Arbeitnehmerüberlassung Alleingesellschafter und Geschäftsführer
BAG 9 AZR 76/16
Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des AÜG.
Ein Kameramann (Kläger) gründete eine GmbH, die über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügte.
Er war Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH.
Die GmbH schloss mit einer Rundfunkanstalt (Beklagte) Rahmenverträge über die Überlassung von Produktionspersonal.
Der Kläger wurde über mehrere Jahre regelmäßig als Kameramann für die Beklagte tätig.
Er klagte auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten.
Kernaussage des Urteils:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
Die Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH unterliegt
nicht dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Begründung des Gerichts:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Grenzen des Anwendungsbereichs des AÜG.
Die Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH ist keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Gesetzes.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.