Arbeitsrecht Mitbestimmung Betriebsrat beim Gesundheitsschutz

August 3, 2017

Arbeitsrecht Mitbestimmung Betriebsrat beim Gesundheitsschutz

BAG 1 ABR 25/15

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das BAG entschied, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beim Gesundheitsschutz an das Vorliegen konkreter Gefährdungen anknüpft.

Diese müssen entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.

Im vorliegenden Fall erklärte das BAG den Teilspruch einer Einigungsstelle zu Maßnahmen des Gesundheitsschutzes für unwirksam,

da der zugrundeliegende Regelungsauftrag zu unbestimmt war und die Einigungsstelle ihre Kompetenz überschritten hatte.

Arbeitsrecht Mitbestimmung Betriebsrat beim Gesundheitsschutz

Sachverhalt:

Betriebsrat und Arbeitgeberin eines Textilhandelsunternehmens hatten eine Einigungsstelle zur „umfassenden Erledigung aller Themen des Gesundheitsschutzes“ gebildet.

Die Einigungsstelle erließ einen Teilspruch mit dem Titel „Akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes“,

der verschiedene Regelungen zu Themen wie Einarbeitung, stehende Tätigkeiten, Arbeiten im Dekoraum und im Verkaufsraum enthielt.

Die Arbeitgeberin focht den Teilspruch an, da die Regelungen nicht von der Zuständigkeit der Einigungsstelle gedeckt seien.

Entscheidung des BAG:

Das BAG gab der Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin statt und erklärte den Teilspruch der Einigungsstelle für unwirksam.

Begründung im Detail:

Arbeitsrecht Mitbestimmung Betriebsrat beim Gesundheitsschutz

  1. Unwirksamkeit wegen unzureichendem Regelungsauftrag: Der Teilspruch war bereits deshalb unwirksam, weil der Einigungsstelle aufgrund des zu weit gefassten Regelungsauftrags („umfassende Erledigung aller Themen des Gesundheitsschutzes“) keine ausreichende Spruchkompetenz zukam. Ein Regelungsauftrag muss den Gegenstand der Verhandlungen klar abgrenzen, damit die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit beurteilen kann.

  2. Überschreitung der Regelungskompetenz: Die Einigungsstelle hatte ihre Kompetenz auch dadurch überschritten, dass sie Regelungen zu Maßnahmen traf, die nicht vom Anwendungsbereich der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gedeckt waren.

    • So fehlte es beispielsweise bei vielen Regelungen an einer Feststellung konkreter Gefährdungen, die entweder unstreitig oder durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln gewesen wären.
    • Die Einigungsstelle durfte die Gefährdungsbeurteilung nicht selbst vornehmen, da diese Aufgabe dem Arbeitgeber obliegt.
    • Auch die Berufung auf die Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG führte nicht zur Mitbestimmung, da diese Vorschrift ebenfalls an das Vorliegen konkreter Gefährdungen anknüpft.
  3. Unwirksamkeit einzelner Regelungen: Einzelne Regelungen des Teilspruchs waren zudem unwirksam, weil sie nicht von einem Mitbestimmungsrecht gedeckt waren oder zu unbestimmt formuliert wurden.

Fazit:

Der Beschluss des BAG verdeutlicht die Grenzen der Mitbestimmung des Betriebsrats im Bereich des Gesundheitsschutzes.

Die Mitbestimmung ist an das Vorliegen konkreter Gefährdungen geknüpft, die durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln sind.

Der Arbeitgeber ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich.

Die Einigungsstelle darf ihre Kompetenz nicht überschreiten und muss Regelungen treffen, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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