Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
Wahlanfechtung – Aufsichtsrat
BAG 7 ABR 22/15 Beschluss vom 17.5.2017,
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in diesem Fall über die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines Unternehmens zu entscheiden.
Die Wahl erfolgte durch Delegierte, und die Antragsteller rügten verschiedene Verstöße gegen Wahlvorschriften.
Wesentliche Punkte des Urteils:
Zulässigkeit der Anfechtung: Das Ausscheiden von zwei der vier Antragsteller aus dem Arbeitsverhältnis nach der Wahl hinderte die Anfechtung nicht, da zum Zeitpunkt der Wahl alle vier Antragsteller wahlberechtigt waren und weiterhin zwei Antragsteller wahlberechtigt blieben. Die Anfechtungsfrist war gewahrt, da die Anfechtungsschrift rechtzeitig beim Arbeitsgericht einging. Für die Fristwahrung ist nicht die Zustellung der Anfechtungsschrift an die übrigen Beteiligten, sondern der Eingang beim Gericht maßgeblich.
Öffentliche Stimmauszählung: Das BAG entschied, dass bei der Wahl durch Delegierte die Bekanntgabe von Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung an alle Arbeitnehmer nicht erforderlich ist. Es genügt die Mitteilung an die Delegierten. Die herzustellende Öffentlichkeit bezieht sich auf die jeweilige Art des Wahlverfahrens. Bei der Wahl durch Delegierte sind die Delegierten die Öffentlichkeit.
Weitere Rügen: Die weiteren Rügen der Antragsteller (unzureichende Einsichtmöglichkeit bei der Stimmauszählung, angeblich unrechtmäßige Ungültigerklärung von Stimmen, Verwehrung des Zugangs zur Stimmauszählung für Arbeitnehmer und Gewerkschaftsvertreter, zeitliche Verzögerung zwischen Stimmabgabe und Auszählung) wies das BAG zurück.
Ergebnis:
Das BAG hob den Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf und wies den Wahlanfechtungsantrag ab.
Die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat war rechtmäßig.
Detaillierte Zusammenfassung:
1. Verfahrensrechtliche Fragen:
2. Materielle Fragen:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Besonderheiten der Wahlanfechtung im Aufsichtsrat und die Bedeutung der öffentlichen Stimmauszählung.
Es stellt klar, dass bei der Wahl durch Delegierte die Bekanntgabe von Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung an die Delegierten genügt
und eine zusätzliche Information aller Arbeitnehmer nicht erforderlich ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.