eigenkündigung der Klägerin nicht in einen wirksamen Aufhebungsvertrag umgedeutet werden konnte, da die gesetzliche Schriftform nicht eingehalten wurde.
Beide Parteien hatten ihre Unterschriften nicht auf derselben Urkunde geleistet.
Zudem sei die Berufung der Klägerin auf die Unwirksamkeit ihrer Kündigung nicht treuwidrig, da sie die Kündigung unter Druck der Beklagten abgegeben hatte und es keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten gab.
Letztlich entschied das Gericht, dass die Klägerin nicht daran gehindert war, sich auf die Unwirksamkeit ihrer Eigenkündigung zu berufen, da die Beklagte die Situation geschaffen hatte, in der die Klägerin zwischen einer Eigenkündigung und einer drohenden außerordentlichen Kündigung wählen musste.
Das Urteil wurde im Sinne der Klägerin abgeändert, ohne die Revision zuzulassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.