Arzthaftung: Schmerzensgeldanspruch wegen einer Corona-Impfung nach behauptet unzureichender Aufklärung
Gericht: LG Ravensburg 3. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 16.03.2023
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: 3 O 1/23
Dokumenttyp: Urteil
Corona-Impfung ohne Folgeschäden: Kein Schmerzensgeld wegen angeblich fehlender Aufklärung
Der Kläger (der Sohn) forderte stellvertretend für seinen verstorbenen Vater Schmerzensgeld von einem Allgemeinmediziner.
Der Arzt soll den Vater vor den drei Corona-Impfungen (zwei mit AstraZeneca, eine mit Moderna/Booster) nicht ausreichend über Risiken und Wirkungen aufgeklärt haben. Deshalb sei die Einwilligung des Vaters in die Impfungen unwirksam gewesen und die Impfungen stellten damit eine Körperverletzung dar, die Schmerzensgeld rechtfertige. Der Kläger forderte insgesamt 22.500,00 € (dreimal 7.500,00 € pro Impfung).
Der Kläger stützte die Forderung nicht darauf, dass der Vater infolge der Impfungen gestorben oder sonst gesundheitlich beeinträchtigt worden sei. Die Forderung basierte einzig und allein auf der behauptet unzureichenden Aufklärung und der Tatsache, dass die Injektion selbst eine Körperverletzung sei.
Der Arzt bestritt die unzureichende Aufklärung. Er gab an, er habe den Vater bereits im ersten Termin aufgeklärt und dies im zweiten Termin vor der ersten Impfung anhand eines schriftlichen Merkblattes wiederholt und mit dem Vater durchgesprochen. Auch vor den Folgeimpfungen habe es Gespräche gegeben.
Selbst wenn die Aufklärung unzureichend gewesen wäre, bestehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld, weil der Kläger keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Impfungen vorgetragen habe.
Das Landgericht Ravensburg wies die Klage vollständig ab.
Grundsätzlich stellt das Einführen einer Nadel und das Einbringen eines fremden Stoffes in den Körper eine Körperverletzung dar.
Diese ist aber gerechtfertigt, wenn der Patient wirksam eingewilligt hat, was wiederum eine ausreichende Aufklärung voraussetzt.
Das Gericht musste die streitige Frage, ob die Aufklärung tatsächlich unzureichend war, gar nicht klären.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ($ 253 Abs. 2 BGB) hat eine doppelte Funktion: Ausgleich für immaterielle Schäden und Genugtuung für das, was angetan wurde.
Damit überhaupt ein Schmerzensgeld gezahlt werden muss, muss überhaupt ein immaterieller Schaden entstanden sein, für den eine Entschädigung der Billigkeit (Gerechtigkeit) entspricht.
Bei sogenannten Bagatellverletzungen, die das Wohlergehen des Patienten nur kurzfristig und unwesentlich stören und keine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung oder Dauerfolgen nach sich ziehen, kann das Schmerzensgeld ausnahmsweise versagt werden.
Das Gericht stellte fest: Allein das Einstechen der Nadel und das Einbringen des Impfstoffs (ohne weitere Folgebeschwerden) begründen keinen immateriellen Schaden, der eine Entschädigung in Geld rechtfertigen würde.
Die damit verbundenen Beeinträchtigungen (der Stich selbst) sind nach Art und Intensität so gering, dass sie das Wohlergehen des Patienten nicht nachhaltig stören.
Sogar die typischen, kurzfristigen Schwellungen oder Spannungen an der Einstichstelle wären noch als Bagatelle anzusehen, die keinen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen.
Allein eine Impfung als solche ohne besondere Folgebeschwerden rechtfertigt kein Schmerzensgeld. Auf die Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung kam es daher in diesem Fall nicht an. Die Klage wurde abgewiesen.
Die Klage scheiterte, weil der Kläger keine gesundheitlichen Schäden durch die Impfungen nachweisen konnte. Der Schmerz und die Beeinträchtigung durch den Stich der Spritze allein ist nach Ansicht des Gerichts eine Bagatellverletzung – selbst wenn die Einwilligung aufgrund fehlerhafter Aufklärung unwirksam gewesen sein sollte.
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