Arbeitsweg am Flughafen: Wann beginnt die bezahlte Arbeitszeit?
Viele von Ihnen fragen sich vielleicht: Wann beginnt eigentlich meine bezahlte Arbeitszeit?
Ist es schon der Moment, wenn ich das Betriebsgelände betrete, oder erst, wenn ich wirklich am Arbeitsplatz stehe?
Gerade auf großen Firmengeländen wie Flughäfen kann das eine wichtige Frage sein.
Genau damit hat sich das Landesarbeitsgericht in einem Fall beschäftigt, der für viele Arbeitnehmer interessant sein dürfte.
Ein Mitarbeiter, der bei einem großen deutschen Flughafenbetreiber angestellt ist, wollte seine Wegezeiten innerhalb des Flughafengeländes sowie die Umkleidezeiten bezahlt bekommen.
Er muss jeden Tag nach Betreten des Geländes mehrere Kontrollpunkte passieren.
Dabei muss er sich und seine Taschen kontrollieren lassen.
Außerdem muss er eine auffällige Warnweste des Arbeitgebers tragen.
Um zu seinem eigentlichen Arbeitsplatz – einem Gebäude im Sicherheitsbereich – zu gelangen, nutzt er einen Shuttlebus des Arbeitgebers.
Erst dort, in einem Umkleideraum, zieht er seine Dienstkleidung an und stempelt dann seine Arbeitszeit.
Der Mitarbeiter war der Meinung, dass all diese Wege und Vorgänge bereits zur bezahlten Arbeitszeit gehören müssten. Schließlich seien sie notwendig, um seine Arbeit überhaupt aufnehmen zu können.
Das Urteil: Arbeitszeit beginnt am eigentlichen Arbeitsplatz
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage des Mitarbeiters abgewiesen.
Im Klartext bedeutet das:
Grundsätzlich gilt, dass der Weg von zu Hause zur Arbeit und auch innerhalb eines großen Betriebsgeländes (wie hier dem Flughafen) nicht als bezahlte Arbeitszeit zählt.
Das ist Ihre persönliche Angelegenheit. Die Arbeit beginnt erst, wenn Sie Ihre eigentliche Tätigkeit aufnehmen oder der Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft nutzen kann.
Am Flughafen war dies das Abstempeln im Gebäude 414.
Auch die Sicherheitskontrollen am Flughafen, die Sie vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durchlaufen müssen, sind keine bezahlte Arbeitszeit.
Diese Kontrollen dienen der allgemeinen Sicherheit des Flughafens und sind gesetzlich vorgeschrieben.
Sie sind eine Art „Eintrittskarte“ zum Sicherheitsbereich, aber keine Arbeit im Sinne des Arbeitsrechts.
Warnweste und Shuttlebus ändern nichts:
Auch die Pflicht, eine Warnweste zu tragen, sobald man den Sicherheitsbereich betritt, oder die Nutzung des Shuttlebusses des Arbeitgebers machen den Weg nicht zur Arbeitszeit.
Die Warnweste dient der Sicherheit und die Shuttlebusse sind eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Möglichkeit, die weiten Strecken auf dem Flughafen zu überbrücken.
Es ist aber immer noch Ihr Weg zum eigentlichen Arbeitsplatz.
Umkleidezeiten nur manchmal bezahlt: Das Gericht hat auch entschieden, dass die Umkleidezeiten hier nicht bezahlt werden müssen.
Eine Besonderheit gilt nämlich:
Wenn der Arbeitgeber Ihnen freistellt, ob Sie sich zu Hause oder im Betrieb umziehen, dann ist das Umziehen keine bezahlte Arbeitszeit – selbst wenn die Kleidung sehr auffällig ist.
Nur wenn der Arbeitgeber das Umziehen im Betrieb vorschreibt, muss er diese Zeit bezahlen.
Dieses Urteil zeigt, dass der Gesetzgeber und die Gerichte klar zwischen Ihrem persönlichen Weg zur Arbeit und der eigentlichen Arbeitszeit unterscheiden.
Auch wenn Ihr Arbeitsweg auf einem großen Gelände besondere Anforderungen mit sich bringt, zählt er in der Regel nicht zur bezahlten Arbeitszeit, solange Sie noch nicht Ihre eigentliche Tätigkeit aufnehmen.
Dieses Urteil stammt vom Landesarbeitsgericht und wurde am 31. Januar 2025 verkündet (Aktenzeichen: 10 SLa 564/24).
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