
Arbeitsrecht freies Dienstverhältnis Aufhebungsvertrag außerordentliche Kündigung
LAG Hessen 14 Sa 1150/14
24.04.2015
In dem Fall LAG Hessen, 24.04.2015, ging es um die Frage, ob zwischen dem Kläger, einem Radiomoderator, und dem Beklagten,
einem Rundfunksender, ein Arbeitsverhältnis bestand und ob dieses durch einen Aufhebungsvertrag oder eine außerordentliche Kündigung beendet wurde.
Der Kläger war seit 2005 als Radiomoderator für einen Jugendsender tätig, erhielt seine Vergütung auf Honorarbasis
und war steuer- sowie sozialversicherungsrechtlich als selbstständiger Mitarbeiter eingestuft.
Am 23. Januar 2014 kam es zu einer Hausdurchsuchung beim Beklagten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens
gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verbreitung von pornographischen Schriften an Minderjährige und des Besitzes von kinderpornographischem Material.
Daraufhin unterzeichneten die Parteien einen Aufhebungsvertrag, um die Zusammenarbeit sofort zu beenden.
Der Kläger focht diesen Vertrag später an, da er sich durch die Drohung mit einer fristlosen Kündigung zur Unterzeichnung genötigt fühlte.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Klage des Klägers ab.
Es hielt fest, dass die Vereinbarung vom 23. Januar 2014 das Vertragsverhältnis wirksam beendet habe und keine widerrechtliche Drohung im Sinne des Paragraf 123 BGB vorgelegen habe,
da der Beklagte die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung nicht konkret ausgesprochen habe.
Außerdem sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt als Arbeitnehmer anzusehen gewesen.
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil ein, die jedoch vom Landesarbeitsgericht Hessen zurückgewiesen wurde.
Das Gericht stellte fest, dass auch bei Annahme eines Arbeitsverhältnisses die Aufhebungsvereinbarung wirksam sei.
Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung sei nicht widerrechtlich gewesen, da der Beklagte vertretbar davon ausgehen konnte, dass der Kläger als freier Mitarbeiter tätig war.
Zudem hätte der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer schnellen Trennung gehabt, da die Vorwürfe gegen den Kläger in engem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit standen
und ein öffentlicher Druck durch die mediale Berichterstattung bestand.
Letztlich entschied das Landesarbeitsgericht, dass die Berufung des Klägers unbegründet war und das Arbeitsverhältnis durch die Vereinbarung vom 23. Januar 2014 beendet wurde.
Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis bestand, konnte dahingestellt bleiben, da die Beendigung unabhängig von dieser Qualifikation wirksam war.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt, und eine Revision wurde nicht zugelassen.
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