Arzthaftungsprozess: Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
OLG Frankfurt, 12.10.2017 – 8 W 19/17
Dieser Rechtsstreit ist ein sogenannter Arzthaftungsprozess. Das bedeutet, ein Patient hat geklagt, weil er glaubt, dass er von seinen Ärzten falsch behandelt wurde. Der Patient (der Kläger) fordert von den Ärzten und dem Krankenhaus (den Beklagten) Schmerzensgeld. Außerdem möchte er, dass die Gegenseite für alle zukünftigen Schäden aufkommt, die durch die Behandlung entstanden sind.
Um zu klären, ob die Ärzte wirklich einen Fehler gemacht haben, benötigt das Gericht Fachwissen. Richter sind Juristen und keine Mediziner. Deshalb beauftragte das Landgericht Gießen einen unabhängigen Experten. Dieser Experte ist ein medizinischer Sachverständiger, in diesem Fall Herr Prof. Dr. A.
Der Sachverständige Prof. Dr. A erstellte ein schriftliches Gutachten. Dabei half ihm ein leitender Oberarzt, Herr Dr. B. Beide unterschrieben das Dokument. Die verklagten Ärzte und ihre Anwälte waren mit dem Ergebnis dieses Gutachtens jedoch überhaupt nicht zufrieden. Sie kritisierten den Inhalt stark.
Das Gericht bat den Experten daraufhin, ein Ergänzungsgutachten zu schreiben, um auf die Kritik einzugehen. Auch dieses zweite Dokument wurde kritisiert. Der Ton zwischen den Anwälten der beklagten Ärzte und dem Experten wurde dabei immer schärfer.
Die Anwälte der Ärzte nannten die Aussagen des Experten „grottenfalsch“. Der Experte reagierte daraufhin verärgert. Er schrieb ans Gericht zurück und warf dem Anwalt „fachliche Inkompetenz“ vor. Er sagte sinngemäß, man könne von einem Arzt keine hellseherischen Fähigkeiten erwarten.
Daraufhin stellten die beklagten Ärzte einen sogenannten Befangenheitsantrag. Sie wollten, dass Prof. Dr. A als Experte abgesetzt wird. Ihre Begründung war dreigeteilt:
Das Landgericht Gießen lehnte diesen Antrag ab. Die Ärzte waren damit nicht einverstanden und legten Beschwerde beim nächsthöheren Gericht ein, dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Die Richter am OLG Frankfurt haben sich den Fall genau angesehen. Sie kamen zu dem Schluss, dass die Beschwerde der Ärzte keinen Erfolg hat. Der Experte Prof. Dr. A darf im Verfahren bleiben. Er ist nicht befangen. Das Gericht hat diese Entscheidung sehr ausführlich und für jeden der drei Kritikpunkte begründet.
1. Zum Vorwurf der Beleidigung Das Gericht stellte fest, dass ein Sachverständiger eigentlich immer sachlich und höflich bleiben muss. Er darf keine Partei herabwürdigen. Aber: In diesem Fall haben die Anwälte der Ärzte angefangen. Sie haben das Wort „grottenfalsch“ benutzt. Das ist ein sehr harter und unsachlicher Begriff.
Das Gericht sagt: Wer austeilt, muss auch einstecken können. Wenn ein Anwalt die Arbeit eines Experten massiv und unsachlich angreift, darf der Experte sich mit scharfen Worten verteidigen. Die Reaktion des Experten („fachliche Inkompetenz“) war zwar unfreundlich, aber sie war eine verständliche Antwort auf die Provokation („grottenfalsch“). Aus diesem Streit lässt sich nicht schließen, dass der Experte parteiisch ist. Es war nur ein menschlicher Schlagabtausch.
2. Zum Vorwurf der heimlichen Hilfe Die Ärzte beschwerten sich, dass der Oberarzt Dr. B weite Teile des Gutachtens geschrieben habe. Das Gericht erklärte hierzu die Regeln: Ein Sachverständiger darf sich durchaus von Mitarbeitern helfen lassen. Das ist erlaubt und in großen Krankenhäusern oder Instituten völlig normal.
Wichtig ist nur zwei Dinge: Der Chef muss die Verantwortung übernehmen, und die Namen der Helfer müssen genannt werden. In diesem Fall hatten sowohl Prof. Dr. A als auch Dr. B das Gutachten unterschrieben. Damit war für jeden klar ersichtlich, wer daran gearbeitet hat. Es wurde nichts verheimlicht. Auch dieser Punkt ist also kein Grund, den Experten wegen Befangenheit rauszuwerfen.
3. Zum Vorwurf der schlechten Arbeit Die Anwälte behaupteten, der Experte arbeite „unqualifiziert“ und ohne Sorgfalt. Das Gericht erklärte hierzu einen wichtigen Unterschied. Es gibt einen Unterschied zwischen einem „befangenen“ Experten (der parteiisch ist) und einem „schlechten“ Experten (der Fehler macht).
Ein Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur dafür da, Experten auszutauschen, die nicht neutral sind. Wenn ein Experte aber einfach nur schlampig arbeitet oder wenig Ahnung hat, ist er nicht automatisch parteiisch. Er macht seine Fehler ja dann vermutlich zum Nachteil beider Seiten oder einfach aus Unwissenheit, nicht aus böser Absicht gegen eine Seite.
Wenn eine Partei glaubt, dass ein Gutachten fachlich falsch ist, gibt es andere Wege im Prozess. Man kann das Gutachten durch Fachfragen angreifen oder ein neues Gutachten beantragen. Aber man kann den Experten deswegen nicht als „befangen“ ablehnen. Unfähigkeit ist keine Parteilichkeit.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Beschwerde der Ärzte zurückgewiesen wird.
Die beklagten Ärzte müssen nun die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren tragen. Der Streitwert für diesen Teil des Verfahrens wurde auf 25.000 Euro festgesetzt. Gegen diese Entscheidung können keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden; der Beschluss ist endgültig.
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