Arbeitsvergütung Annahmeverzug Freistellung Festlegung der Urlaubszeit BAG Urteil vom 06.09.2006 – 5 AZR 703/05

April 4, 2021

Arbeitsvergütung Annahmeverzug Freistellung Festlegung der Urlaubszeit BAG Urteil vom 06.09.2006 – 5 AZR 703/05

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 6. September 2006 – 5 AZR 703/05 – befasst sich mit der Anrechnung von Verdienst während der Freistellung nach einer Kündigung.

Der Fall betrifft zwei Kläger, ehemalige Mitarbeiter der S GmbH, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von der Arbeit freigestellt wurden.

Der Insolvenzverwalter kündigte den Arbeitsvertrag zum 29. Februar 2004, erlaubte jedoch den Mitarbeitern, ihren Urlaub während der Kündigungsfrist zu nehmen, und bat sie, jeglichen anderweitigen Verdienst mitzuteilen, der für die Berechnung der Masseverbindlichkeiten relevant sein könnte.

Die Kläger erhoben Klage auf Zahlung ihrer Gehälter für den Zeitraum der Freistellung vom 16. Januar bis zum 30. April 2004.

Sie argumentierten, dass keine Vereinbarung über die Anrechnung anderweitigen Verdienstes getroffen worden sei und forderten die volle Vergütung.

Das Arbeitsgericht gab den Klägern Recht.

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Beklagten ab, zog jedoch das Arbeitslosengeld des Klägers zu 2) ab.

Arbeitsvergütung Annahmeverzug Freistellung Festlegung der Urlaubszeit BAG Urteil vom 06.09.2006 – 5 AZR 703/05

Der Beklagte legte Revision ein, und das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Das BAG entschied, dass der Insolvenzverwalter berechtigt war, den anderweitigen Verdienst der Kläger während der Freistellung auf die Vergütungsansprüche anzurechnen.

Da das Landesarbeitsgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Zwischenverdienst der Kläger getroffen hatte, war eine abschließende Entscheidung nicht möglich.

Das Gericht stellte klar, dass eine Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist unter Anrechnung der Urlaubsansprüche in der Regel bedeutet, dass der Arbeitgeber die zeitliche Festlegung der Urlaubszeit dem Arbeitnehmer überlässt und gleichzeitig in Annahmeverzug gerät, wenn er die Annahme der Arbeitsleistung ablehnt.

Weiterhin betonte das Gericht, dass bei Annahmeverzug gemäß § 615 BGB anderweitig erzielter Verdienst auf die Vergütung angerechnet werden muss.

Das BAG entschied, dass der Insolvenzverwalter in den Kündigungsschreiben deutlich gemacht hat, dass er die Annahme der Arbeitsleistung ablehnt und anderweitigen Verdienst der Kläger anrechnen will.

Dies schließt die Anrechnung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ein, die während des Verzugszeitraums erzielt wurden.

Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Grundsätze bezüglich der Freistellung von Arbeitnehmern während der Kündigungsfrist und die Anrechnung von anderweitigem Verdienst, insbesondere im Kontext von Insolvenzverfahren.

Das Landesarbeitsgericht muss in der neuen Verhandlung die genauen Umstände des Verdienstes der Kläger während der Freistellung klären.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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