
Arbeitszeugnis Zwangsvollstreckung Bestimmtheit
LAG Hamm 4 Ta 118/16
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 1459/15
Die Parteien einigten sich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf die Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Streitig war, ob die im Vergleich festgelegte Verpflichtung zur Unterzeichnung des Zeugnisses durch den Geschäftsführer ordnungsgemäß erfüllt wurde.
Das Arbeitsgericht setzte Zwangsmittel fest, da die Unterschrift des Geschäftsführers zunächst fehlte und später beanstandet wurde.
Kernaussagen des Gerichts:
Entscheidung:
Das LAG Hamm wies die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück und bestätigte die Zwangsmittelfestsetzung des Arbeitsgerichts.
Die Verpflichtung zur Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch den Geschäftsführer war nicht ordnungsgemäß erfüllt worden.
Detaillierte Erläuterungen:
Das Gericht stellte klar, dass es zulässig ist, in einem Vergleich konkrete Vorgaben für ein zu erteilendes Arbeitszeugnis zu machen.
Diese Vorgaben sind vollstreckbar.
Im vorliegenden Fall war die Verpflichtung zur Unterzeichnung des Zeugnisses durch den Geschäftsführer eine solche konkrete Vorgabe.
Ein Arbeitszeugnis muss schriftlich erteilt werden und die Unterschrift muss den Unterzeichner eindeutig identifizieren.
Weicht die Unterschrift von der üblichen Form ab, liegt ein Handzeichen vor, das der notariellen Beglaubigung bedarf.
Im vorliegenden Fall fehlte zunächst die Unterschrift des Geschäftsführers ganz.
Später wurde zwar eine Unterschrift geleistet, diese wich aber von der üblichen Unterschrift des Geschäftsführers ab und wurde daher als Handzeichen gewertet.
Das Gericht entschied, dass eine quer zum Text verlaufende Unterschrift Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnisses begründen kann.
Dies stellt einen Verstoß gegen Paragraf 109 Abs. 2 Satz 2 GewO dar, der besagt, dass ein Arbeitszeugnis keine Merkmale enthalten darf,
die den Zweck haben, eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Im vorliegenden Fall wurde die quer verlaufende Unterschrift als Ausdruck einer Distanzierung vom Zeugnisinhalt gewertet.
Die Arbeitgeberin hatte zwischenzeitlich eine Erledigungserklärung abgegeben, da sie ein neues Zeugnis mit der (vermeintlich) korrekten Unterschrift vorgelegt hatte.
Diese Erklärung wurde jedoch widerrufen, nachdem die Arbeitnehmerin die neue Unterschrift ebenfalls beanstandet hatte.
Das Gericht stellte klar, dass eine einseitige Erledigungserklärung frei widerruflich ist, solange das Gericht noch nicht über die Erledigung in der Hauptsache entschieden hat.
Fazit:
Der Beschluss des LAG Hamm verdeutlicht die Bedeutung der Schriftform und der ordnungsgemäßen Unterzeichnung von Arbeitszeugnissen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die im Vergleich festgelegten Vorgaben zu erfüllen.
Zwangsmittel sind ein geeignetes Mittel, um die Erteilung eines ordnungsgemäßen Arbeitszeugnisses durchzusetzen.
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