Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge – Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.02.2018 – C – 46/17

April 2, 2021

Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge – Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.02.2018 – C – 46/17

RA und Notar Krau

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Februar 2018 in der Rechtssache C-46/17 behandelt die Frage, ob nationale Bestimmungen, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglichen, die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze hinauszuschieben, mit dem EU-Recht vereinbar sind.

Der Fall betrifft H J, der gegen die Freie Hansestadt Bremen klagte, weil sein Arbeitsverhältnis gemäß Tarifvertrag mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden sollte, er jedoch eine Weiterbeschäftigung beantragte, die abgelehnt wurde.

Im Zentrum des Verfahrens stand die Auslegung der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG) und der Richtlinie 2000/78/EG, die die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf regelt.

Der EuGH sollte klären, ob eine nationale Regelung, die das Hinausschieben der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne weitere Voraussetzungen ermöglicht, gegen die genannten Richtlinien verstößt.

Der Gerichtshof stellte fest, dass Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG einer solchen nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, da sie es den Parteien eines Arbeitsvertrags erlaubt, den Beendigungszeitpunkt im gegenseitigen Einvernehmen hinauszuschieben.

Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge – Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.02.2018 – C – 46/17

Diese Regelung bietet Arbeitnehmern, die das Rentenalter erreicht haben, eine flexible Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, sofern beide Parteien zustimmen.

Somit liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, da diese Regelung auf der freiwilligen Zustimmung beider Parteien basiert und die Möglichkeit bietet, den Ruhestand flexibel zu gestalten.

In Bezug auf die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge entschied der EuGH, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ebenfalls nicht verletzt wird.

Der Gerichtshof argumentierte, dass die Regelung der Freien Hansestadt Bremen keine Quelle potenziellen Missbrauchs aufeinanderfolgender befristeter Verträge darstellt, da sie den Arbeitnehmern ermöglicht, ohne Beeinträchtigung ihrer sozialen Sicherheit und zu den gleichen Bedingungen wie zuvor weiterzuarbeiten.

Die Regelung ist nicht darauf ausgelegt, die Prekarisierung der Arbeitnehmer zu fördern, sondern bietet eine zusätzliche Option für Arbeitnehmer am Ende ihrer beruflichen Laufbahn.

Insgesamt kam der EuGH zu dem Schluss, dass sowohl die Richtlinie 2000/78/EG als auch die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge nationalen Regelungen, die das Hinausschieben des Ruhestands ermöglichen, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelungen den Arbeitnehmern Vorteile bieten und die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf einer einvernehmlichen Vereinbarung beruht.

Diese Entscheidung betont die Bedeutung der Freiwilligkeit und der Flexibilität bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen für ältere Arbeitnehmer.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Neu­tra­li­täts­gebot im Arbeits­ver­trag ist Dis­kri­mi­nie­rung

Neu­tra­li­täts­gebot im Arbeits­ver­trag ist Dis­kri­mi­nie­rung

Januar 19, 2025
Neu­tra­li­täts­gebot im Arbeits­ver­trag ist Dis­kri­mi­nie­rungRA und Notar KrauLandesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil…
Bedeutung des weiblichen Geschlechts für die Erfüllung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten

Gleichstellungsbeauftragte Beschränkung auf Frauen

Januar 3, 2025
Gleichstellungsbeauftragte Beschränkung auf FrauenBAG 8 AZR 214/23RA und Notar KrauDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urtei…
Diese Harmonisierung soll durch Gewährung von Mindestruhezeiten und die Festlegung einer Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit einen besseren Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten.

EuGH C-531/23 – Loredas – Arbeitszeiterfassung

Januar 2, 2025
EuGH C-531/23 – Loredas – ArbeitszeiterfassungRA und Notar KrauDas Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Dezember 2024 befas…