ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.09.2011 – 11 Ca 2347/11
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 8.080,47 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1974 beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet in Auszügen unter §§ 3 und 4 wie folgt:§3Der Pensionskassenbeitrag von 7 % (soweit Angestelltenversicherungspflicht besteht) bzw. 12 % (soweit Angestelltenversicherungspflicht nicht mehr besteht) des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes wird nach Maßgabe des § 4 vom Institut zusätzlich zum Gehalt abgeführt und pauschal versteuert. §4 Herr Dr. [..J wird nach erfolgreichem Ablauf der Probedienstzeit bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, D , als Mitglied angemeldet. [..Die Beklagte leistete entsprechend ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung für den Kläger Beiträge zur Pensionskasse. Darüber hinaus leistete der Kläger Eigenbeiträge zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung aus der Pensionskasse. Seit dem 01. September 2002 bezieht er eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Pensionskassenrente, die die Pensionskasse für die E leistet. Grundlage für die Versicherung über die Pensionskasse für die E bilden u.a. deren Satzung, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Tarifbedingungen (TaB). § 15 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen lautet in Auszügen wie folgt:1. Damit der vereinbarte Versicherungsschutz zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer gewährleistet ist, werden für die eingegangenen Verpflichtungen Rückstellungen gebildet. Die zur Bedeckung dieser Rückstellungen erforderlichen Mittel werden angelegt und erbringen Kapitalerträge. Aus diesen Kapitalerträgen, den Versicherungsbeiträgen und den angelegten Mitteln werden die zugesagten Versicherungsleistungen erbracht, sowie die Kosten von Abschluss und Verwaltung des Vertrages gedeckt. Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger die Pensionskasse arbeitet, umso größer sind die dann entstehenden Überschüsse. Die Überschussmitteilung erfolgt nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.2. Alle Versicherungsverträge werden nach Maßgabe des § 22 der Satzung angemessen und verursachungsgerecht am Überschuss beteiligt. Dies wird von der Aufsichtsbehörde überwacht.Nach diesen Grundsätzen werden alle Versicherungen eines Tarifs in einem eigenen Überschussverband zusammengefasst. Sofern eine Aufteilung nach Gruppen innerhalb eines Überschussverbandes zur Wahrung engerer Gleichheitskriterien erfolgt, ergibt sich diese aus den Tarifbedingungen.Der verteilungsfähige Überschuss wird den einzelnen Überschussverbänden verursachungsgemäß zugeordnet und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt. Die in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellten Mittel dürfen grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten verwendet werden; § 22 Ziff. 3 Satz 4 ist zu beachten.Jede einzelne Versicherung innerhalb eines Überschussverbandes erhält einen Anteil an den ihm zugeordneten Überschüssen. Der Vorstand der Pensionskasse unterbreitet dazu aufgrund eines Vorschlags des Verantwortlichen Aktuars jährlich der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung einen Überschussverwendungsvorschlag für die in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung reservierten Mittel. In einzelnen Versicherungsjahren kann eine Zuteilung von Überschüssen entfallen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Die Überschüsse werden sowohl zu einer unbefristeten als auch einer zeitlich befristeten .Leistungserhöhung oder – Verb esserung eingesetzt. Die Pensionsanwartschaften und die laufenden Pensionen werden auf Dauer ab dem Erhöhungsstichtag um einen Vomhundertsatz der Pensionsanwartschaft bzw. Pension nach Maßgabe der Deckungsrückstellung für den jeweiligen Versicherungsvertrag erhöht, Diese beitragsfreien Pensionen werden bei Überschussverwendungen nachfolgender Jahre in gleicher Weise am Überschuss beteiligt. Außerdem wird für die bereits laufenden, um die Gewinnanteile erhöhten Pensionen in den Tarifen A, B und C nach Maßgabe der Pensionshöhe ein zeitlich befristeter Gewinnzuschlag gewährt. 1…]Die Beschlussfassung über die Überschussverwendung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der- Aufsichtsbehörde. Auf die Leistungen aus der Überschussverwendung besteht ein Rechtsanspruch.§ 22 der Satzung regelt die versicherungsmathematische Prüfung. Diese Norm lautet in Auszügen wie folgt:2, Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer I ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer I ergebende Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen.
Diese Rückstellung ist nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplanmäßigen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet.Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplangemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftplanmäßigen Tarif-Barwerte des Tarifs A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer ‚I sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif-Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern.4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer I ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.In den Jahren 2001 und 2002 erwirtschaftete die Pensionskasse für die E ausweislich ihres Geschäftsberichts 2002 erhebliche Verluste. Mit Datum vom 12.06.2003 genehmigte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entsprechend den Beschlussvorlagen die Herabsetzung der Leistungen unter dem Vorbehalt, dass diese auf der Mitgliederversammlung am 27.06.2003 tatsächlich beschlossen würden. Die Mitgliederversammlung beschloss am 27.06.2003 zu Tagesordnungspunkt 4 die Herabsetzung der Pensionen um jährlich 1,4 % , beginnend mit dem 01.07.2003 und insgesamt begrenzt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile. Dieser Beschluss lautet auszugsweise wie folgt:“Pension bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die Basis für die Leistungsherabsetzung. Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres, beginnend mit dem 01. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabgesetzt, soweit die Pension zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Monate gewährt worden ist. Die Höhe der versicherten Anwartschaften bleibt unverändert. Kapitalabfindungen werden wertmäßig entsprechend angepasst. Der Wert der Leistungsherabsetzung ist insgesamt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt. Jedes Mitglied kann mit einer bis zum 31. Dezember 2003 zu bewirkenden Einmalzahlung die Leistungsherabsetzung vermeiden. Ferner besteht die Möglichkeit, mit zusätzlichen laufenden Beiträgen die Leistungsherabsetzung zu reduzieren.In der Folge wurde die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2003 um 1,4 %, zum 01.07.2004 um 1,4 %, zum 01.07.2005 um 1,4 %, zum 01.07.2006 um 1,4 %, zum 01.07.2007 um 1,37 %, zum 01,07.2008 um 1,34 %, zum 01.07.2009 um 1,31 % zum 01.07.2010 um 1,26 % und zum 01.07.2011 um 1,21 % herabgesetzt.‘ Die jeweilige monatliche Zahlung setzt sich aus einer, unbefristeten Pensionskassenrente und einem „Barber-Zuschlag“ zusammen. Ferner kam im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung noch ein befristeter Gewinnzuschlag in Höhe von 25 % hinzu, welcher jedoch für das vorliegende Verfahren unberücksichtigt bleibt. Die Höhe des Erstbezuges aus Arbeitgeberbeiträgen bei dem Kläger unter dieser Maßgabe betrug € 767,62 monatlich.
Mit Schreiben vom 21.12.2006, bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen am 23.12.2006 und der Beklagten zugestellt am 03.01.2007, erhob der Kläger Klage gerichtet auf höhere monatliche Betriebsrentenzahlungen. Mit Urteil vom 03.03.2010 zu dem Aktenzeichen 8 Sa 53/09 verurteilte das Hessische Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung der durch die Leistungsherabsetzung entstandenen Lücken und zur Anpassung nach § 16 BetrAVG. Streitgegenständlich waren die Leistungsherabsetzungen in der Zeit vom 01.07.2003 bis 01.07.2008, als Anpassungsstichtag wurde der 01.07.2006 gewählt. Aufgrund des Urteils zahlt die Beklagte an den Kläger laufend € 104,36. Der Kläger forderte die Beklagte auf, auch die Leistungsherabsetzung zum 01.07.2009 und zum 01.07.2010 auszugleichen und eine weitere Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG vorzunehmen. Nachdem die Beklagte dies ablehnte, erhob der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.04.2011, bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen am 05.04.2011 und der Beklagten zugestellt am 12.04.2011, erhob der Kläger die vorliegende Klage. Diese ist gerichtet auf die Zahlung des Ausgleiches der von der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft seit dem 01.07.2009 vorgenommenen Leistungskürzungen und auf die Anpassung der Pensionskassenrente gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01.01.2009.Der Kläger trägt vor,die Beklagte schulde ihm gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG die Erfüllung der zugesagten Leistungen, auch wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über sie erfolgt. Sie schulde ihm daher jedenfalls den Zahlbetrag der Rente bei Erstbezug ohne befristete Gewinnzuschläge. In der geltend gemachten Betriebsrente seien die in den Jahren 1975 bis 1999 gewährten Gewinnanteile enthalten, nicht jedoch die befristeten Gewinnzuschläge. Insofern verweise er auf die Aufrechnungsbescheinigung (Anlage K 7 zu dem anwaltlichen Schriftsatz des Klägers vom 12.07.2011). Folglich könne er die Differenz zwischen den geleisteten Zahlungen und dieser Zahlung bei Erstbezug geltend machen. Inhalt der Zusage der Beklagten sei die Leistung einer bestimmten Rente, deren Höhe sich gemäß A § 4 TaB in Abhängigkeit von den gezahlten Beiträgen ergebe. Hinzu käme die Zusage einer Überschussbeteiligung gemäß § 15 a AVB. Die Zusage einer Pensionskassenrente sei keine reine Beitragszusage, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BetrAVG. Geregelt sei eine zweifache Verwendung der Überschüsse. Zum einen würden die laufenden Pensionen durch Gewinnanteile erhöht, zum anderen erhielten die Rentner zeitlich befristete Gewinnzuschläge. Inhalt der Zusage der Beklagten sei daher nicht nur die Rente nach der Tabelle des A § 4 TaB, sondern auch die Rente, die aus der Überschussverwendung gemäß § 15 a AVB resultiere. Er habe einen Anspruch auf die in den Jahren 1975 bis 1999 gewährten Gewinnanteile. Um einen unbefristeten Gewinnanteil in Höhe von z.B. 2,5% in 1999 erhöhe sich daher die Rentenanwartschaft dauerhaft und unbefristet.Die Höhe der Pensionsanwartschaft hätte er den jährlich übersandten Aufrechnungsbescheinigungen entnehmen können. Die Leistungsherabsetzungen gemäß § 22 der Satzung seien nicht Inhalt der Leistungszusage des Arbeitgebers und schränkten diese nicht ein. Das im Versicherungsverhältnis vereinbarte Leistungsherabsetzungsrecht sei nicht Gegenstand der Zusage selbst. Es entspreche vielmehr dem Widerrufsvorbehalt wegen einer wirtschaftlichen Notlage bei der Direktzusage, welcher mittlerweile nach Wegfall des entsprechenden Sicherungsfalls in § 7 BetrAVG ‚unzulässig sei. Nach den AVB und den TaB bestehe kein Unterschied zwischen der Garantierente und der Überschussrente. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus den Aufrechnungsbescheinigungen. Dort werde eine Summe insgesamt genannt als „Anwartschaft It. letzter Aufrechnungsbescheinigung“. Die Herabsetzung gemäß der Satzung liege auch nicht in der Sphäre des Arbeitnehmers. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG verlagere dieses Risiko auf den Arbeitgeber. Es könne nicht Gegenstand der gesetzlichen Regelung sein, dass eine Einstandspflicht nur im Falle der Insolvenz der Pensionskasse greife, da dann auch fortwährende Leistungsherabsetzungen bis kurz über € 0,- ohne eine Einstandspflicht möglich seien. Die Beklagte hätte Einfluss auf die Abstimmung zur Leistungsherabsetzung nehmen können. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Ausführungen wird auf S. 3 des anwaltlichen Schriftsatzes des Klägers vom 12.07.2011 verwiesen. Er selbst hätte keinen Einfluss nehmen können, da er als Betriebsrentner in 2003 kein Mitglied der Pensionskasse mehr gewesen sei. An der Haftung nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrVG ändere auch die Stiftungsaufsicht nichts. Auch habe die Beklagte in der Vergangenheit verschiedenen Arbeitnehmern Direktzusagen erteilt.Wegen der Ausführungen des Klägers zur Höhe des Anspruchs bezogen auf den Antrag zu 1) wird auf S. 5 bis 8 der Klageschrift und auf S. 2 des anwaltlichen Schriftsatzes des Klägers vom 08.08.2011 verwiesen.Ferner schulde die Beklagte die Anpassung der laufenden Leistung gemäß § 16 BetrAVG. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG lägen nicht vor. Die Pensionskasse erfülle die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht, da weder sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile ab Rentenbeginn zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet wurden, noch der nach § 65 VAG festgesetzte Höchstzinssatz eingehalten worden sei. Der Kläger bestreitet, dass ab Rentenbeginn alle Überschussanteile zur Steigerung der laufenden Leistungen verwendet wurden. Da die Kläger der Parallelverfahren Frau Dr. F, Dr. G und Dr. H zum 30.06.2003 aus Überschüssen resultierende befristete Gewinnzuschläge erhalten hätten, seien die laufenden Bezüge nicht dauerhaft erhöht worden. Einmalige, nicht garantierte Rentenerhöhungen erfüllten jedoch den Tatbestand des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gerade nicht. Auch seien nicht alle auf den Rentnerbestand entfallenen Überschüsse zur Steigerung der laufenden Leistungen verwendet worden. Dies ergebe sich aus der Aussage des Herrn I Aktuar der PKDW – in der Sitzung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Januar 2010. Insofern verweise er auf das Protokoll dieser Sitzung. Dagegen spreche auch, dass die Mitgliederversammlung frei über die Verwendung der Überschüsse beschließen könne. Er bestreitet die beklagtenseits vorgetragenen Zahlen des Aktuars mit Nichtwissen. Da die Rentner seit 2003 keine Leistungserhöhung erhielten, sondern die Renten jährlich herabgesetzt wurden, spreche dies bereits gegen eine Überschussverwendung im Sinne des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Der Höchstzinssatz im Sinne dieser Norm sei überschritten worden. Bis 2004 sei ein Rechnungszins in Höhe von 4 % garantiert worden. Gemäß § 65 VAG sei der maßgebliche Zins vom 01.07.2000 bis 31.12.2004 jedoch nur 3,25 % gewesen. Ab 2004 sei ein Rechnungszins von 3 % gewährt worden, nach § 65 VAG jedoch nur 2,75 %. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüfe gerade nicht, ob die Überschussverwendung den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entsprechen.Der Kläger bestreitet die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten nach seinem Ausscheiden mit Nichtwissen. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten sei bestens. Dies zeige sich darin, dass sie Gelder in enormem Umfang ausgebe. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf S. 15 des anwaltlichen Schriftsatzes des Klägers vom 12.07.2011 verwiesen. Der Verweis auf die Besonderheiten einer Stiftung entlaste die Beklagte nicht von ihrer Darlegungspflicht.Da ihm die Beklagte in 2010 mitgeteilt habe, dass sie eine Bündelung sämtlicher Anpassungsstichtage auf den 01.01. eines Jahres vornehme, sei der Anpassungsstichtag der 01.01.2009. Der Kläger führt zur Entwicklung des Lebenshaltungskostenindexes aus. Insofern wird auf S. 17 des anwaltlichen Schriftsatzes des Klägers vom 12.07.2011 verwiesen. Die Lebenshaltungskosten seien von August 2002 bis Dezember 2008 um 11,36601 % gestiegen. Seine Ren
te sei zum 01.01.2009 um 11,36601 % anzuheben auf € 854,87. Hiervon seien die von der Pensionskasse und der Beklagten gezahlten Beträge in Abzug zu bringen. Die Differenzbeträge ergäben sich aus der Anlage K 6 zur Klageschrift. Diesen verbleibenden Betrag mache er mit der Klage geltend.
Mit dem Antrag zu 2) mache er die monatliche Differenz ab 01.08.2011 in Höhe von € 71,44 brutto geltend. Um diesen Betrag sei die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente in Höhe von € 104,36 zu erhöhen. Dadurch ergebe sich ein monatlicher Betrag von € 175,80.Der Kläger beantragt,1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.07.2011 € 1.751,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus je € 45,11 seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2009 und aus je € 54,35 seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2009 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2010 und aus· je € 63,12 seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2010 und 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2011 und aus € 71,44 ab dem 01.08.2011 zu zahlen;2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.08.2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von € 175,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.Die Beklagte führt zu der Zusammensetzung der Betriebsrente aus. Insofern wird auf S. 2 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 13.05.2011 verwiesen.Die Beklagte erläutert die Person der Beklagten und ihre wirtschaftliche Entwicklung sowie die Veränderung des Unternehmens. Insofern wird auf S. 2 bis 5 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 13.05.2011 verwiesen. Sie führt aus, seit Ende 1999 bis jetzt sei es ausschließlich ihre Aufgabe gewesen, den geänderten Stiftungszweck durch Fördermaßnahmen zu verfolgen. Das Handbuch werde seit 1999 nicht mehr erstellt, die Datenbank sei Ende 2006 verkauft worden. Heute arbeiten nur noch 26 Mitarbeiter inklusive dem Vorstand bei ihr. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen den Rentnern und den Arbeitnehmern. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten der Zahlen wird auf S. 5 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 13.05.2011 verwiesen.Bei einer Stiftung könne immer nur aus den Erträgen, nicht jedoch aus der Substanz die Anpassung vorgenommen werden, nachdem eine angemessene Eigenkapitalverzinsung gegeben wäre. Sie habe zugunsten des Klägers Arbeitgeberbeiträge in Höhe von insgesamt € 55.117,78 gezahlt. Der Kläger sei mit der Anmeldung bei der Pensionskasse Firmenmitglied geworden. Sie selbst sei jedoch nie Mitglied des Versicherungsvereins gewesen. Die Pensionskasse sei ein kleiner Verein i.S.v. § 53 VAG. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrages zur Struktur der Pensionskasse und deren Veränderung wird auf S. 6 bis 9 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 13.05.2011 verwiesen.Nach § 22 Abs. 1 der Satzung sei ein versicherungsmathematisches Gutachten zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen zu dem Gutachten wird auf S. 9 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 13.05.2011 verwiesen. Dieses Gutachten weise zum 31. Dezember 2002 einen Verlust i.H.v. € 153.366.523,50 aus. Sie verweise auf § 22 Abs. 4 Satzung und den Beschluss der Mitgliederversammlung vorn 27.06.2003, welcher von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt worden sei. Auch verweist die Beklagte darauf, dass das Landesarbeitsgericht J festgestellt habe, dass der Herabsetzungsbeschluss einer Billigkeitskontrolle standhalte. Wegen der Einzelheiten der Herabsetzungssätze wird auf S. 11 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 13.05.2011 verwiesen.
Eine Einstandspflicht bzw. ein Verschaffungsanspruch bestehe nicht. Ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Altersversorgung über eine selbständige Versorgungseinrichtung durchführt, verspreche in aller Regel eine Altersversorgung nur nach Maßgabe der Möglichkeiten, die in der Satzung oder den Richtlinien des eingeschalteten Dritten vorgesehen seien. In diesem Fall seien der arbeitsrechtliche und der versicherungsrechtlicher Anspruch kongruent. Insofern verweise sie auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem Aktenzeichen 3 AZR 489/90. Sie habe damit keine reine Beitragszusage, sondern eine typische betriebsrenten rechtliche Versorgungszusage, hier eine beitragsorientierte Leistungszulage erteilt, die durch die Regelungen der Pensionskasse ausgefüllt werde. Die Versorgungszusage sei von Beginn an unter dem Herabsetzungsvorbehalt erteilt worden. Der Vorbehalt sei der Inhalt der Zusage gewesen, d.h. der arbeitsrechtlichen Verpflichtung. Eine darüber hinaus gehende Zusage habe sie nicht erteilt. Relevant sei auch die nunmehrige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2011. Wegen der weiteren Rechtsausführungen zu der fehlenden Haftung nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG wird auf S. 12 bis 20 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 13.05.2011 verwiesen.Der Kläger verkenne den Unterschied zwischen einer Pensionskassenzusage und einer Direktzusage. Insofern wird auf die Ausführungen auf S. 5 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 11.08.2011 verwiesen. Es liege nur ein partieller Eingriff in die Überschussrente vor, in die Garantierente werde nicht eingegriffen. Der Unterschied zwischen der Überschussrente und der Garantierente ergebe sich schon aus § 2 Abs. 3 S. 2 BetrAVG.Wenn das Hessische Landesarbeitsgericht ausführe, das Herabsetzungsrecht der Pensionskasse betreffe nicht die vom Arbeitgeber zugesagte Leistung, weil sonst eine reine Beitragszusage vorliege, verkenne das Hessische Landesarbeitsgericht den Unterschied zwischen einer reinen Beitragszusage, einer Beitragszusage mit Mindestleistung und einer beitragsorientierten Leistungszusage. Es stelle sich die Frage, wie mit der Beitragszusage mit Mindestleistungeine Zusageart argumentativ für das Arbeitsverhältnis der Parteien herangezogen werden könne, deren Form erst zum 01. Januar 2002 geschaffen worden sei. Überdies liege keine Beitragszusage mit Mindestleistung vor. Schon die Aussage in den AVB über die Überschussbeteiligung spreche für eine beitragsorientierte Leistungszusage. Zudem habe die Garantieleistung bereits festgestanden. Eine Herabsetzung gemäß der Satzung liege im Verantwortungsbereich der Pensionskasse, nicht jedoch der Arbeitgeberin. Sie stehe nicht für Fehlbeträge ein. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen wird auf S. 16 ff. des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 13.05.2011 verwiesen. Das Risiko der Einstandspflicht des Arbeitgebers greife nur, wenn die Pensionskasse insolvent sei. Da dies nicht der Fall sei, hätten die Folgen der Anwendung der Sanierungsklausel die Arbeitnehmer zu tragen und die Mitglieder der Pensionskasse seien die Arbeitnehmer. Dass der Kläger auf die Entscheidung keinen Einfluss nehmen konnte, da er in 2003 kein Mitglied der Pensionskasse mehr war, sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem Aktenzeichen 3 AZR 970/06 nicht relevant. Die Herabsetzung erfolge ohne ihre Mitwirkungsmöglichkeiten. Wegen der weiteren Ausführungen der Beklagten hierzu wird auf S. 3 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 11.08.2011 verwiesen. Eine Herabsetzung auf Null sei in dem Beschluss vom 27.06.2003 weder vorgesehen noch käme sie in Betracht.Die beschlossenen Herabsetzungen beträfen nur die Gewinnrente, nicht jedoch die Garantierente. Selbst wenn man eine Einstandspflicht bejahe, müsse man berücksichtigen, dass es sich bei der Pensionskasse um eine Gruppenpensionskasse einer Vielzahl von Arbeitgebern handele. Eine Einstandspflicht würde ihr rechtswidrig Substanz und damit Stiftungsvermögen entziehen und dadurch in ihre Eigentumsrechte und den Stiftungszweck eingreifen.Wenn sie in der Vergangenheit verschiedenen Arbeitnehmern eine Direktzusage erteilt habe, so sei diese aber erteilt worden ohne, dass Risiken entstanden.
Bei der Pensionskasse gebe es keinen Sicherungsfall kraft Gesetzes, da Pensionskassen von Anfang an nicht in das Sicherungssystem über den Pensionssicherungsverein a.G. einbezogen gewesen seien. Daher finde § 7 Abs. 1 BetrAVG keine Anwendung. Ein gesetzlicher lnsolvenzschutz sei nicht nötig, da die Pensionskasse schon immer der Rechts- und Finanzdienstleistungsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstanden habe und daher eine Insolvenz ausgeschlossen gewesen sei.Zu der Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG führt die Beklagte aus, sie sei eine gemeinnützige Stiftung und verfolge keine wirtschaftlichen Gewinnziele. Sie sei von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit und erfülle daher die Voraussetzungen des § 52 AO. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG habe sie keine Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht. Entscheidend im Sinne der Norm sei die Tatsache, dass die auf den Rentnerbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Entscheidend hierbei sei, ob die auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile über die gesamte Laufzeit der Rente zur Erhöhung der Leistung verwendet werden. Ob die Renten jährlich steigen, sei nicht relevant. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen führe nicht zu einer Überschussbeteiligung, sondern diene dem Ausgleich. Ein Widerspruch zu ihrem Vortrag seien die Ausführungen des Herrn I im Termin am 20. Januar 2010 beim Hessischen Landesarbeitsgericht nicht gewesen. Er habe erläuterte, dass ein Anteil von 46,1 % entsprechend dem Rentneranteil nicht der Verursachung des Überschusses entspreche. Daher seien zur Aufstockung der Leistungen an die Rentner auch nicht 46,1 % des Überschusses verwendet worden. Es sei nur um eine verursachungsgerechte Zuweisung des Überschusses gegangen. Hierbei hätten die Rentner nicht bevorteilt werden dürfen. Dem Rentnerbestand sei der Anteil zugekommen, der ihm zugestanden habe. Die Mitgliederversammlung könne nicht frei entscheiden, sondern sei an die Satzung gebunden und habe den Vorschlag des Aktuars zu beachten. Seit Rentenbeginn seien sämtliche dem Rentenbestand zugewiesenen Überschussanteile zur Erhöhung der Leistung verwendet worden, § 15a AVB 2002. Für die Zeit ab 2003 weise der verantwortliche Aktuar nach, dass alle Rentner am Überschuss der Kasse angemessen beteiligt worden seien. Wegen der Einzelheiten der beklagtenseits genannten Zahlen wird auf S. 23 bis 24 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 13.05.2011 verwiesen. Dies sei von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt worden. Die Beklagte macht insofern auch Ausführungen zu den Geschäftsberichten, insofern wird auf S. 25 bis 26 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 13.05:2011 verwiesen. Der Kläger verwechsele die Überschussbeteiligung mit der Leistungserhöhung. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrages hierzu wird auf S. 7 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 11.08.2011 verwiesen.Bei der Berechnung der garantierten Leistung sei der Höchstzinssatz nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht überschritten worden. Der Rechnungszins in der Rentenbezugszeit habe 4 % betragen, bei Versicherungsbeginn vor 1997 habe der Rechnungszins 3,5 % betragen. Die Argumentation des Hessischen Landesarbeitsgerichts, § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG komme nicht zur Anwendung, weil es zu Beginn des Versicherungsverhältnisses des Klägers noch keinen Höchstzinssatz i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. la VAG gegeben habe und es genüge nicht, dass der Rechnungszins für die garantierte Leistung von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde, halte einer Rechtskontrolle nicht stand. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrages hierzu wird auf S. 26 bis 29 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 13.05.2011 verwiesen. Wenn der Gesetzgeber die Vorschrift auf Altzusagen anwenden wolle, könne die Argumentation des Hessischen Landesarbeitsgerichts, bei Versicherungsbeginn habe es noch keinen Höchstzinssatz gegeben, nicht überzeugen. § 65 VAG sei im Zeitpunkt der Einführung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG 1999 auf regulierte Pensionskassen gar nicht anwendbar gewesen. Daher sei § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG dahingehend auszulegen, dass § 65 VAG bei Direktversicherungen, nicht aber bei Pensionskassen anzuwenden sei. Bei Pensionskassen sei auf den Rechnungszins abzustellen, der bei der Ermittlung der Deckungsrückstellungen angewandt werde, d.h. es könne nur der Zins maßgeblich sein, den die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Ermittlung der Deckungsrückstellung im Geschäftsplan vorgegeben habe. § 2 Abs. 3 BetrAVG bedeute, dass bei Pensionskassen der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan maßgeblich sei. Für regulierte Pensionskassen gebe es nur den Geschäftsplan.Eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG sei überdies wegen ihrer wirtschaftlichen Lage nicht möglich. Mit den klägerseits angesprochenen Leistungen wie die Zahlungen an den Lehrstuhl erfülle sie ihren Stiftungszweck. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrages wird auf S. 8 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 11.08.2011 verwiesen. Die Besonderheiten der Stiftung seien zu beachten. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen hierzu wird auf S. 30 bis 33 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 13.05.2011 verwiesen. Zu der wirtschaftlichen Lage zum 01. Januar 2006 mache sie keine Ausführungen, da insofern die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts bereits rechtskräftig zwischen den Parteien bindend sei. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrages zu ihrer wirtschaftlichen Lage zum 01. Januar 2009 wird auf S. 34 bis 35 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 13.05.2011 verwiesen. Wegen der Einzelheiten der beklagtenseits vorgenommenen Berechnungen wird auf S. 36 bis 37 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 13.05.2011 verwiesen. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts sei sie verpflichtet, an den Kläger ab 01. März 2009 € 104,36 monatlich zu zahlen. Daneben erhalte der Kläger von der Pensionskasse seit 01. März 2009 eine Rente i.H.v. € 705,40. Die Zeit vor dem Stichtag sei abgerechnet worden. Gleiches gelte für die Zahlungen seit 01. März 2009. Daher sei es unverständlich, warum der Kläger mit seinem Antrag zu 1) Zahlungen ab dem 01. Januar 2009 verlange. Nur die Zeit ab dem 01. März 2009 sei streitgegenständlich, da der Rest von der Rechtskraft der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts erfasst werde.
Vorsorglich, für den Fall, dass das Gericht § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht anwendet und von einer Anpassung trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage ausgehe, mache sie Ausführungen zur Höhe. In der klägerseits vorgenommenen Berechnung sei auch eine Anpassung von 5,49 % enthalten. Dies sei zu berücksichtigen. Auch die Erhöhungen durch die Pensionskasse seien zu berücksichtigen. Es ergebe sich eine andere Berechnung. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf S. 36 bis 37 des anwaltlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 13.05.2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Differenzbeträge. Ferner hat er keinen Anspruch auf eine Anpassung gemäß § 16 BetrAVG in dem von ihm gewünschten Umfang.Wegen der nach § 313 Abs. 3 ZPO gebotenen Zusammenfassung der die Entscheidung der Kammer tragenden Erwägungen gilt Folgendes1. Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf einen Ausgleich der von der Pensionskasse für die deutsche Wirtschaft seit dem 01.07.2009 vorgenommenen Leistungskürzungen. Auch ein Anspruch auf eine Anpassung gemäß § 16 BetrAVG besteht nicht.a) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass er ab 01.07.2009 weiterhin den Rentenbetrag erhält, den er bei Erstbezug erhielt Die Beklagte gewährleistet die betriebliche Altersversorgung durch eine Pensionskasse. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG steht der Arbeitgeber für die Durchführung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. An die Einstandspflicht des Arbeitgebers, der die Versorgung über eine Pensionskasse durchführt, sind dabei keine weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft. Die Haftung erstreckt sich auf die in der Versorgungszusage eingegangene Verpflichtung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die Versorgungsleistungen des Dritten zu verschaffen. Bei einer beitragsorientierten Versorgungszusage muss der Arbeitgeber für die Erfüllung der gesamten Versorgungsleistung einstehen, er haftet für die Zahlung der versprochenen Versorgungsleistungen verschuldensunabhängig. Soweit der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in Anspruch nimmt, falls die Leistungen eines Versorgungsträgers ausbleiben, macht er damit seinen originären Erfüllungsanspruch aus der Versorgungsvereinbarung geltend (BAG Urt. v. 07.03.1995 – 3 AZR 385/97 – AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung = NZA 1999, 874).Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, Beiträge zu einer Versorgungseinrichtung zu leisten und legt fest, welcher Beitrag für den einzelnen Mitarbeiter aufgewendet wird und welche Leistungen bei Anwendung festgelegter Umrechnungsmodalitäten im Versorgungsfall zu erbringen sind. Es handelt sich um eine Leistungszusage mit Beitragselementen, bei der es im Falle mittelbarer Versorgung bei der Einstandspflicht des Arbeitgebers bleibt. Die Beklagte hat in § 4 des Arbeitsvertrages die Pflicht übernommen, den Kläger bei einer bestimmten Pensionskasse anzumelden, an die bestimmte Beiträge abzuführen sind, damit der Kläger gegen diese einen Versorgungsanspruch erwirbt. Damit hat sie im Arbeitsvertrag eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, auf Grund derer sie verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Pensionskasse zu verschaffen. Die Versorgungszusage der Beklagten wird durch die Regelungen der Pensionskasse ausgefüllt, aus denen sich ergibt, dass dem Kläger insgesamt eine beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilt worden ist. In Tarif A § 4 der Allgemeinen Tarifbedingungen der Pensionskasse wird der Rechenweg offen gelegt, der auf der Grundlage der gezahlten Beiträge zum Pensionsanspruch führt.Die Haftung des Arbeitgebers beschränkt sich auf die zugesagte Leistung, sodass der Inhalt der Leistungspflicht und der Haftungsmaßstab zu klären sind, falls der Versorgungsträger keine oder nur teilweise Leistungen erbringt. In den Fällen der Pensionskassenversorgung geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf die zugesagte Leistung, die sich in der Regel aus dem Versicherungsverhältnis entnehmen lässt. Aus dem Versicherungsverhältnis ergibt sich u.a. die Zahlung einer Leistung im Renteneintritt unter den Bedingungen der Satzung des Pensionssicherungsvereins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und der Tarifbedingungen (TaB). Wie bereits erwähnt wird in Tarif A § 4 der Allgemeinen Tarifbedingungen der Pensionskasse der Rechenweg offen gelegt, der auf der Grundlage der gezahlten Beiträge zum Pensionsanspruch führt.Der Arbeitgeber haftet jedoch für den Fall der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse nur soweit wie auch die Pensionskasse zur Zahlung verpflichtet ist. Ist beispielsweise eine Pensionskasse insolvent, besteht die Pflicht zur Leistung von betrieblicher Altersversorgung – die Pensionskasse selbst kann die bestehende Pflicht jedoch nicht erfüllen – mit der Folge, dass sich der Arbeitnehmer mit Erfolg gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG an den haftenden Arbeitgeber wenden kann. Sinn und Zweck der Haftungsregelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ist es u.a., dass ein Arbeitgeber im Falle der mittelbaren Altersversorgung über eine Pensionskasse sich nicht seiner arbeitsvertraglichen Haftung entziehen kann für den Fall, dass der zur Zahlung verpflichtete Dritte nicht zahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass ein zur Zahlung verpflichteter Dritter nicht zahlt. Dies ist vorliegend in dem von dem Kläger begehrten zusätzlichen Umfang nicht der Fall. Die Pensionskasse ist über die von ihr geleisteten Zahlungen hinaus nicht zur monatlichen Zahlung an den Kläger verpflichtet. Die Pensionskasse hielt mit ihrem Herabsetzungsbeschluss vom 27.06.2003 die satzungsmäßigen Vorgaben und die dort in Bezug genommenen AVB und TaB (§ 13 Buchst. b, c, § 18 Nr. 2 der Satzung) ein und wahrte den Rahmen des § 315 BGB (dazu LAG Düsseldorf Urt. v. 07.02.2007 – 12 Sa 227/06 – n.v., zitiert nach juris). Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens der Pensionskasse wird seitens des Klägers nicht in Frage gestellt. Der Umfang der Haftung der Beklagten beschränkt sich hinsichtlich der monatlichen Zahlungen auf die Pflicht, die die Pensionskasse zu erfüllen hat. Der Arbeitgeber, der die betriebliche Altersversorgung über eine externe Kasse abwickelt, will sein Versorgungsversprechen regelmäßig in dem Umfang begrenzen, wie es die Satzung und die Richtlinien vorsehen (so für die Unterstützungskasse BAG Urt. v. 15.02.2011 – 3 AZR 196/09 – zitiert nach juris; a.A. Hessisches Landesarbeitsgericht Urt. v. 03. März 2010 – 8 Sa 187/09 – BetrAV 2010, 486 – 490). Die Pensionskasse reduzierte ihre Pflicht insoweit unter Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben und der AVB, der TaB und des § 315 BGB wirksam, die Pflicht in dem noch verbliebenen Umfang erfüllt sie durch ihre monatlichen Zahlungen. Darüber hinaus ist weder die Pensionskasse noch die Beklagte als arbeitsrechtliche Vertragspartnerin zur Zahlung verpflichtet.b) Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 1) die Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG verlangt, ist die Klage unbegründet.Der Arbeitgeber bleibt aus seiner Grundverpflichtung auch bei Einschaltung eines externen Dritten zur Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet und kann sich ihrer nur unter den in § 16 BetrAVG geregelten Voraussetzungen entziehen. Die Verpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entfällt jedoch, da die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vorliegen.Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Verpflichtung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. la des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.aa) Die Beklagte führt die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse im Sinne des §1b Abs. 3 BetrAVG durch.bb) Auch wurden ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet. Entscheidend im Sinne der Norm ist die Tatsache, dass die auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöh
ung der laufenden Leistungen verwendet werden. Gemeint sind die Überschussanteile, die auf die individuell für die Rente des Berechtigten vorhandene Deckungsrückstellung anfallen (dazu Höfer, BetrAVG, § 16 Rn. 5456 ff.). Dem Normzweck des § 16 Abs. 1 BetrAVG entsprechend sind lediglich die ab Rentenbeginn auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zu verwenden, d.h. die auf dem Verrentungseffekt des Deckungskapitals beruhenden Gewinne (Rolfs in Blomeyer / Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl. 2010, § 16 Rn. 322).Ab Beginn des Rentenbezugs des Klägers wurden alle auf seinen Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet. Bis 2002 erhielten die Rentner unstreitig Überschussanteile, die zu einer Erhöhung der Renten führten. Dass der Kläger in dieser Zeit nicht angemessen an den Überschüssen beteiligt wurde, rügt auch er nicht. Ab 2003 wurde der Kläger ebenfalls angemessen an den Überschüssen beteiligt. Die Beklagte legte dar, nach welchen Erwägungen der verantwortliche Aktuar mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu dem Schluss kam, dass alle Rentner ab 2003 am Überschuss der Pensionskasse im Verhältnis angemessen beteiligt wurden. Insofern ist die Mitgliederversammlung in ihren Beschlüssen auch nicht vollkommen frei, sondern hat die Vorschläge des Aktuars zu beachten. Der Kläger trat dem mit den folgenden Argumenten substantiiert entgegen. Soweit der Kläger ausführt, eine Überschussbeteiligung könne bereits deshalb nicht ausreichend erfolgt sein, da aus Überschüssen resultierende befristete Gewinnzuschläge gezahlt worden seien, welche die laufenden Bezüge nicht dauerhaft erhöht hätten, folgt die Kammer dieser Argumentation nicht. Die Verwendung der Überschüsse im Sinne des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG setzt nicht voraus, dass eine dauerhafte Erhöhung der laufenden Bezüge hierdurch erfolgt. Es ist nicht erforderlich, dass eine kontinuierliche Steigerung der laufenden Leistungen durch die Auskehrung der Überschussanteile erzielt wird (Rolfs in Blomeyer/ Otto, a.a.O., § 16 Rn. 323). Ab 2006 erfolgte die Überschussbeteiligung durch eine Leistungserhöhung, da die ursprünglich von der Mitgliederversammlung beschlossene Herabsetzung von jährlich 1,4 % nicht in diesem Umfang umgesetzt wurde, sondern die Herabsetzung unstreitig unter diesem Prozentsatz lag. Soweit der Kläger vorträgt, die Rentner hätten seit 2003 keine Leistungserhöhung erhalten und die – unstreitigen – Leistungsherabsetzungen benennt, ist dies nicht relevant. Nicht erforderlich ist, dass eine kontinuierliche Steigerung der laufenden Leistungen durch die Auskehrung der Überschussanteile erzielt wird. Vielmehr können die Überschussanteile derart verwendet werden, dass mit ihnen eine von Rentenbeginn an höhere Versorgungsleistung finanziert wird, die dann nicht weiter ansteigt (Rolfs in Blomeyer / Otto, a.a.O., § 16 Rn. 323). Demnach kann eine Verwendung der Überschussanteile auch derart umgesetzt werden, dass eine wirksam durch die Mitgliederversammlung beschlossene Herabsetzung nicht in dem Umfang umgesetzt wird, wie sie zunächst beschlossen wurde.cc) Bei der Berechnung der garantierten Leistung wurde der festgesetzte Höchstzinssatz nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist auch auf die Fälle anzuwenden, bei denen es zu Beginn des Versicherungsverhältnisses noch keinen Höchstzinssatz i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. la VAG gab (a.A. Hessisches Landesarbeitsgericht Urt. v. 03. März 2010 – 8 Sa 187/09 – a.a.O.). Dies ergibt sich nach einer Auslegung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG.Die Auslegung von Gesetzen erfolgt nach dem Wortlaut, der Systematik,‘ dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes.(1) Folgt man rein dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Nr.. 2 BetrAVG, so stellt dieser auf den Höchstzinssatz des § 65 Abs. 1 Nr. 1a VAG ab. Die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. la VAG wurde erst 1994 und damit vor Beginn des streitgegenständlichen Versicherungsverhältnisses eingeführt. Wenn bei Beginn des Versicherungsverhältnisses diese Norm noch nicht galt, kann sie auf das Versicherungsverhältnis keine Anwendung finden. Nach dem Wortlaut ist daher § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf Vertragsverhältnisse, die vor Inkrafttreten des § 65 Abs. 1 Nr. 1a VAG begründet wurden, nicht anwendbar (so Hessisches Landesarbeitsgericht Urt. v. 03. März 2010- 8 Sa 187/09 – a.a.O.).(2) Nach einer systematischen Auslegung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist eine zeitliche Limitierung der Anwendung der Norm auf die Fälle, die auch zeitlich von § 65 Abs. 1 Nr. 1la VAG erfasst werden, nicht vorgesehen. Zwar wurde die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr.. 1a VAG erst 1994 eingeführt. Eine zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Anders als bei § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, dessen zeitliche Anwendbarkeit nach §30c BetrAVG auf Zusagen nach dem 31.12.1998 beschränkt ist, besteht keine gesetzliche zeitliche Einschränkung. Der Gesetzgeber hat daher in demselben Absatz einer Norm die Notwendigkeit einer Einschränkung der zeitlichen Anwendbarkeit in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG erkannt und entsprechend geregelt, dies hingegen in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht getan.
3) Nach einer teleologischen Auslegung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist eine zeitliche Limitierung der Anwendung der Norm auf die Fälle, die auch zeitlich von § 65 Abs. 1 Nr. 1a VAG erfasst werden, nicht vorgesehen.Nach der Gesetzesbegründung ist Sinn und Zweck des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Ersetzung der allgemeinen Anpassungsprüfungs- und Anpassungsentscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Dem Arbeitgeber, der sich der versicherungsförmigen Durchführungswege der Direktversicherung und der Pensionskasse bedient, soll eine vergleichbare Kalkulationssicherheit gewährleistet werden. Dabei trägt § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG dem Umstand Rechnung, dass Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen nach dem VAG nur vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Dieses Ziel wird durch die Vorgabe des Höchstrechnungszinses für die Kalkulation der garantierten Leistung bzw. Deckungsrückstellung erreicht und die darüber hinaus erwirtschafteten Überschüsse stehen für die Leistungserhöhung zur Verfügung (BT-Drs. 13/8011, S. 73).Bei der Pensionskasse für die E. handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse im Sinne des § 118b Abs. 3 VAG. Die Tarife der regulierten Pensionskassen unterliegen der Vorabaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Regulierte Pensionskassen müssen daher ihren Verträgen die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Tarife zugrunde legen. Nach § 1 Abs. 2 DeckRV gilt die DeckRV nicht für Verträge, denen ein aufsichtsbehördlich genehmigter Tarif zugrunde liegt. Dies zugrunde legend, findet § 65 Abs. 1 Nr. 1a VAG auf regulierte Pensionskassen keine Anwendung (Schwind, Der Ausschluss der Anpassungsprüfungs- und Anpassungsentscheidungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, BetrAV 2011, S. 42 – 47 (44)). Wenn § 65 Abs. 1 Nr. 1a VAG auf regulierte Pensionskassen keine Anwendung findet, man den Wortlaut des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG jedoch streng verfolgt, so kann § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf regulierte Pensionskassen keine Anwendung finden. Der Gesetzgeber wählte jedoch bei dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine Einschränkung bezogen auf deregulierte Pensionskassen und ließ nur für diese die Ausnahmevorschrift zu. Er verwendete allgemein den Begriff der Direktversicherungen und Pensionskassen. Wenn der Gesetzgeber nach dem bereits dargestellten Sinn und Zweck jedoch Arbeitgeber, die sich für den versicherungsförmigen Durchführungsweg der Pensionskasse entschieden haben, durch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG eine vergleichbare Kalkulationssicherheit zukommen lassen will, so ist nach diesem Sinn und Zweck nicht erklärlich, weswegen er dem Großteil der Pensionskassen diesen Vorteil nicht angedeihen lassen wollte.(4) Auch die historische Auslegung spricht für eine Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch auf Fälle, die nicht zeitlich von § 65 Abs. 1 Nr. la VAG erfasst werden.Wendet man die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf regulierte Pensionskassen nicht an, läuft diese Ausnahmevorschrift für Pensionskassen weitgehend leer, da es bei Inkrafttreten des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aus heutiger Sicht ausnahmslos Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gab, welche zumindest ganz überwiegend aufsichtsrechtlich genehmigte Tarife verwenden bzw. verwendet haben (Schwind, a.a.O., S. 46). Folgt man dieser Argumentation, hätte der Gesetzgeber für den bedeutendsten externen Durchführungsweg der traditionellen Pensionskassen gerade keine Regelung getroffen, obwohl die Pensionskassen – egal in welcher Form – von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfasst werden. Dass der Gesetzgeber für die Mehrheit der über Pensionskassen abgewickelten Betriebsrenten auf den ersten Blick in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG eine Regelung schafft, die bei einer Subsumtion jedoch nicht einschlägig sein kann, kann dem Gesetzgeber ebenso wenig unterstellt werden wie dass ihm die Tatsache nicht präsent war, dass die betrieblichen Pensionskassen der älteste und bedeutendste externe Durchführungsweg für die Betriebsrenten sind.
(5) Zwar ergibt daher eine Auslegung des Wortlauts des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, dass diese Norm nur auf Versicherungsverhältnisse anwendbar ist, die auch von der zeitlichen Geltung des § 65 Abs. 1 Nr. 1a VAG erfasst werden. Die systematische Auslegung, die teleologische Auslegung und eine Auslegung nach der Entstehungsgeschichte sprechen jedoch dafür, die Norm auch auf Versicherungsverhältnisse anzuwenden, die vor 1994 begründet wurden.dd) Eine Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf Versicherungsverhältnisse, die vor 1994 begründet wurden und über eine Pensionskasse abgewickelt werden, ist mit der Maßgabe vorzunehmen, dass der im Geschäftsplan zur Ermittlung der Deckungsrückstellung angegebene und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigte Rechnungszins statt des Höchstzinssatzes des § 65 Abs. 1 Nr. 1a BetrAVG zugrunde zu legen ist (so auch Schwind, a.a.O., S. 47; Huber in Kemper / Kisters-Kölkes / Berenz / Huber, Kommentar zum Betriebsrentengesetz mit Insolvenzsicherung und Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2010, § 16 Rn. 102). Ein anderer Anknüpfungspunkt als dieser genehmigte Rechnungszins liegt für regulierte Pensionskassen zum einen nicht vor. Zum andern entspricht dies dem von dem Gesetzgeber mit dem Verweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 1a VAG verfolgten Zweck. Dass der Gesetzgeber bei Pensionskassen, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung unterliegen, den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan als maßgeblich ansieht, ergibt sich auch aus § 2 Abs. 5 S. 2 Hs. 2 BetrAVG. Hierdurch entsteht dem Rentenempfänger auch kein Nachteil, da die Genehmigung und Überwachung des Geschäftsplanes der Pensionskasse durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die langfristige Finanzierbarkeit der Tarife und eine angemessene Überschussbeteiligung sicherstellt (Höfer, BetrAVG, § 16 Rn. 5464 ff.; Huber in Kemper/ Kisters-Kölkes / Berenz /Huber, a.a.O., § 16 Rn. 102).Wenn eine regulierte Pensionskasse den im genehmigten Geschäftsplan ausgewiesenen Rechenzins bei Abschluss der Versicherungsverträge zugrunde gelegt hat, liegen auch die Voraussetzungen für den Ausschluss nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vor. Dies legte die Beklagte dar, der Kläger trat dem nicht entgegen.2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte zusätzliche betriebliche Altersversorgung.Dass der Kläger keinen weiteren Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Betriebsrente hat, der über die für die Parteien durch die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts bindend feststehenden Leistungen hinausgeht, wurde bereits oben unter 1. erläutert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Anpassung gemäß § 16 BetrAVG. Auch insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO; der Kläger ist die im Rechtsstreit unterlegene Partei.Der Streitwert setzt sich aus der bezifferten Klageforderung hinsichtlich des Antrags zu 1) und aus dem gemäß § 42 Abs. 2 GKG maßgeblichen dreifachen Jahresbetrag für den Antrag zu 2) zusammen.Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG gesondert zuzulassen. Davon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung aufgrund des Wertes des Beschwerdegegenstandes für den Kläger gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG. Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nächsten Seite.
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