Auch bei Stillstand der Geschäfte: Aufsichtsrat bleibt in der Pflicht
BGH Urteil vom 14.10.2025 – II ZR 78/24
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des BGH-Urteils zur Haftung von Aufsichtsräten
Stellen Sie sich vor, Sie sind Aufsichtsrat in einer Firma, die seit Jahren kein Geschäft mehr macht. Man könnte meinen, dass es in einer solchen Situation kaum etwas zu überwachen gibt. Doch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt klar: Wer im Aufsichtsrat sitzt, darf niemals die Hände in den Schoß legen. Selbst wenn eine Firma offiziell „stillsteht“, müssen die Kontrolleure aktiv bleiben, um Schäden zu verhindern.
Der Fall betrifft eine Aktiengesellschaft (AG), die eigentlich mit Versicherungen handeln sollte. Über Jahre hinweg passierte in der Firma nichts. Die Aufsichtsratsmitglieder dachten daher, es gäbe nichts zu tun.
Doch plötzlich änderte der Vorstand das Geschäftsmodell – ohne den Aufsichtsrat zu fragen oder zu informieren. Er begann, Grundstücke bei Zwangsversteigerungen zu kaufen und weiterzuverkaufen. Das Problem dabei: Diese Geschäfte waren laut Satzung der Firma gar nicht erlaubt. Zudem ging einiges schief, und Kunden der Firma verloren viel Geld. Da die Firma selbst nicht mehr zahlen konnte, verklagte ein geprellter Käufer den Aufsichtsratsvorsitzenden persönlich auf Schadensersatz.
Der Aufsichtsratsvorsitzende verteidigte sich damit, dass er ja gar nicht wissen konnte, dass die Firma wieder aktiv geworden war. Er habe den Vorstand regelmäßig bei zufälligen Treffen auf der Straße oder beim Bäcker gefragt, ob alles in Ordnung sei. Der Vorstand habe das immer bestätigt.
Der BGH ließ diese Ausrede nicht gelten. Das Gericht stellte fest, dass der Aufsichtsrat seine Pflichten massiv verletzt hat.
Im deutschen Aktienrecht gibt es klare Regeln für den Informationsfluss:
Der BGH betonte: Diese Pflichten gelten immer. Es spielt keine Rolle, ob die Firma gerade aktiv ist oder nicht. Ein kurzer Plausch beim Bäcker erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an eine „gewissenhafte Rechenschaft“ in keiner Weise.
Das Gericht erklärte, dass die Überwachung gerade dazu da ist, zu verhindern, dass ein Vorstand unkontrolliert Geschäfte wieder aufnimmt – so wie es hier geschah. Hätte der Aufsichtsrat regelmäßig Berichte verlangt, hätte er schon Monate früher bemerkt, dass die Firma plötzlich unerlaubte Grundstücksgeschäfte macht. Er hätte dann eingreifen und den Schaden für Dritte (und damit die Haftung der Firma) verhindern können.
In diesem Fall gab es noch ein weiteres Problem: Einige Aufsichtsratsmitglieder waren bereits vorher zurückgetreten. Das Gremium war also eigentlich nicht mehr beschlussfähig.
Doch auch hier war der BGH streng: Die verbliebenen Mitglieder sind nicht von ihrer Verantwortung befreit. Im Gegenteil: Wenn ein Aufsichtsrat nicht mehr voll besetzt ist, müssen die verbliebenen Personen sogar noch aufmerksamer sein. Jedes einzelne Mitglied hat die Pflicht, die Berichte vom Vorstand einzufordern, damit die Kontrolle nicht komplett zusammenbricht.
Wer seine Pflichten als Aufsichtsrat verletzt, haftet der Firma gegenüber für den entstandenen Schaden. Das nennt man Binnenhaftung. Im vorliegenden Fall konnte der geschädigte Kunde diese Ansprüche der Firma „pfänden“. Das bedeutet: Er darf das Geld direkt vom Aufsichtsratsmitglied fordern, weil dieses die Firma nicht gut genug kontrolliert hat.
Dieses Urteil ist ein Weckruf für alle Personen, die Aufsichtsratsmandate in kleineren oder scheinbar inaktiven Firmen innehaben:
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