Arbeitszeitbetrug – LAG Berlin Brandenburg Urteil vom 14.06.2018 – 15 Sa 214/18

April 6, 2021

Arbeitszeitbetrug – LAG Berlin Brandenburg Urteil vom 14.06.2018 – 15 Sa 214/18

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2018 (15 Sa 214/18) wurde über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung entschieden.

Die Klägerin war von ihrer Arbeitgeberin (Beklagte) am 27. Oktober 2017 außerordentlich gekündigt worden,

da sie an vier Tagen im August und September 2017 ihre Arbeitszeiten in einer Excel-Tabelle falsch angegeben hatte.

Die Arbeitgeberin sah darin eine vorsätzliche Falschgabe mit dem Ziel, sich ein günstigeres Stundensaldo zu erschleichen.

Das Arbeitsgericht Potsdam hatte in erster Instanz die Kündigung als gerechtfertigt geprüft und die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.

Es sah als unglaubwürdig an, dass die Klägerin mehrere Tage den Arbeitsbeginn falsch angegeben hatte.

Das Gericht vermutete, dass die Klägerin die Abwesenheit einer Kollegin ausgenutzt habe, um ihre Arbeitszeiten zu manipulieren.

Arbeitszeitbetrug – LAG Berlin Brandenburg Urteil vom 14.06.2018 – 15 Sa 214/18

Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei der Beklagten nicht zumutbar gewesen, weshalb die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein.

Sie argumentierten, dass sie aufgrund der hohen Arbeitsbelastung und der Betreuung ihrer Kinder die Arbeitszeiten nicht immer korrekt eingetragen habe, jedoch nicht vorsätzlich gehandelt habe.

Sie habe die Arbeitszeiten nach bestem Wissen eingetragen und die erforderlichen Stunden tatsächlich geleistet.

Zudem betonte sie, dass sie die Hauptverdienerin ihrer Familie sei und eine milde Maßnahme wie eine Abmahnung ausgereicht habe.

Das LAG entschied sich für die Klägerin und änderte das erstinstanzliche Urteil ab.

Es stellte sich heraus, dass die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt war, da die Arbeitgeberin selbst eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist angeboten hatte.

Dies zeigt, dass das Verhalten der Klägerin nicht als so schwerwiegend angesehen werden kann, dass eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sei.

Arbeitszeitbetrug – LAG Berlin Brandenburg Urteil vom 14.06.2018 – 15 Sa 214/18

Zudem habe der Beklagte den Personalrat nur zu einer außerordentlichen Kündigung angehört, nicht aber zu einer ordentlichen Kündigung.

Eine Umdeutung der Kündigung in einer ordentlichen sei daher ausgeschlossen.

Das LAG erkannte zwar an, dass die Klägerin an den betreffenden Tagen falsche Arbeitszeiten eingetragen habe, sah es jedoch nicht als ausreichend an, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Die Häufung der Vorfälle über einen kurzen Zeitraum könnte zwar den Verdacht einer bewussten Manipulation wecken,

aber angesichts der Umstände und der Tatsache, dass die Beklagte eine Weiterbeschäftigung angeboten hatte, war eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar.

Daher wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 27. Oktober 2017 aufgelöst wurde.

Die Beklagte wurde außerdem verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.

Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

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