Arbeitszeugnis Zwangsvollstreckung Bestimmtheit

Juli 21, 2017

Arbeitszeugnis Zwangsvollstreckung Bestimmtheit

LAG Hamm 4 Ta 118/16

RA und Notar Krau

Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 1459/15

Die Parteien einigten sich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf die Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Streitig war, ob die im Vergleich festgelegte Verpflichtung zur Unterzeichnung des Zeugnisses durch den Geschäftsführer ordnungsgemäß erfüllt wurde.

Arbeitszeugnis Zwangsvollstreckung Bestimmtheit

Das Arbeitsgericht setzte Zwangsmittel fest, da die Unterschrift des Geschäftsführers zunächst fehlte und später beanstandet wurde.

Kernaussagen des Gerichts:

  • Vorgaben an Arbeitszeugnisse in Vergleichen: Es ist zulässig, in einem Vergleich konkrete Vorgaben für ein zu erteilendes Arbeitszeugnis festzulegen. Die Erfüllung kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.
  • Schriftform des Arbeitszeugnisses: Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der gesetzlichen Schriftform. Die Unterschrift muss den Unterzeichner eindeutig identifizieren. Weicht die Unterschrift von der üblichen Form ab, liegt ein Handzeichen vor, das der notariellen Beglaubigung bedarf.
  • Unterschrift im Arbeitszeugnis: Eine quer zum Text verlaufende Unterschrift kann Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnisses begründen und gegen § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO verstoßen.
  • Einseitige Erledigungserklärung: Eine einseitige Erledigungserklärung ist frei widerruflich, solange das Gericht noch nicht über die Erledigung in der Hauptsache entschieden hat.

Arbeitszeugnis Zwangsvollstreckung Bestimmtheit

Entscheidung:

Das LAG Hamm wies die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück und bestätigte die Zwangsmittelfestsetzung des Arbeitsgerichts.

Die Verpflichtung zur Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch den Geschäftsführer war nicht ordnungsgemäß erfüllt worden.

Detaillierte Erläuterungen:

  1. Zulässigkeit von Vorgaben in Vergleichen:

Das Gericht stellte klar, dass es zulässig ist, in einem Vergleich konkrete Vorgaben für ein zu erteilendes Arbeitszeugnis zu machen.

Diese Vorgaben sind vollstreckbar.

Im vorliegenden Fall war die Verpflichtung zur Unterzeichnung des Zeugnisses durch den Geschäftsführer eine solche konkrete Vorgabe.

Arbeitszeugnis Zwangsvollstreckung Bestimmtheit

  1. Schriftform und Unterschrift:

Ein Arbeitszeugnis muss schriftlich erteilt werden und die Unterschrift muss den Unterzeichner eindeutig identifizieren.

Weicht die Unterschrift von der üblichen Form ab, liegt ein Handzeichen vor, das der notariellen Beglaubigung bedarf.

Im vorliegenden Fall fehlte zunächst die Unterschrift des Geschäftsführers ganz.

Später wurde zwar eine Unterschrift geleistet, diese wich aber von der üblichen Unterschrift des Geschäftsführers ab und wurde daher als Handzeichen gewertet.

  1. Quer verlaufende Unterschrift:

Das Gericht entschied, dass eine quer zum Text verlaufende Unterschrift Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnisses begründen kann.

Dies stellt einen Verstoß gegen § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO dar, der besagt, dass ein Arbeitszeugnis keine Merkmale enthalten darf,

die den Zweck haben, eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Im vorliegenden Fall wurde die quer verlaufende Unterschrift als Ausdruck einer Distanzierung vom Zeugnisinhalt gewertet.

  1. Widerruf der Erledigungserklärung:

Die Arbeitgeberin hatte zwischenzeitlich eine Erledigungserklärung abgegeben, da sie ein neues Zeugnis mit der (vermeintlich) korrekten Unterschrift vorgelegt hatte.

Diese Erklärung wurde jedoch widerrufen, nachdem die Arbeitnehmerin die neue Unterschrift ebenfalls beanstandet hatte.

Das Gericht stellte klar, dass eine einseitige Erledigungserklärung frei widerruflich ist, solange das Gericht noch nicht über die Erledigung in der Hauptsache entschieden hat.

Fazit:

Der Beschluss des LAG Hamm verdeutlicht die Bedeutung der Schriftform und der ordnungsgemäßen Unterzeichnung von Arbeitszeugnissen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die im Vergleich festgelegten Vorgaben zu erfüllen.

Zwangsmittel sind ein geeignetes Mittel, um die Erteilung eines ordnungsgemäßen Arbeitszeugnisses durchzusetzen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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