Arbeitsrecht Zulässigkeit einer technischen Überwachungseinrichtung
BAG 1 ABR 46/15
Beschluss vom 25.4.2017,
Ein Versicherungsunternehmen und der Gesamtbetriebsrat stritten über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung (GBV)
zur Einführung einer „Belastungsstatistik“ für Schadenaußenstellen.
Diese sollte Ungleichgewichte in der Arbeitsbelastung und Produktivitätsunterschiede zwischen Mitarbeitern, Gruppen und Schadenaußenstellen erfassen und analysieren.
Dazu sollten diverse Kennzahlen über die Arbeitsleistung der Sachbearbeiter erfasst, gespeichert und ausgewertet werden.
Der Gesamtbetriebsrat sah darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer und focht die GBV an.
Kernaussage des Beschlusses:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Gesamtbetriebsrat Recht und erklärte die GBV für unwirksam.
Die lückenlose und dauerhafte Erfassung und Auswertung der Arbeitsleistung der Sachbearbeiter
stellt einen schwerwiegenden Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar, der nicht durch schutzwürdige Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.
Begründung des Gerichts:
Fazit:
Der Beschluss stärkt den Schutz des Persönlichkeitsrechts von Arbeitnehmern.
Arbeitgeber dürfen die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter nicht lückenlos und dauerhaft überwachen.
Die Überwachung muss verhältnismäßig und durch schutzwürdige Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt sein.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.