Arztattest reicht zur Kündigung eines Fitness-Vertrages aus

Mai 18, 2025

Arztattest reicht zur Kündigung eines Fitness-Vertrages aus

LG Arnsberg Urt. v. 22.12.2010, Az. I-3S 138/19

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil erklären.

Es geht um die Kündigung von Fitnessstudio-Verträgen. Oftmals ist unklar, welche Nachweise dafür nötig sind.

Kündigung wegen Krankheit: Was zählt?

Das Landgericht Arnsberg hat entschieden: Ein ärztliches Attest reicht aus. Sie müssen Ihre Krankheit nicht im Detail schildern. Auch Krankenakten müssen Sie nicht vorlegen.

Der Fall: Attest vorgelegt, Beitrag gefordert

Eine Frau hatte ihren Vertrag gekündigt. Sie legte ein Attest ihres Orthopäden vor. Dieser bestätigte, dass sie langfristig kein Fitnessstudio besuchen darf.

Der Betreiber akzeptierte das Attest nicht. Er verlangte weiterhin die monatlichen Beiträge.

Das Urteil: Attest genügt

Zuerst gab das Amtsgericht dem Studio Recht. Doch das Landgericht Arnsberg widersprach. Es stellte klar: Ein ärztliches Attest ist grundsätzlich glaubwürdig.

Arztattest reicht zur Kündigung eines Fitness-Vertrages aus

Nur bei klaren Anzeichen für ein „Gefälligkeitsgutachten“ wäre dies anders.

Ihre Rechte: Schutz Ihrer Daten

Das Gericht betonte auch: Sie müssen Ihre Krankheitsgeschichte nicht offenbaren. Dies würde Ihren persönlichen Schutz verletzen.

Ein Attest mit der Aussage des Arztes genügt. Es muss die Sportunfähigkeit für die Vertragslaufzeit bestätigen.

Wir hoffen, diese Erklärung hilft Ihnen weiter. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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