Arbeitnehmerüberlassung – Überlassungshöchstdauer – Hilfs- oder Nebenbetrieb

Mai 27, 2025

Arbeitnehmerüberlassung – Überlassungshöchstdauer – Hilfs- oder Nebenbetrieb

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht hat am 10. Januar 2024 ein wichtiges Urteil zur Arbeitnehmerüberlassung, auch Zeitarbeit genannt, gefällt.

Dieses Urteil (Aktenzeichen: 9 AZR 270/23) ist besonders wichtig für alle, die als Leiharbeitnehmer beschäftigt sind oder ein Unternehmen führen, das Leiharbeitnehmer einsetzt.

Was ist geschehen?

Ein Mann war seit 2010 als Leiharbeitnehmer tätig. Er arbeitete über zehn Jahre lang durchgehend auf demselben Lagerplatz.

Seine Zeitarbeitsfirma überließ ihn dabei an verschiedene Unternehmen der G-Gruppe. Ab Juli 2018 war er bei der Beklagten eingesetzt.

Der Leiharbeitnehmer forderte, dass er direkt bei der Beklagten angestellt wird. Er war der Meinung, die gesetzliche Höchstdauer für Zeitarbeit sei überschritten worden.

Die Dauer des Einsatzes: Ein Knackpunkt

Das Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) sagt klar: Ein Leiharbeitnehmer darf grundsätzlich nicht länger als 18 Monate ununterbrochen an dasselbe Unternehmen überlassen werden.

Nach dieser Zeit entsteht eigentlich ein festes Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen, das den Leiharbeitnehmer einsetzt.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Tarifverträge können diese Höchstdauer verlängern.

Hier kam ein Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens ins Spiel, der eine Verlängerung auf bis zu 48 Monate ermöglichen sollte.

Arbeitnehmerüberlassung – Überlassungshöchstdauer – Hilfs- oder Nebenbetrieb

War der Tarifvertrag überhaupt gültig?

Das Gericht musste prüfen, ob dieser Tarifvertrag im vorliegenden Fall angewendet werden durfte.

Der Arbeitgeber argumentierte, er sei ein sogenannter „Hilfs- oder Nebenbetrieb“ der Metall- und Elektroindustrie.

Das würde bedeuten, der Tarifvertrag könnte die längere Überlassungsdauer erlauben.

Doch das Bundesarbeitsgericht sah das anders. Ein Hilfs- oder Nebenbetrieb muss den Fertigungsprozess direkt unterstützen.

Die Tätigkeiten im Lager, wie Annahme, Einlagerung und Verpackung von fertigen Produkten, finden erst nach der eigentlichen Herstellung statt.

Sie unterstützen also nicht mehr die Produktion selbst. Daher zählt das Lager nicht als Hilfs- oder Nebenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Da der Tarifvertrag nicht anwendbar war, gab es keine Grundlage für eine längere Überlassungsdauer. Die gesetzliche Höchstdauer von 18 Monaten war somit überschritten.

Dadurch entstand automatisch ein festes Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Unternehmen, bei dem er eingesetzt wurde.

Das Urteil unterstreicht, wie wichtig die korrekte Anwendung von Tarifverträgen ist. Es zeigt, dass eine Verlängerung der Überlassungsdauer nur dann erlaubt ist,

wenn der Tarifvertrag auch wirklich auf das jeweilige Unternehmen zutrifft.

Arbeitnehmerüberlassung – Überlassungshöchstdauer – Hilfs- oder Nebenbetrieb

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wenn Sie über einen längeren Zeitraum als 18 Monate in demselben Unternehmen eingesetzt werden,

ohne dass eine gültige tarifvertragliche Verlängerung vorliegt, könnte ein festes Arbeitsverhältnis für Sie entstehen.

Haben Sie Fragen?

Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für die Zeitarbeitsbranche. Es hilft, Klarheit bei den Regeln zur Überlassungsdauer zu schaffen.

RA und Notar Krau

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