Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – LAG Berlin Brandenburg Beschluss 05.12.2019 – 21 TaBV 489/19

März 31, 2021

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – LAG Berlin Brandenburg Beschluss 05.12.2019 – 21 TaBV 489/19

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2019 befasste sich mit der Frage, ob der Einsatz von Fremdpersonal im Rahmen eines Werkvertrags oder als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu werten ist.

Der Betriebsrat eines Warenhauses in Berlin war der Auffassung, dass die von der In-T. P. GmbH gestellten Kassenkräfte nicht als Werkvertragsnehmer, sondern als Leiharbeitnehmer im Rahmen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt wurden.

Daher verlangte der Betriebsrat die Aufhebung der Einstellung dieser Arbeitnehmer*innen und machte einen Unterlassungsanspruch geltend.

Der Arbeitgeber, der bundesweit Warenhäuser betreibt, hatte ursprünglich die Kassenkräfte im Rahmen eines Werkvertrags von der In-T. P. GmbH beschäftigt, um die Kassentätigkeiten auszulagern.

Der Betriebsrat widersprach dieser Praxis und forderte die Beteiligung gemäß § 99 BetrVG, da er den Einsatz der Kassenkräfte als Arbeitnehmerüberlassung betrachtete, was eine Zustimmungspflicht des Betriebsrats voraussetzt.

Das Gericht stellte fest, dass eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, wenn Fremdpersonal in die Arbeitsorganisation des Entleihunternehmens integriert ist und dessen Weisungen unterliegt.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – LAG Berlin Brandenburg Beschluss 05.12.2019 – 21 TaBV 489/19

Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da die Kassenkräfte in die Betriebsorganisation der Arbeitgeberin eingegliedert waren und deren Weisungen folgten.

Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der In-T. P. GmbH und der Arbeitgeberin enthielten detaillierte Vorgaben, die den Kassenkräften keinen wesentlichen Gestaltungsspielraum ließen, was typisch für eine Arbeitnehmerüberlassung ist.

Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG hat, und die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats einholen muss, bevor sie Fremdpersonal im Kassenbereich einsetzt.

Der Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung zukünftiger Einstellungen ohne Zustimmung wurde jedoch abgelehnt, da die Arbeitgeberin eine rechtlich vertretbare Position zur Abgrenzung von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung eingenommen hatte.

Somit wurde der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin teilweise abgeändert, indem der Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung zurückgewiesen, aber dessen Aufhebungsanträge bestätigt wurden.

Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung von Fremdpersonal und die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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