Arbeitnehmerüberlassung im öffentlichen Dienst

Juli 2, 2026

Gericht: ArbG Wiesbaden 5. Kammer
Entscheidungsdatum: 14.08.2025
Aktenzeichen: 5 Ca 174/25
Dokumenttyp: Urteil

Arbeitnehmerüberlassung im öffentlichen Dienst: Wann entsteht ein festes Arbeitsverhältnis?

Sie haben Ihren Traumjob im öffentlichen Dienst gefunden, das harte Auswahlverfahren gewonnen und die Zusage eigentlich schon in der Tasche. Doch dann der Schock: Ein unterlegener Mitbewerber reicht eine sogenannte Konkurrentenklage ein und blockiert Ihre sofortige Einstellung. Um Sie dennoch schnell auf die wichtige Position zu setzen, greift Ihr neuer Arbeitgeber zu einem kreativen juristischen Kniff. Er lässt Sie über eine andere Behörde oder sogar über ein anderes Bundesland befristet als „Leiharbeiter“ einsetzen. Wenn diese vertragliche Befristung jedoch nach einigen Jahren ausläuft, stehen Sie plötzlich vor dem beruflichen Nichts. In dieser Situation fragen Sie sich völlig zu Recht: Habe ich durch diese jahrelange Überlassung an meinen tatsächlichen Arbeitsplatz nicht längst einen rechtlichen Anspruch auf eine unbefristete Festanstellung bei meiner Einsatzbehörde erworben?

Genau diese brisante und für viele Beschäftigte existenzielle Frage entschied nun das Arbeitsgericht Wiesbaden in einem hochaktuellen Fall (Urteil vom 14.08.2025, Az.: 5 Ca 174/25). Das Gericht zeigte in seiner Entscheidung klar die rechtlichen Grenzen solcher Vertragskonstruktionen auf. Es klärte detailliert, wann das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) im öffentlichen Sektor greift und warum die starre Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten hier oft ausnahmsweise nicht gilt. Lesen Sie im folgenden Beitrag, warum Sie mündlichen Zusagen von Vorgesetzten niemals blind vertrauen dürfen und wie Sie Ihre Rechte bei komplexen Arbeitsverträgen erfolgreich wahren.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Kein Vertrag durch mündliche Zusagen: Vorbereitende Gespräche und bloße Absichtserklärungen begründen noch keinen wirksamen, unbefristeten Arbeitsvertrag.
  • Ausnahmen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): Die strikte 18-monatige Höchstüberlassungsdauer aus der freien Wirtschaft gilt häufig nicht für Behörden, wenn beide beteiligten Arbeitgeber den Tarifvertrag der Länder (TV-L) anwenden.
  • Kreative Verträge sind rechtmäßig: Eine Zuweisung über ein anderes Bundesland zur Umgehung einer Konkurrentenklage stellt nicht automatisch einen unzulässigen Rechtsmissbrauch dar.
  • Risiko beim Arbeitnehmer: Wer sich bewusst auf solche Zwischenlösungen einlässt, behält zwar seinen Vertrag beim „Verleiher“, hat aber nach Ablauf der Zeit keinen zwingenden Anspruch auf Übernahme beim „Entleiher“.

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Der Traumjob in Gefahr: Die Konkurrentenklage blockiert die Einstellung

Der Fall vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden liest sich wie ein Wirtschaftskrimi im öffentlichen Dienst. Ein hochqualifizierter Kläger bewarb sich erfolgreich auf die Stelle als geschäftsführender Direktor eines Theaters im Land Hessen. Er verhandelte seine Bedingungen hart: Er forderte sein bisheriges Gehalt von über 10.000 Euro im Monat, den Verzicht auf eine Probezeit und einen direkt unbefristeten Vertrag. Die Verantwortlichen stimmten diesen Wünschen in Vorgesprächen weitgehend zu. Die Staatssekretärin teilte ihm sogar freudig mit, dass er die Stelle bekomme.

Doch das Land Hessen machte die Rechnung ohne einen Mitbewerber. Dieser fühlte sich übergangen und zog im Wege des Eilrechtsschutzes vor das Verwaltungsgericht. Diese sogenannte Konkurrentenklage zwang das Land Hessen, das reguläre Besetzungsverfahren sofort abzubrechen. Das Land durfte den Kläger vorerst nicht dauerhaft einstellen.

Der rechtliche Notausgang: Zuweisung über ein anderes Bundesland

Das beklagte Land Hessen wollte den Kläger dennoch unbedingt haben. Daher entwickelten die Juristen des Landes eine komplexe Verwaltungsvereinbarung. Das Land Hessen bat den Freistaat Bayern um Hilfe. Die Lösung sah wie folgt aus: Der Kläger schloss einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Freistaat Bayern ab. Bayern wiederum „verlieh“ den Kläger im Wege einer formellen Zuweisung für exakt vier Jahre an das Theater in Hessen. Hessen erstattete Bayern lediglich die gesamten Gehaltskosten.

Der Kläger kannte diese Details und unterschrieb den Vertrag mit Bayern. Er vertraute jedoch auf eine mündliche Zusage. Ein hessischer Abteilungsleiter hatte ihm angeblich versichert, dies sei nur eine vorübergehende Notlösung. Sobald der Rechtsstreit mit dem Konkurrenten beendet sei, werde er endgültig in den hessischen Landesdienst übernommen.

Das Erwachen: Keine Übernahme nach vier Jahren

Vier Jahre später kam jedoch alles anders. Die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Land Hessen verschlechterte sich. Das Land erteilte dem Kläger sogar eine Abmahnung. Als die vierjährige Zuweisung auslief, weigerte sich Hessen, den Kläger weiterzubeschäftigen oder ihn in ein festes hessisches Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

Der Kläger fühlte sich getäuscht. Er reichte Klage beim Arbeitsgericht Wiesbaden ein. Er argumentierte, durch die mündlichen Zusagen sei längst ein echter Arbeitsvertrag mit Hessen entstanden. Zudem verstoße die vierjährige Ausleihe massiv gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dieses Gesetz verbietet in der freien Wirtschaft Leiharbeit, die länger als 18 Monate dauert. Bei Verstößen ordnet das Gesetz an, dass automatisch ein festes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher – hier dem Land Hessen – entsteht. Hilfsweise berief er sich auf einen allgemeinen Rechtsmissbrauch.

Das Urteil: Warum das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hier nicht greift

Das Arbeitsgericht Wiesbaden wies die Klage des Direktors vollständig ab. Das Gericht urteilte hart, aber juristisch konsequent. Zwischen dem Kläger und dem Land Hessen besteht kein Arbeitsverhältnis.

Zunächst wischte das Gericht das Argument der mündlichen Zusagen vom Tisch. Bloße Vorgespräche oder die Mitteilung „Sie bekommen die Stelle“ ersetzen keinen formgültigen Vertragsabschluss. Wer Bedingungen lediglich andiskutiert, schließt noch keinen bindenden Vertrag.

Besonders interessant für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist die rechtliche Bewertung der Leiharbeit. Das Gericht bestätigte zwar grundsätzlich, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) auch für staatliche Arbeitgeber gilt. Es gibt jedoch eine massive rechtliche Lücke: die Ausnahmeregelung des Paragraf 1 Abs. 3 Nr. 2 c AÜG.

Diese Vorschrift besagt vereinfacht: Wenn zwei Arbeitgeber des öffentlichen Rechts Personal untereinander austauschen und beide dieselben Tarifverträge (wie den TV-L) anwenden, gelten die strengen Schutzregeln des AÜG nicht. Das Gesetz geht davon aus, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall keinen besonderen Schutz vor Ausbeutung benötigt. Seine Arbeitsbedingungen sind ohnehin durch den starken Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes gesichert. Weil diese Ausnahme greift, gilt auch die absolute Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten hier schlichtweg nicht. Das Land Hessen durfte den Kläger legal für volle vier Jahre ausleihen, ohne dass ein automatischer Vertrag entstand.

Kein Rechtsmissbrauch: Verträge gelten wie vereinbart

Auch den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (Paragraf 242 BGB) ließ das Arbeitsgericht nicht gelten. Ein Rechtsmissbrauch liegt nur vor, wenn eine Vertragspartei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten treuwidrig ausnutzt, um der anderen Seite schwere, unvorhergesehene Nachteile zuzufügen.

Dies sah das Gericht hier nicht. Beide Seiten wählten diese Konstruktion völlig bewusst. Der Kläger unterschrieb den Vertrag mit Bayern sehenden Auges, weil er den prestigeträchtigen Posten in Hessen unbedingt antreten wollte. Er profitierte jahrelang von dem hohen Gehalt. Zudem fiel er nach den vier Jahren keineswegs in die Arbeitslosigkeit. Sein unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem Freistaat Bayern besteht weiterhin rechtmäßig fort. Dass sich seine persönliche Erwartungshaltung einer späteren Übernahme in Hessen nicht erfüllte, verbuchte das Gericht unter „allgemeines Lebensrisiko“.

Was bedeutet dieses Urteil für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst?

Dieses Urteil sendet ein deutliches Warnsignal an alle Fach- und Führungskräfte. Verlassen Sie sich niemals auf Absichtserklärungen, Absprachen hinter verschlossenen Türen oder das vielzitierte „Wir regeln das später“. Wenn Sie einen Vertrag mit einem Dritten (Behörde B) unterschreiben, um bei Ihrer Wunschbehörde (Behörde A) zu arbeiten, sind Sie rechtlich ausschließlich an Behörde B gebunden.

Gerade bei Konkurrentenklagen entstehen oft lange Hängepartien. Die Personalabteilungen erfinden in dieser Zeit gerne kreative Zwischenlösungen, Abordnungen oder Zuweisungen. Prüfen Sie solche Konstrukte extrem kritisch. Das strenge Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Angestellte in der Privatwirtschaft oft rettet, läuft im öffentlichen Sektor häufig ins Leere. Sie können sich nicht darauf verlassen, nach 18 Monaten „automatisch“ übernommen zu werden.

Fazit: Komplexe Verträge erfordern frühzeitige rechtliche Prüfung

Der Fall zeigt eindrucksvoll: Wer Verträge im Vertrauen auf gute Absichten blind unterschreibt, verliert am Ende oft seinen Wunscharbeitsplatz. Eine rechtzeitige juristische Prüfung der vertraglichen Situation bewahrt Sie vor schwerwiegenden Karrierekürzungen.

Wir raten Ihnen dringend: Bevor Sie mehrseitige Vereinbarungen, Zuweisungen oder Verträge über Leihkonstrukte im öffentlichen Dienst unterschreiben, lassen Sie diese juristisch durchleuchten. Sichern Sie mündliche Zusagen zwingend vertraglich ab.

Nehmen Sie Ihre berufliche Zukunft selbst in die Hand. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen bundesweit mit ihrer Expertise zur Verfügung. Wir prüfen Ihre Verträge im Vorfeld, enttarnen rechtliche Fallstricke und setzen Ihre berechtigten Ansprüche auf einen festen Arbeitsplatz notfalls auch gerichtlich für Sie durch. Sprechen Sie uns an!

RA und Notar Krau

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