Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – Besserstellung später eingestellter Arbeitnehmer

Mai 15, 2025

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – Besserstellung später eingestellter Arbeitnehmer

LAG Mecklenburg-Vorpommern Urt. v. 28.1.2025 – 5 SLa 159/24 (ArbG Rostock Urt. v. 15.5.2024 – 4 Ca 1137/23)

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir ein wichtiges Thema im Arbeitsrecht beleuchten. Es geht um die Frage, ob neu eingestellte Kollegen bei gleicher Arbeit mehr verdienen dürfen als Sie.

Mehr Gehalt für Neue? Das sagt das Gesetz

Oftmals kommt es vor, dass neue Mitarbeiter ein höheres Gehalt bekommen als Kollegen, die schon länger im Unternehmen sind und die gleiche Arbeit leisten.

Viele fragen sich dann, ob das rechtens ist.

Grundsätzlich gilt: Nur weil jemand später angefangen hat, besteht nicht automatisch ein Anspruch auf mehr Geld für Sie.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Job

Im Arbeitsrecht gibt es den Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser besagt, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in vergleichbaren Situationen gleich behandeln müssen.

Das gilt auch beim Gehalt. Allerdings: Dieser Grundsatz schützt nicht vor jeder Ungleichheit.

Wann eine Besserstellung erlaubt sein kann

Ein höheres Gehalt für neue Mitarbeiter kann gerechtfertigt sein, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt.

Das ist zum Beispiel oft der Fall, wenn die neuen Kollegen besser qualifiziert sind oder mehr Berufserfahrung mitbringen.

In einem aktuellen Fall vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 28.01.2025 – 5 SaLa 159/24) ging es genau darum.

Ein Mann arbeitete als Personalleiter und verdiente weniger als seine später eingestellten Kollegen.

Das Gericht entschied: Da die neuen Kollegen einen höheren Bildungsabschluss und mehr Berufserfahrung hatten, war das höhere Gehalt gerechtfertigt.

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – Besserstellung später eingestellter Arbeitnehmer

Keine Diskriminierung wegen des Geschlechts

Das Gericht stellte auch klar: Eine Ungleichbehandlung beim Gehalt ist nicht automatisch eine Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Im genannten Fall verdiente sowohl ein später eingestellter Mann als auch eine Frau mehr als der Kläger. Das Gericht sah daher keine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie feststellen, dass neue Kollegen bei gleicher Arbeit mehr verdienen, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Fragen Sie nach den Gründen für die unterschiedliche Bezahlung.

Gibt es sachliche Gründe wie höhere Qualifikationen oder mehr Erfahrung, ist die Besserstellung in der Regel rechtens.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen dieses komplexe Thema verständlich näherbringen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre Kanzlei RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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