LAG Berlin-Brandenburg 17 Sa 562/18
Urteil vom 14.11.2018
arbeitsvertragliches Weisungsrecht
Zuweisung Telearbeit
Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.11.2018 befasst sich mit der Frage, ob der Arbeitgeber im Rahmen seines
arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt ist, einem Arbeitnehmer Telearbeit zuzuweisen.
Der Kläger war seit 1983 als „R&D Engineer“ bei der Beklagten beschäftigt.
Nach einer Betriebsverlagerung und der Schließung des Standorts Berlin bot die Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit in Ulm an, verbunden mit Telearbeit bis 2019.
Der Kläger lehnte dies ab und verweigerte weitere Arbeitsanweisungen, was zu einer Abmahnung und schließlich einer außerordentlichen Kündigung führte.
Das Arbeitsgericht Berlin hatte bereits festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war, da dem Kläger keine beharrliche Arbeitsverweigerung vorgeworfen werden könne.
Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, die angebotene Telearbeit zu akzeptieren, da dies nicht im ursprünglichen Arbeitsvertrag vereinbart war.
Zudem könne eine solche Änderung nicht einseitig durch den Arbeitgeber im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 GewO erfolgen.
Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte diese Entscheidung.
Es betonte, dass der Kläger nicht zur Telearbeit verpflichtet war und somit keine Arbeitsverweigerung vorliege.
Die Kündigung sei daher unwirksam und die Abmahnung müsse aus der Personalakte des Klägers entfernt werden.
Eine Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung komme nicht in Betracht, da die Zustimmung des Integrationsamtes fehlte und der Betriebsrat nicht angehört wurde.
Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die Beklagte musste die Kosten des Verfahrens tragen.
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