LAG Düsseldorf 3 Sa 1077/18
Urteil vom 18.06.2019
Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers
dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 18.06.2019, dass die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit
eines Arbeitnehmers grundsätzlich nicht dessen Anhörung zu einem dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung ausschließt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch bei Arbeitsunfähigkeit den Anhörungsprozess durch schriftliche Einladung oder ein Personalgespräch fortzuführen,
solange die Teilnahme für den erkrankten Arbeitnehmer nicht unzumutbar ist.
In dem konkreten Fall hatte der Kläger, ein seit 2000 beschäftigter Hausmeister, während einer Arbeitsunfähigkeitsperiode (26.02.2018 bis 09.03.2018)
keine Anhörung erhalten, obwohl Verdacht bestand, dass er eine Glücksspiel-Hotline über den Arbeitstelefonanschluss angerufen hatte.
Das Gericht stellte fest, dass die bloße Arbeitsunfähigkeit die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht hemmt.
Der Arbeitgeber muss aktiv versuchen, eine Anhörung zu initiieren.
Da die Beklagte während der zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeitsperiode des Klägers keinen Kontakt aufnahm,
lief die Ausschlussfrist ab, wodurch die außerordentliche Kündigung vom 10.04.2018 unwirksam war.
Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal wurde hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags abgeändert, aber im Übrigen bestätigt.
Die Beklagte trägt 4/5 der Kosten, der Kläger 1/5.
Die Revision wurde für die Beklagte zugelassen.
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