Arbeitskollegen haben sich gegen mich zusammengetan – kann ich Schadensersatz wegen Mobbing fordern?
Mobbing bedeutet, dass Sie am Arbeitsplatz systematisch und über längere Zeit von Kollegen oder Vorgesetzten schikaniert, ausgegrenzt oder beleidigt werden. Es geht um wiederholte, gezielte Angriffe, die Ihre Würde verletzen oder Ihre Gesundheit beeinträchtigen können. Nicht jede Meinungsverschiedenheit oder ein einmaliger Streit ist Mobbing. Es muss ein Muster erkennbar sein, das auf Anfeindung oder Ausgrenzung abzielt.
Mobbing liegt vor, wenn mehrere Handlungen zusammenkommen und ein System bilden. Einzelne Vorfälle reichen nicht aus. Die Angriffe müssen gezielt und wiederholt sein. Sie müssen darauf abzielen, Sie zu schikanieren, zu beleidigen oder auszugrenzen. Auch das bewusste Verbreiten von Gerüchten, ständiges Kritisieren ohne Grund oder das Verweigern von Informationen kann Mobbing sein, wenn es systematisch passiert.
Mobbing ist kein eigener Rechtsbegriff. Es gibt kein „Mobbing-Gesetz“. Aber Sie können trotzdem Schadensersatz fordern, wenn durch das Verhalten Ihrer Kollegen Ihre Rechte verletzt wurden. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Nach § 823 BGB können Sie Schadensersatz verlangen, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre Freiheit, Ihr Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist geschützt. Wenn Sie durch Mobbing krank werden oder Ihre Ehre verletzt wird, kann das einen Anspruch begründen. Voraussetzung ist, dass das Verhalten schuldhaft war und ein Schaden entstanden ist.
Das AGG schützt vor Benachteiligung wegen bestimmter Merkmale, zum Beispiel wegen Herkunft, Geschlecht, Religion oder Behinderung. Wenn das Mobbing wegen eines dieser Merkmale geschieht, können Sie nach § 15 AGG Schadensersatz und Entschädigung verlangen. Sie müssen den Anspruch aber innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen.
Ihre Kollegen haften grundsätzlich, wenn sie Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen. Allerdings gibt es Einschränkungen. Nach § 105 SGB VII sind Kollegen bei betrieblichen Tätigkeiten oft von der Haftung befreit. Nur bei vorsätzlichem Handeln kann ein Anspruch bestehen.
Auch Ihr Arbeitgeber kann haften. Er muss Sie vor Mobbing schützen. Tut er das nicht, obwohl er davon weiß, kann er für den Schaden verantwortlich sein. Der Arbeitgeber haftet auch für das Verhalten von Kollegen, wenn diese als „Erfüllungsgehilfen“ handeln.
Sie müssen genau darlegen, was passiert ist. Sie müssen die einzelnen Vorfälle mit Datum, Uhrzeit und Beteiligten schildern. Es reicht nicht, allgemein zu behaupten, gemobbt worden zu sein. Sie müssen auch beweisen, dass das Verhalten systematisch war und einen Schaden verursacht hat. Die Gerichte stellen hier hohe Anforderungen.
Sie können Ersatz für materielle Schäden (zum Beispiel Behandlungskosten) und für immaterielle Schäden (zum Beispiel Schmerzensgeld) verlangen. Voraussetzung ist immer eine schwerwiegende Verletzung Ihrer Rechte.
1. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder der Personalabteilung.
2. Wenden Sie sich an den Betriebsrat, falls vorhanden.
3. Dokumentieren Sie alle Vorfälle genau.
4. Machen Sie Ihren Anspruch schriftlich geltend.
5. Bei schwerwiegenden Fällen können Sie auch Anzeige erstatten.
Sie können Schadensersatz wegen Mobbing fordern, wenn Sie beweisen können, dass Kollegen Sie systematisch schikaniert haben und dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Anforderungen sind hoch. Es reicht nicht, sich nur schlecht behandelt zu fühlen. Sie müssen konkrete, wiederholte und gezielte Angriffe nachweisen.
Die Literatur und die Gerichte sind sich einig: Mobbing ist kein eigener Anspruch, sondern muss immer auf bestehende Gesetze gestützt werden. Die Beweislast liegt beim Betroffenen. Der Arbeitgeber muss einschreiten, wenn er von Mobbing weiß. Die Haftung der Kollegen ist eingeschränkt, außer bei Vorsatz.