Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Oktober 2, 2017
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Wahlanfechtung – Aufsichtsrat

BAG 7 ABR 22/15 Beschluss vom 17.5.2017,

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in diesem Fall über die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines Unternehmens zu entscheiden.

Die Wahl erfolgte durch Delegierte, und die Antragsteller rügten verschiedene Verstöße gegen Wahlvorschriften.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  • Zulässigkeit der Anfechtung: Das Ausscheiden von zwei der vier Antragsteller aus dem Arbeitsverhältnis nach der Wahl hinderte die Anfechtung nicht, da zum Zeitpunkt der Wahl alle vier Antragsteller wahlberechtigt waren und weiterhin zwei Antragsteller wahlberechtigt blieben. Die Anfechtungsfrist war gewahrt, da die Anfechtungsschrift rechtzeitig beim Arbeitsgericht einging. Für die Fristwahrung ist nicht die Zustellung der Anfechtungsschrift an die übrigen Beteiligten, sondern der Eingang beim Gericht maßgeblich.

  • Öffentliche Stimmauszählung: Das BAG entschied, dass bei der Wahl durch Delegierte die Bekanntgabe von Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung an alle Arbeitnehmer nicht erforderlich ist. Es genügt die Mitteilung an die Delegierten. Die herzustellende Öffentlichkeit bezieht sich auf die jeweilige Art des Wahlverfahrens. Bei der Wahl durch Delegierte sind die Delegierten die Öffentlichkeit.

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

  • Weitere Rügen: Die weiteren Rügen der Antragsteller (unzureichende Einsichtmöglichkeit bei der Stimmauszählung, angeblich unrechtmäßige Ungültigerklärung von Stimmen, Verwehrung des Zugangs zur Stimmauszählung für Arbeitnehmer und Gewerkschaftsvertreter, zeitliche Verzögerung zwischen Stimmabgabe und Auszählung) wies das BAG zurück.

Ergebnis:

Das BAG hob den Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf und wies den Wahlanfechtungsantrag ab.

Die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat war rechtmäßig.

Detaillierte Zusammenfassung:

1. Verfahrensrechtliche Fragen:

  • Beteiligte: Neben den Antragstellern und dem Unternehmen sind die gewählten Arbeitnehmervertreter, die Ersatzmitglieder, der Aufsichtsrat und die Gewerkschaften, die Kandidaten vorgeschlagen haben, zu beteiligen.
  • Erledigung: Das Verfahren wurde eingestellt, soweit es die Wahl von bereits ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedern betraf.

2. Materielle Fragen:

  • Öffentliche Stimmauszählung: Bei der Wahl durch Delegierte ist die Öffentlichkeit der Stimmauszählung durch die Anwesenheit der Delegierten gewährleistet. Eine zusätzliche Bekanntmachung an alle Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
  • Unverzügliche Stimmauszählung: Eine Pause von 20 Minuten zwischen Stimmabgabe und Auszählungsbeginn ist nicht zu beanstanden.
  • Ungültige Stimmen: Die Antragsteller konnten keine konkreten Anhaltspunkte für eine unrechtmäßige Ungültigerklärung von Stimmen darlegen.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Besonderheiten der Wahlanfechtung im Aufsichtsrat und die Bedeutung der öffentlichen Stimmauszählung.

Es stellt klar, dass bei der Wahl durch Delegierte die Bekanntgabe von Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung an die Delegierten genügt

und eine zusätzliche Information aller Arbeitnehmer nicht erforderlich ist.

RA und Notar Krau

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