Arbeitstagbezug bei der Berechnung und Erfüllung von Urlaub
BAG Urteil vom 19.8.2025 – 9 AZR 216/24
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) wichtige Klarstellungen zur Berechnung von Urlaub vorgenommen. Es geht vor allem darum, wie Urlaubstage gezählt werden, wenn Menschen in Schichten oder an Feiertagen arbeiten – wie zum Beispiel im Rettungsdienst.
Der folgende Text erklärt Ihnen die Entscheidung des Gerichts (Az. 9 AZR 216/24) in einfachen Worten.
Ein Notfallsanitäter aus Brandenburg stritt mit seinem Arbeitgeber, einem Rettungsdienst. Im Rettungsdienst wird rund um die Uhr gearbeitet, also auch an Wochenenden und Feiertagen. Der Sanitäter arbeitete in einem Schichtmodell mit 12- oder 24-Stunden-Diensten.
Der Arbeitgeber hatte dem Mann für bestimmte Tage Urlaub abgezogen, obwohl diese Tage gesetzliche Feiertage waren (z. B. der 3. Oktober oder Weihnachten). Der Sanitäter war der Meinung: „An diesen Tagen hätte ich laut Dienstplan sowieso frei gehabt. Warum muss ich dafür einen Urlaubstag opfern?“ Er forderte deshalb, dass ihm neun Urlaubstage wieder gutgeschrieben werden.
Der Arbeitgeber argumentierte anders. Er berechnete den Urlaub einfach auf Basis von Kalendertagen. Da das Jahr 365 Tage hat, rechnete er den Urlaubsanspruch so um, als ob der Mitarbeiter an jedem Tag der Woche theoretisch arbeiten könnte. So kam er auf einen hohen Anspruch von 42 Tagen, zog aber eben auch für jeden freien Tag in einer Urlaubswoche einen Tag ab – egal, ob es ein Feiertag war oder nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat das vorherige Urteil aufgehoben. Die Richter stellten klar, dass die Methode des Arbeitgebers falsch war.
Der wichtigste Satz aus dem Urteil lautet: Urlaub dient dazu, den Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht freizustellen. Das bedeutet logischerweise: Man kann nur dort Urlaub nehmen, wo man eigentlich hätte arbeiten müssen.
Das Gericht rügte, dass man nicht einfach mit 42 Kalendertagen rechnen darf. Ein Urlaubsanspruch muss immer in Arbeitstagen gemessen werden. Wer in einer 5-Tage-Woche arbeitet, hat meist 30 Arbeitstage Urlaub. Wer unregelmäßig arbeitet, muss seinen Anspruch mit einer speziellen Formel umrechnen.
Damit Sie verstehen, wie der Anspruch genau ermittelt wird, nutzt das Gericht die sogenannte Jahresformel.
Um den fairen Urlaubswert zu ermitteln, schaut man sich an, wie viele Tage im Jahr die Person tatsächlich zur Arbeit eingeteilt ist. Die Rechnung sieht vereinfacht so aus:
Wenn ein Sanitäter eine Schicht von 7:00 Uhr morgens bis 7:00 Uhr am nächsten Morgen arbeitet, zählt das für den Urlaub als zwei Arbeitstage. Warum? Weil die Arbeit an zwei verschiedenen Kalendertagen stattfindet. Das nennt man das „Tagesprinzip“.
Das BAG hat den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht geschickt. Dort muss nun ganz genau geprüft werden:
Nur wenn ein Mitarbeiter im Rettungsdienst laut Dienstplan am 1. Mai oder am 25. Dezember hätte arbeiten müssen, kann er für diesen Tag Urlaub nehmen (und verbrauchen). War er dort ohnehin nicht eingeteilt, darf das Konto nicht belastet werden.
Im öffentlichen Dienst (TVöD) gibt es zudem Regeln für den 24. und 31. Dezember. Diese Tage sind oft arbeitsfrei. Wenn man dort trotzdem arbeiten muss, gibt es meist einen Freizeitausgleich. Auch hier gilt: Wer schon frei hat, braucht keinen Urlaubstag einzureichen.
Wenn Sie in einem Beruf mit Schichtarbeit oder Wochenendarbeit tätig sind, sollten Sie Ihr Urlaubskonto genau prüfen. Die Berechnung nach Kalendertagen ist oft nachteilig und rechtlich nicht haltbar. Maßgeblich ist immer der Bezug zum konkreten Arbeitstag.
Sie haben als Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass Ihr Urlaubskonto fehlerfrei geführt wird. Wenn Tage abgezogen wurden, an denen Sie ohnehin frei hatten, können Sie eine Korrektur verlangen.
Sollten Sie Fragen zu Ihrer Urlaubsabrechnung oder Ihrem Arbeitsvertrag haben, berät Sie die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr gerne zu Ihrem individuellen Fall. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit der Kanzlei auf, um Ihre Ansprüche rechtssicher prüfen zu lassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.