Arbeitsrecht Altersgrenzenregelung in Betriebsvereinbarung

August 24, 2017

Arbeitsrecht Altersgrenzenregelung in Betriebsvereinbarung

BAG 1 AZR 417/12

RA und Notar Krau

Der Kläger war seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt.

Eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) sah vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 65. Lebensjahres endet.

Der Kläger erreichte 2007 die Altersgrenze und schied aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Er klagte gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und machte geltend, dass die Altersgrenzenregelung unwirksam sei.

Kernaussage des Urteils:

Arbeitsrecht Altersgrenzenregelung in Betriebsvereinbarung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision des Klägers zurück.

Das BAG entschied, dass die Altersgrenzenregelung in der GBV wirksam ist und das Arbeitsverhältnis des Klägers daher rechtmäßig beendet wurde.

Begründung des Gerichts:

  • Wirksamkeit der Altersgrenzenregelung:
    • Die GBV enthielt eine wirksame Altersgrenzenregelung, die an das Erreichen des 65. Lebensjahres anknüpfte.
    • Die Regelung verstieß nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, da die für die Beklagte geltenden Tarifverträge bis 2009 keine Altersgrenzenregelungen enthielten.
    • Die Altersgrenzenregelung war von der Regelungskompetenz der Betriebsparteien umfasst.
    • Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist sachlich gerechtfertigt.
  • Keine Diskriminierung:
    • Die Altersgrenzenregelung verstieß nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
    • Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, ist nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG zulässig.
    • Die Altersgrenzenregelung verfolgt ein legitimes Ziel im Bereich der Sozial- und Beschäftigungspolitik.
    • Sie ist erforderlich und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen.
  • Keine günstigere vertragliche Regelung:
    • Der Kläger konnte sich nicht auf eine günstigere vertragliche Regelung berufen.
    • Die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in der Einstellungsmeldung bezog sich nicht auf die Altersgrenzenregelung.
  • Betriebsvereinbarungsoffenheit:
    • Die Arbeitsvertragsparteien hatten ihre arbeitsvertraglichen Beziehungen hinsichtlich einer Altersgrenzenregelung betriebsvereinbarungsoffen gestaltet.
    • Dies bedeutet, dass die Altersgrenzenregelung in der GBV wirksam in den Arbeitsvertrag einbezogen wurde.

Arbeitsrecht Altersgrenzenregelung in Betriebsvereinbarung

Fazit:

Das Urteil bestätigt die Zulässigkeit von Altersgrenzenregelungen in Betriebsvereinbarungen.

Solche Regelungen dürfen jedoch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Verbot der Altersdiskriminierung, verstoßen.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Anforderungen an die Wirksamkeit von Altersgrenzenregelungen in Betriebsvereinbarungen konkretisiert.
  • Arbeitgeber und Betriebsräte sollten bei der Vereinbarung von Altersgrenzen die Vorgaben des AGG und des TzBfG beachten.
  • Arbeitnehmer sollten sich bei der Geltendmachung von Rechten aus Arbeitsverträgen über die Auswirkungen von Altersgrenzenregelungen informieren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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