Arbeitszeugnis keine Beurteilung in Tabellenform
BAG 9 AZR 262/20
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. März 2021 befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO)
erfüllt, indem er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers in einer tabellarischen Darstellungsform beurteilt, die an ein Schulzeugnis angelehnt ist.
Der Kläger war vom 1. September 2008 bis zum 30. Juni 2018 als Elektriker bei der Beklagten beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung des Klägers.
Die Beklagte stellte dem Kläger ein Arbeitszeugnis aus, das Leistung und Verhalten des Klägers in tabellarischer Form beurteilte,
wobei die Bewertungskriterien stichwortartig aufgeführt und mit „Schulnoten“ versehen wurden.
Der Kläger hielt dieses Zeugnis für unzureichend und forderte die Beklagte auf, ihm ein qualifiziertes Arbeitszeugnis in Fließtextform zu erteilen,
das seine Leistungen und sein Verhalten angemessen und positiv darstellt.
Der Kläger argumentierte, dass die tabellarische Form des Zeugnisses unüblich sei und einen negativen Eindruck erwecken könne.
Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt und formulierte ein Zeugnis im Fließtext.
Beide Parteien legten Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied, dass die Beklagte ein Zeugnis mit dem vom Kläger geforderten Inhalt erteilen müsse, jedoch in der tabellarischen Form.
Der Kläger legte daraufhin Revision beim BAG ein.
Das BAG hob das Urteil des LAG Hamm auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Es stellte fest, dass die Beklagte den Zeugnisanspruch des Klägers nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Das BAG betonte, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis in Fließtextform zu erstellen ist, um die individuelle Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers angemessen zu beurteilen und darzustellen.
Eine tabellarische Form, die an Schulzeugnisse erinnert, erfüllt diese Anforderungen nicht und kann dem Arbeitnehmer schaden, indem sie einen unvollständigen oder negativen Eindruck erweckt.
Das Berufungsgericht muss nun auf Grundlage der Vorgaben des BAG die notwendigen Tatsachenfeststellungen zur Art der vom Kläger verrichteten Tätigkeit und zur Leistungs- und Verhaltensbeurteilung treffen.
Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
Das BAG-Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer klaren, verständlichen und individuell zugeschnittenen Darstellung in Arbeitszeugnissen.
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Zeugnisse diesen Anforderungen entsprechen, um den Zeugniszweck zu erfüllen und dem Arbeitnehmer nicht zu schaden.
Die Entscheidung betont die Unzulänglichkeiten tabellarischer Zeugnisformen und die Notwendigkeit detaillierter Fließtexte zur angemessenen Beurteilung von Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.