Arbeitnehmerüberlassung Alleingesellschafter und Geschäftsführer 

August 24, 2017

Arbeitnehmerüberlassung Alleingesellschafter und Geschäftsführer

BAG 9 AZR 76/16

Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des AÜG.

RA und Notar Krau

Ein Kameramann (Kläger) gründete eine GmbH, die über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügte.

Er war Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH.

Die GmbH schloss mit einer Rundfunkanstalt (Beklagte) Rahmenverträge über die Überlassung von Produktionspersonal.

Der Kläger wurde über mehrere Jahre regelmäßig als Kameramann für die Beklagte tätig.

Er klagte auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten.

Kernaussage des Urteils:

Arbeitnehmerüberlassung Alleingesellschafter und Geschäftsführer

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Die Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH unterliegt

nicht dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

Begründung des Gerichts:

  • Kein Arbeitsverhältnis:
    • Ein Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur Leistung weisungsgebundener Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.
    • Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde kein Arbeitsvertrag geschlossen.
    • Auch eine konkludente Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Realofferte und Annahme scheidet aus.
    • Die Tätigkeit des Klägers erfolgte im Rahmen der mit der GmbH geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge.
  • Keine Arbeitnehmerüberlassung:
    • Der Kläger war als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH nicht deren Arbeitnehmer.
    • Er konnte daher nicht als Leiharbeitnehmer an die Beklagte überlassen werden.
    • Die Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des AÜG.
  • Kein Rechtsmissbrauch:
    • Die Beklagte hatte den Kläger zwar auf die Möglichkeit der Arbeitnehmerüberlassung hingewiesen.
    • Darin liegt jedoch kein Rechtsmissbrauch.
    • Die Arbeitnehmerüberlassung ist eine gesetzlich erlaubte Form des Fremdpersonaleinsatzes.
    • Der Kläger war auch für andere Auftraggeber tätig und die GmbH überließ auch andere Arbeitnehmer.
  • Kein Scheingeschäft:
    • Die Rahmenverträge zwischen der GmbH und der Beklagten stellen kein Scheingeschäft dar.
    • Beide Parteien wollten die Überlassung von Arbeitskräften.
  • Keine Umgehung des AÜG:
    • Auch wenn der Kläger nicht als Leiharbeitnehmer überlassen werden konnte, führt dies nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten.
    • Die GmbH verfügte über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und überließ auch andere Arbeitnehmer.
    • Die Auswahlentscheidung, welche Arbeitskraft überlassen wird, traf die GmbH.
    • Verstöße gegen die Voraussetzungen des AÜG betreffen das Innenverhältnis zwischen GmbH und Kläger, nicht das Außenverhältnis zur Beklagten.

Arbeitnehmerüberlassung Alleingesellschafter und Geschäftsführer

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Grenzen des Anwendungsbereichs des AÜG.

Die Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH ist keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Gesetzes.

Zusätzliche Informationen:

    • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die rechtliche Einordnung der Überlassung von Gesellschafter-Geschäftsführern von Verleiher-GmbHs klärt.
    • Unternehmen sollten bei der Gestaltung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen die Voraussetzungen des AÜG beachten.
    • Gesellschafter-Geschäftsführer von Verleiher-GmbHs sollten sich über die arbeitsrechtlichen Folgen ihrer Überlassung informieren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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