Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge – Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.02.2018 – C – 46/17

April 2, 2021

Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge – Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.02.2018 – C – 46/17

RA und Notar Krau

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Februar 2018 in der Rechtssache C-46/17 behandelt die Frage, ob nationale Bestimmungen, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglichen, die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze hinauszuschieben, mit dem EU-Recht vereinbar sind.

Der Fall betrifft H J, der gegen die Freie Hansestadt Bremen klagte, weil sein Arbeitsverhältnis gemäß Tarifvertrag mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden sollte, er jedoch eine Weiterbeschäftigung beantragte, die abgelehnt wurde.

Im Zentrum des Verfahrens stand die Auslegung der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG) und der Richtlinie 2000/78/EG, die die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf regelt.

Der EuGH sollte klären, ob eine nationale Regelung, die das Hinausschieben der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne weitere Voraussetzungen ermöglicht, gegen die genannten Richtlinien verstößt.

Der Gerichtshof stellte fest, dass Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG einer solchen nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, da sie es den Parteien eines Arbeitsvertrags erlaubt, den Beendigungszeitpunkt im gegenseitigen Einvernehmen hinauszuschieben.

Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge – Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.02.2018 – C – 46/17

Diese Regelung bietet Arbeitnehmern, die das Rentenalter erreicht haben, eine flexible Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, sofern beide Parteien zustimmen.

Somit liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, da diese Regelung auf der freiwilligen Zustimmung beider Parteien basiert und die Möglichkeit bietet, den Ruhestand flexibel zu gestalten.

In Bezug auf die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge entschied der EuGH, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ebenfalls nicht verletzt wird.

Der Gerichtshof argumentierte, dass die Regelung der Freien Hansestadt Bremen keine Quelle potenziellen Missbrauchs aufeinanderfolgender befristeter Verträge darstellt, da sie den Arbeitnehmern ermöglicht, ohne Beeinträchtigung ihrer sozialen Sicherheit und zu den gleichen Bedingungen wie zuvor weiterzuarbeiten.

Die Regelung ist nicht darauf ausgelegt, die Prekarisierung der Arbeitnehmer zu fördern, sondern bietet eine zusätzliche Option für Arbeitnehmer am Ende ihrer beruflichen Laufbahn.

Insgesamt kam der EuGH zu dem Schluss, dass sowohl die Richtlinie 2000/78/EG als auch die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge nationalen Regelungen, die das Hinausschieben des Ruhestands ermöglichen, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelungen den Arbeitnehmern Vorteile bieten und die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf einer einvernehmlichen Vereinbarung beruht.

Diese Entscheidung betont die Bedeutung der Freiwilligkeit und der Flexibilität bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen für ältere Arbeitnehmer.

RA und Notar Krau

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