Arbeitsrecht Mitbestimmung bei Entgelterhöhung

August 2, 2017

Arbeitsrecht Mitbestimmung bei Entgelterhöhung

BAG 1 ABR 40/15

Beschluss vom 28.3.2017

unzulässige Feststellungsklage

feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das BAG entschied, dass ein Feststellungsantrag des Betriebsrats auf ein Mitbestimmungsrecht bei der „Dynamisierung“ von Arbeitsentgelten unzulässig ist,

wenn es sich bei dem dynamischen Entgeltanteil nicht um einen eigenständigen, rechtlich abgrenzbaren Entgeltbestandteil handelt.

Sachverhalt:

Arbeitsrecht Mitbestimmung bei Entgelterhöhung

Die Arbeitgeberin, ein Blutspendedienst, hatte die Arbeitsentgelte ihrer Arbeitnehmer, die nicht dem TVöD unterfielen, an die Entgeltentwicklung des TVöD angepasst.

Der Betriebsrat begehrte die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

für die über die tarifliche Vergütung nach dem TVöD hinausgehende Vergütung („Überleitungszulage“).

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück und entschied, dass der Antrag unzulässig ist.

Begründung im Detail:

  1. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Das BAG stellte zunächst fest, dass die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zulässig ist. Die Begründung der Rechtsbeschwerde setzte sich ausreichend mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts auseinander. Auch lag keine unzulässige Antragsänderung vor.

Arbeitsrecht Mitbestimmung bei Entgelterhöhung

  1. Unzulässiger Feststellungsantrag: Der Antrag des Betriebsrats war jedoch unzulässig. Ein Feststellungsantrag muss sich auf ein Rechtsverhältnis oder Teilrechtsverhältnis beziehen. Im vorliegenden Fall bezog sich der Antrag jedoch auf einen bloßen Bestandteil des Arbeitsentgelts, der nicht rechtlich selbständig war.

  2. Kein eigenständiger Entgeltbestandteil: Die „Überleitungszulage“ war kein eigenständiger Entgeltbestandteil. Die Arbeitgeberin hatte das gesamte Monatsentgelt der betroffenen Arbeitnehmer an die Tarifentwicklung des TVöD angepasst. Die Aufspaltung des Entgelts in zwei Bestandteile in den Entgeltabrechnungen hatte lediglich informatorischen Charakter.

  3. Keine freiwilligen übertariflichen Leistungen: Bei der „Überleitungszulage“ handelte es sich nicht um freiwillige übertarifliche Leistungen der Arbeitgeberin. Vielmehr war sie Bestandteil des geschuldeten Arbeitsentgelts, das sich nach den ursprünglichen Tarifverträgen und der Dynamisierung anhand des TVöD richtete.

  4. Keine Beteiligung weiterer Betriebsräte: Da der Antrag des Betriebsrats unzulässig war, musste das BAG keine weiteren Betriebsräte beteiligen.

Fazit:

Der Beschluss des BAG verdeutlicht die Anforderungen an die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen des Betriebsrats auf ein Mitbestimmungsrecht.

Der Antrag muss sich auf ein Rechtsverhältnis oder Teilrechtsverhältnis beziehen.

Bloße Bestandteile des Arbeitsentgelts, die nicht rechtlich selbständig sind, sind nicht feststellungsfähig.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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