Arbeitszeugnis keine Beurteilung in Tabellenform

August 28, 2021

Arbeitszeugnis keine Beurteilung in Tabellenform

BAG 9 AZR 262/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. März 2021 befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO)

erfüllt, indem er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers in einer tabellarischen Darstellungsform beurteilt, die an ein Schulzeugnis angelehnt ist.

Hintergrund und Tatbestand

Der Kläger war vom 1. September 2008 bis zum 30. Juni 2018 als Elektriker bei der Beklagten beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung des Klägers.

Die Beklagte stellte dem Kläger ein Arbeitszeugnis aus, das Leistung und Verhalten des Klägers in tabellarischer Form beurteilte,

wobei die Bewertungskriterien stichwortartig aufgeführt und mit „Schulnoten“ versehen wurden.

Der Kläger hielt dieses Zeugnis für unzureichend und forderte die Beklagte auf, ihm ein qualifiziertes Arbeitszeugnis in Fließtextform zu erteilen,

das seine Leistungen und sein Verhalten angemessen und positiv darstellt.

Arbeitszeugnis keine Beurteilung in Tabellenform

Der Kläger argumentierte, dass die tabellarische Form des Zeugnisses unüblich sei und einen negativen Eindruck erwecken könne.

Verfahren vor den Instanzen

Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt und formulierte ein Zeugnis im Fließtext.

Beide Parteien legten Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied, dass die Beklagte ein Zeugnis mit dem vom Kläger geforderten Inhalt erteilen müsse, jedoch in der tabellarischen Form.

Der Kläger legte daraufhin Revision beim BAG ein.

Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG hob das Urteil des LAG Hamm auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Es stellte fest, dass die Beklagte den Zeugnisanspruch des Klägers nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Arbeitszeugnis keine Beurteilung in Tabellenform

Form und Inhalt des qualifizierten Arbeitszeugnisses

  1. Individuelle Beurteilung im Fließtext:
    • Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss individuell auf den Arbeitnehmer zugeschnitten sein und dessen persönliche Leistung und Verhalten dokumentieren. Dies kann nur durch ein im Fließtext formuliertes Zeugnis erreicht werden, das die erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen enthält.
    • Eine tabellarische Darstellung mit stichwortartigen Bewertungen und Schulnoten genügt diesen Anforderungen nicht, da sie nicht die notwendige Aussagekraft und Individualität besitzt.
  2. Zeugniszweck und Adressatenkreis:
    • Das Zeugnis dient dem Arbeitnehmer als Bewerbungsunterlage und zukünftigen Arbeitgebern als Grundlage für die Personalauswahl. Es muss daher klar, verständlich und wahrheitsgemäß sein und keine versteckten negativen Botschaften enthalten.
    • Der verständige Zeugnisleser erwartet eine Gewichtung der Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die in einer tabellarischen Form nicht ausreichend dargestellt werden kann.

Anforderungen an die Tätigkeitsbeschreibung

  1. Vollständige und genaue Beschreibung:
    • Die Tätigkeitsbeschreibung muss vollständig und genau sein, sodass ein Dritter sich ein klares Bild von den ausgeübten Tätigkeiten des Arbeitnehmers machen kann. Im vorliegenden Fall war die Beschreibung der Aufgaben des Klägers im Zeugnis unklar und ungenau.
    • Die Formulierung „nach jeweiliger Vorgabe“ lässt den Grad der Eigenverantwortung und Selbstständigkeit des Klägers offen. Auch die komplexe und verschachtelte Darstellung der Aufgabenbereiche war nicht ausreichend klar.

Konsequenzen für die Praxis

Das BAG betonte, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis in Fließtextform zu erstellen ist, um die individuelle Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers angemessen zu beurteilen und darzustellen.

Eine tabellarische Form, die an Schulzeugnisse erinnert, erfüllt diese Anforderungen nicht und kann dem Arbeitnehmer schaden, indem sie einen unvollständigen oder negativen Eindruck erweckt.

Zusammenfassung der weiteren Schritte

Das Berufungsgericht muss nun auf Grundlage der Vorgaben des BAG die notwendigen Tatsachenfeststellungen zur Art der vom Kläger verrichteten Tätigkeit und zur Leistungs- und Verhaltensbeurteilung treffen.

Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Gesamtkontext des Zeugnisses:
    • Das gesamte Zeugnis muss als einheitliches Dokument betrachtet werden, dessen Teile nicht auseinandergerissen werden können.
  2. Feststellungen zur Tätigkeit und Leistung:
    • Das Berufungsgericht muss konkrete Feststellungen zu den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten sowie zu dessen Arbeitsleistung und Verhalten treffen.
  3. Anspruch auf überdurchschnittliche Bewertung:
    • Der Kläger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat, um eine entsprechende Beurteilung im Zeugnis zu erhalten.

Fazit

Das BAG-Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer klaren, verständlichen und individuell zugeschnittenen Darstellung in Arbeitszeugnissen.

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Zeugnisse diesen Anforderungen entsprechen, um den Zeugniszweck zu erfüllen und dem Arbeitnehmer nicht zu schaden.

Die Entscheidung betont die Unzulänglichkeiten tabellarischer Zeugnisformen und die Notwendigkeit detaillierter Fließtexte zur angemessenen Beurteilung von Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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