Arbeitspflicht nach Stellung des Auflösungsantrags – Klageerweiterung im Berufungsverfahren
BAG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 AZR 86/17
(LAG Niedersachsen, Urt. v. 15.12.2016 – 5 Sa 909/16)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem wichtigen Urteil geklärt, welche Pflichten Arbeitnehmer haben, wenn sie vor Gericht die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses verlangen. In diesem Text erfahren Sie, warum man trotz eines laufenden Antrags auf Abfindung weiterarbeiten muss und welche Risiken bei einer Arbeitsverweigerung drohen.
Stellen Sie sich vor, ein Arbeitgeber spricht eine Kündigung aus. Der Arbeitnehmer wehrt sich mit einer Kündigungsschutzklage. Oft ist das Tischtuch dann so zerschnitten, dass der Arbeitnehmer sagt: „Ich kann dort nicht mehr arbeiten, selbst wenn ich gewinne.“
In solchen Fällen gibt es das Gesetz zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung (§ 9 KSchG). Der Arbeitnehmer beantragt dabei beim Gericht, das Arbeitsverhältnis offiziell zu beenden, weil eine Fortsetzung unzumutbar ist. Doch was passiert in der Zeit zwischen dem Antrag und dem Urteil? Muss der Arbeitnehmer in dieser Zeit zur Arbeit erscheinen?
Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Allein die Tatsache, dass Sie einen Auflösungsantrag gestellt haben, befreit Sie nicht von der Arbeitspflicht.
Solange das Gericht nicht rechtskräftig entschieden hat, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist, besteht der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten weiter. Das bedeutet:
Das Arbeitsrecht in Deutschland ist auf den Bestandsschutz ausgelegt. Das Ziel ist es, Arbeitsplätze zu erhalten, nicht Abfindungen zu erzwingen. Eine Auflösung durch das Gericht ist die absolute Ausnahme. Würde allein der Antrag die Arbeitspflicht aufheben, könnten Arbeitnehmer sich durch einen bloßen Schriftsatz „freistellen“, auch wenn ihr Antrag später als unbegründet abgewiesen wird.
Wer der Arbeit einfach fernbleibt, weil er auf die Auflösung hofft, geht ein hohes Risiko ein. Das BAG betont:
Ein CNC-Dreher wurde ordentlich gekündigt. Der Arbeitgeber merkte jedoch während des Prozesses, dass die Kündigung wohl keinen Bestand haben würde, und erkannte den Kündigungsschutzantrag an. Damit war klar: Die Kündigung war unwirksam, das Arbeitsverhältnis lief weiter.
Der Arbeitnehmer wollte aber nicht zurück. Er stellte einen Auflösungsantrag und blieb nach Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist der Arbeit fern – auch nach Abmahnungen. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos wegen Arbeitsverweigerung.
Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht. Die fristlose Kündigung war wirksam. Der Arbeitnehmer hätte erscheinen müssen, da sein Auflösungsantrag noch nicht entschieden war. Auch die Empfehlung seines Anwalts schützte ihn nicht vor den Folgen seines Fehlens.
Es gibt zwei wichtige Ausnahmen, in denen die Arbeitspflicht entfallen kann:
Wenn der Arbeitgeber unmissverständlich klarstellt, dass er Ihre Arbeitsleistung gar nicht mehr annehmen will (zum Beispiel durch eine Kündigung ohne Rücknahme), gerät er in Annahmeverzug. In diesem Fall müssen Sie nicht arbeiten, behalten aber Ihren Lohnanspruch. Aber Vorsicht: Wenn der Arbeitgeber die Kündigung im Prozess „zurücknimmt“ (anerkennt) und Sie zur Arbeit auffordert, endet dieser Zustand sofort.
Wenn die Arbeit für Sie persönlich unzumutbar ist (zum Beispiel bei massiven Gesundheitsgefahren oder schwerem Mobbing), können Sie die Leistung verweigern. Wichtig: Sie müssen dieses Recht gegenüber dem Arbeitgeber aktiv ausüben (die sogenannte „Einrede erheben“). Es reicht nicht, einfach nur den Auflösungsantrag zu stellen. Sie müssen klar sagen: „Ich verweigere die Arbeit, weil es mir unzumutbar ist.“
Das Urteil klärte noch eine weitere technische Frage: Darf man erst in der zweiten Instanz (beim Landesarbeitsgericht) gegen eine neue Kündigung klagen? Ja, das BAG sagt: Wenn es sachdienlich ist, kann eine Kündigungsschutzklage auch noch im Berufungsverfahren hinzugefügt werden. Das spart Zeit und führt schneller zu einer endgültigen Klärung.
Wenn Sie in einem Kündigungskonflikt stecken:
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