Arbeitskollegen haben sich gegen mich zusammengetan – kann ich Schadensersatz wegen Mobbing fordern?

Januar 6, 2026

Arbeitskollegen haben sich gegen mich zusammengetan – kann ich Schadensersatz wegen Mobbing fordern?

Was ist Mobbing am Arbeitsplatz?

Mobbing bedeutet, dass Sie am Arbeitsplatz systematisch und über längere Zeit von Kollegen oder Vorgesetzten schikaniert, ausgegrenzt oder beleidigt werden. Es geht um wiederholte, gezielte Angriffe, die Ihre Würde verletzen oder Ihre Gesundheit beeinträchtigen können. Nicht jede Meinungsverschiedenheit oder ein einmaliger Streit ist Mobbing. Es muss ein Muster erkennbar sein, das auf Anfeindung oder Ausgrenzung abzielt. 

Wann liegt Mobbing vor?

Mobbing liegt vor, wenn mehrere Handlungen zusammenkommen und ein System bilden. Einzelne Vorfälle reichen nicht aus. Die Angriffe müssen gezielt und wiederholt sein. Sie müssen darauf abzielen, Sie zu schikanieren, zu beleidigen oder auszugrenzen. Auch das bewusste Verbreiten von Gerüchten, ständiges Kritisieren ohne Grund oder das Verweigern von Informationen kann Mobbing sein, wenn es systematisch passiert. 

Gibt es einen Anspruch auf Schadensersatz?

Mobbing ist kein eigener Rechtsbegriff. Es gibt kein „Mobbing-Gesetz“. Aber Sie können trotzdem Schadensersatz fordern, wenn durch das Verhalten Ihrer Kollegen Ihre Rechte verletzt wurden. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). 

Schadensersatz nach dem BGB

Nach § 823 BGB können Sie Schadensersatz verlangen, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre Freiheit, Ihr Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist geschützt. Wenn Sie durch Mobbing krank werden oder Ihre Ehre verletzt wird, kann das einen Anspruch begründen. Voraussetzung ist, dass das Verhalten schuldhaft war und ein Schaden entstanden ist. 

Schadensersatz nach dem AGG

Das AGG schützt vor Benachteiligung wegen bestimmter Merkmale, zum Beispiel wegen Herkunft, Geschlecht, Religion oder Behinderung. Wenn das Mobbing wegen eines dieser Merkmale geschieht, können Sie nach § 15 AGG Schadensersatz und Entschädigung verlangen. Sie müssen den Anspruch aber innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen. 

Haftung der Kollegen

Ihre Kollegen haften grundsätzlich, wenn sie Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen. Allerdings gibt es Einschränkungen. Nach § 105 SGB VII sind Kollegen bei betrieblichen Tätigkeiten oft von der Haftung befreit. Nur bei vorsätzlichem Handeln kann ein Anspruch bestehen. 

Arbeitskollegen haben sich gegen mich zusammengetan – kann ich Schadensersatz wegen Mobbing fordern?

Haftung des Arbeitgebers

Auch Ihr Arbeitgeber kann haften. Er muss Sie vor Mobbing schützen. Tut er das nicht, obwohl er davon weiß, kann er für den Schaden verantwortlich sein. Der Arbeitgeber haftet auch für das Verhalten von Kollegen, wenn diese als „Erfüllungsgehilfen“ handeln. 

Was müssen Sie beweisen?

Sie müssen genau darlegen, was passiert ist. Sie müssen die einzelnen Vorfälle mit Datum, Uhrzeit und Beteiligten schildern. Es reicht nicht, allgemein zu behaupten, gemobbt worden zu sein. Sie müssen auch beweisen, dass das Verhalten systematisch war und einen Schaden verursacht hat. Die Gerichte stellen hier hohe Anforderungen. 

Welche Schäden können ersetzt werden?

Sie können Ersatz für materielle Schäden (zum Beispiel Behandlungskosten) und für immaterielle Schäden (zum Beispiel Schmerzensgeld) verlangen. Voraussetzung ist immer eine schwerwiegende Verletzung Ihrer Rechte. 

Wie gehen Sie vor?

1. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder der Personalabteilung.
2. Wenden Sie sich an den Betriebsrat, falls vorhanden.
3. Dokumentieren Sie alle Vorfälle genau.
4. Machen Sie Ihren Anspruch schriftlich geltend.
5. Bei schwerwiegenden Fällen können Sie auch Anzeige erstatten.

Fazit

Sie können Schadensersatz wegen Mobbing fordern, wenn Sie beweisen können, dass Kollegen Sie systematisch schikaniert haben und dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Anforderungen sind hoch. Es reicht nicht, sich nur schlecht behandelt zu fühlen. Sie müssen konkrete, wiederholte und gezielte Angriffe nachweisen. 

Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

Die Literatur und die Gerichte sind sich einig: Mobbing ist kein eigener Anspruch, sondern muss immer auf bestehende Gesetze gestützt werden. Die Beweislast liegt beim Betroffenen. Der Arbeitgeber muss einschreiten, wenn er von Mobbing weiß. Die Haftung der Kollegen ist eingeschränkt, außer bei Vorsatz.

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