Niedersächsisches FG 3 K 293/09

April 18, 2021

Aufgabe dingliches Wohnungsrecht freigebige Zuwendung § 7 I Nr 1 ErbStG – Niedersächsisches FG 3 K 293/09

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts befasst sich mit der Frage, ob die Aufgabe eines dinglichen Wohnungsrechts eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung darstellt.

Sachverhalt:

Der Kläger erbte von seinem Vater ein Grundstück mit einem Wohnhaus, in dem sich drei Wohnungen befanden.

Der Vater hatte seiner Lebensgefährtin ein lebenslanges Wohnrecht an einer dieser Wohnungen vermacht.

Dieses Wohnrecht wurde im Grundbuch eingetragen.

Einige Zeit nach dem Tod des Vaters zog die Lebensgefährtin aus der Wohnung aus und stimmte der Löschung des Wohnrechts im Grundbuch zu.

Das Finanzamt sah in dieser Löschung eine freigebige Zuwendung des Wohnungsrechts an den Kläger und setzte Schenkungsteuer fest.

Aufgabe dingliches Wohnungsrecht freigebige Zuwendung § 7 I Nr 1 ErbStG – Niedersächsisches FG 3 K 293/09

Der Kläger argumentierte dagegen, dass keine Bereicherung vorliege, da die Wohnung für die Lebensgefährtin eher eine Belastung dargestellt habe.

Entscheidung des Finanzgerichts:

Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte die Schenkungsteuerfestsetzung. Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt:

  • Freigebige Zuwendung: Die Aufgabe des Wohnungsrechts stellt eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar.

    • Vermögensverschiebung: Durch die Aufgabe des Wohnrechts ist es zu einer Vermögensverschiebung gekommen. Die Lebensgefährtin hat ihr Wohnrecht verloren (Vermögensminderung), während der Kläger die Wohnung nun uneingeschränkt nutzen oder vermieten kann (Vermögensmehrung).
    • Unentgeltlichkeit: Die Aufgabe des Wohnrechts erfolgte unentgeltlich, da die Lebensgefährtin keine Gegenleistung dafür erhalten hat.
  • Bereicherung: Entgegen der Ansicht des Klägers liegt eine Bereicherung vor, da die Wohnung für den Kläger einen wirtschaftlichen Wert darstellt. Er kann die Wohnung nun selbst nutzen, vermieten oder das Grundstück ohne das Wohnrecht verkaufen.

  • Subjektive Merkmale: Auch die subjektiven Merkmale einer Schenkung sind erfüllt. Die Lebensgefährtin handelte in dem Bewusstsein, das Wohnrecht unentgeltlich aufzugeben. Sie war sich bewusst, dass sie weder rechtlich zur Aufgabe verpflichtet war noch eine Gegenleistung dafür erhielt.

  • Vergleich mit BGH-Urteil: Der Kläger hatte argumentiert, dass die Aufgabe des Wohnrechts vergleichbar sei mit der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebenszeit, die nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht schenkungsteuerpflichtig ist. Das Finanzgericht wies diesen Vergleich zurück, da es im vorliegenden Fall nicht um ein schuldrechtliches Wohnungsrecht, sondern um die Aufgabe eines dinglichen Rechts gehe.

  • Bewertung des Wohnrechts: Das Finanzamt hat das Wohnrecht zutreffend bewertet. Die Tatsache, dass das Wohnrecht nicht auf Dritte übertragen werden durfte, ist unerheblich, da dies dem gesetzlichen Regelfall entspricht.

Aufgabe dingliches Wohnungsrecht freigebige Zuwendung § 7 I Nr 1 ErbStG – Niedersächsisches FG 3 K 293/09

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass die unentgeltliche Aufgabe eines dinglichen Wohnungsrechts eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung darstellt, wenn der Begünstigte dadurch eine wirtschaftliche Bereicherung erlangt.

Die Motive des Zuwendenden spielen dabei keine Rolle.

Hinweise:

  • Das Urteil ist rechtskräftig, da der Kläger keine Revision eingelegt hat.
  • Es ist wichtig, die schenkungsteuerlichen Folgen bei der Aufgabe eines Wohnungsrechts zu beachten.
  • Im Zweifel sollte man sich von einem Steuerberater oder Notar beraten lassen.
RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Trauer Grabstein

Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei Schenkung unter Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR

November 9, 2025
Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei Schenkung unter Geltung des Zivilgesetzbuches der DDRZusammenfassung: BGH, Urteil vom 07.03.2001 – IV ZR…
Portrait Lana Berloznik Kanzlei Krau Rechtsanwälte

Pflichtteilsergänzungsanspruch – Miterben als Gesamtschuldner

November 9, 2025
Pflichtteilsergänzungsanspruch – Miterben als GesamtschuldnerHier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 1…
Apartmenthaus Wohnungseigentum

Beschlussmängelverfahren: Verwalterbestellung durch den teilenden Eigentümer in der „Aufteilungsphase“

November 5, 2025
Beschlussmängelverfahren: Verwalterbestellung durch den teilenden Eigentümer in der „Aufteilungsphase“ – Heilung von Einberufungsmängeln durch „Voll…