Arbeitskollegen haben mich im Internet schlecht gemacht – kann ich Schadensersatz wegen Mobbing fordern?
Mobbing bedeutet, dass jemand systematisch, also immer wieder, schikaniert, beleidigt oder ausgegrenzt wird. Das kann am Arbeitsplatz passieren, aber auch im Internet, zum Beispiel durch abwertende Kommentare oder Gerüchte, die Kollegen über Sie verbreiten. Mobbing ist kein eigenes Gesetz, sondern ein Begriff für viele verschiedene schlechte Verhaltensweisen
Ja. Wenn Kollegen Sie im Internet schlecht machen, kann das Ihr Persönlichkeitsrecht verletzen. Das Persönlichkeitsrecht schützt Ihre Ehre, Ihren Ruf und Ihre Würde. Auch im Internet gilt: Niemand darf Sie beleidigen, verleumden oder unwahre Dinge über Sie verbreiten
Sie können Schadensersatz fordern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es reicht nicht, dass Sie sich geärgert oder verletzt fühlen. Die Gerichte prüfen genau, ob das Verhalten Ihrer Kollegen wirklich Mobbing ist und ob Sie dadurch einen Schaden erlitten haben
1. Systematisches Vorgehen:
Es muss mehr sein als eine einmalige Beleidigung. Mobbing liegt erst vor, wenn Kollegen Sie über längere Zeit immer wieder angreifen, ausgrenzen oder schlecht machen – zum Beispiel durch mehrere Beiträge oder Kommentare im Internet
2. Rechtsverletzung:
Die Angriffe müssen Ihr Persönlichkeitsrecht, Ihre Gesundheit oder Ihre Ehre verletzen. Dazu zählen schwere Beleidigungen, üble Nachrede, Verleumdung oder das Verbreiten von Lügen
3. Schuldhaftes Verhalten:
Die Kollegen müssen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Das heißt: Sie wussten oder hätten wissen müssen, dass ihr Verhalten Ihnen schadet
4. Schaden:
Sie müssen einen Schaden haben. Das kann ein finanzieller Schaden sein (zum Beispiel, weil Sie wegen des Mobbings krank werden und nicht arbeiten können) oder ein immaterieller Schaden (zum Beispiel seelisches Leid)
5. Beweis:
Sie müssen beweisen, was passiert ist. Sie müssen genau sagen können, wann, wie oft und wie Sie im Internet schlecht gemacht wurden. Am besten sichern Sie Screenshots oder andere Beweise
– Schadensersatz:
Sie können Geld verlangen, wenn Sie durch das Mobbing einen finanziellen Schaden erlitten haben. Zum Beispiel, wenn Sie wegen psychischer Belastung krank werden und Behandlungskosten haben
– Schmerzensgeld:
Sie können auch Schmerzensgeld verlangen, wenn Ihr Persönlichkeitsrecht schwer verletzt wurde. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie durch das Mobbing seelisch stark leiden oder krank werden
– Unterlassung:
Sie können verlangen, dass die Kollegen das Mobbing sofort beenden und keine weiteren schlechten Äußerungen über Sie im Internet verbreiten
Sie können direkt gegen die Kollegen vorgehen, die Sie im Internet schlecht gemacht haben. Wenn der Arbeitgeber von dem Mobbing weiß und nichts dagegen tut, kann auch er unter Umständen haften
Beleidigungen, Verleumdungen oder das Verbreiten von Unwahrheiten im Internet sind verboten. Wer so handelt, kann nach § 823 BGB, § 824 BGB oder § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein. Das gilt auch für Kollegen untereinander
Sie müssen die einzelnen Mobbinghandlungen genau beschreiben und beweisen. Dazu gehören Datum, Uhrzeit, Inhalt der Äußerungen und wer sie gemacht hat. Einzelne, harmlose oder einmalige Vorfälle reichen nicht aus. Es muss ein systematisches Vorgehen erkennbar sein
Gerichte prüfen, ob das Verhalten wirklich Mobbing ist. Sie schauen sich alle Vorfälle zusammen an. Erst wenn die Gesamtschau zeigt, dass Sie gezielt und wiederholt angegriffen wurden, kann ein Anspruch bestehen
Die Frist für Schadensersatz oder Schmerzensgeld beträgt in der Regel drei Jahre ab dem Ende der letzten Mobbinghandlung
– Sichern Sie alle Beweise (z. B. Screenshots).
– Notieren Sie alle Vorfälle mit Datum und Uhrzeit.
– Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat.
– Fordern Sie die Kollegen auf, das Verhalten zu unterlassen.
– Wenn das nicht hilft, können Sie rechtliche Schritte einleiten
Alle Quellen sind sich einig: Mobbing ist kein eigener Rechtsbegriff und keine eigene Anspruchsgrundlage. Ansprüche ergeben sich nur, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für Schadensersatz oder Schmerzensgeld erfüllt sind, insbesondere nach §§ 823, 824, 826 BGB. Die Gerichte verlangen eine genaue Darlegung und Beweise für systematisches, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten. Einzelne, harmlose Vorfälle reichen nicht aus. Die Literatur betont, dass die Hürden für einen erfolgreichen Anspruch hoch sind, aber bei schwerwiegenden, belegbaren Persönlichkeitsverletzungen durch Kollegen im Internet durchaus ein Anspruch bestehen kann
Sie können Schadensersatz fordern, wenn Kollegen Sie im Internet systematisch und schwerwiegend schlecht machen und dadurch Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Sie müssen das Verhalten genau beweisen. Einzelne, harmlose oder einmalige Vorfälle reichen nicht aus. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen