Arbeitnehmerüberlassung – Scheinwerkvertrag – LAG Rheinland Pfalz Urteil 28.05.2015 – 2 Sa 689/14

März 31, 2021

Arbeitnehmerüberlassung – Scheinwerkvertrag – LAG Rheinland Pfalz Urteil 28.05.2015 – 2 Sa 689/14

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2015 (Az. 2 Sa 689/14) wurde entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher nicht automatisch begründet wird, auch wenn eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung durch einen Scheinwerkvertrag vorliegt, sofern der Verleiher eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG besitzt.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin, eine Ingenieurin, die seit 2007 bei der Beklagten auf Grundlage von Werkverträgen tätig war, gegen ihren Arbeitgeber und Entleiher auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses geklagt.

Sie argumentierte, dass der Werkvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden sei und tatsächlich eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliege, da sie vollständig in die Arbeitsabläufe der Beklagten integriert gewesen sei und ausschließlich von deren Mitarbeitern Anweisungen erhalten habe.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil die Z GmbH und später die Y GmbH, für die die Klägerin tätig war, über die notwendige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügten.

Arbeitnehmerüberlassung – Scheinwerkvertrag – LAG Rheinland Pfalz Urteil 28.05.2015 – 2 Sa 689/14

Nach Auffassung des Gerichts war daher die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, die das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher fingiert, nicht anwendbar.

Auch ein institutionalisierter Rechtsmissbrauch durch den Abschluss eines Scheinwerkvertrages ändere daran nichts, da die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis als begünstigender Verwaltungsakt wirke.

In ihrer Berufung führte die Klägerin an, dass der Missbrauchsfall nicht von der bisherigen Rechtsprechung und den Regelungen des AÜG erfasst werde, insbesondere nicht im Hinblick auf die Richtlinie 2008/104/EG, die Sanktionen bei Rechtsmissbrauch erfordere.

Dennoch bestätigte das Landesarbeitsgericht das Urteil der ersten Instanz und führte aus, dass selbst bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung keine planwidrige Regelungslücke bestehe, die eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften rechtfertigen würde.

Die Gerichte könnten keine über das bestehende Gesetz hinausgehenden Rechtsfolgen schaffen.

Zudem stellte das Gericht fest, dass auch die anderen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, wie Auskunfts- und Vergütungsdifferenzansprüche, unbegründet seien, da die Klägerin bereits in einem Parallelverfahren mit ihrem Arbeitgeber Y GmbH einen Vergleich über equal-pay-Ansprüche geschlossen hatte.

Die Revision wurde zugelassen, da die rechtlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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