Aufgaben des Nachlasspflegers

August 25, 2024

Aufgaben des Nachlasspflegers – OLG München Beschluss 7. 1. 2010 – 31 Wx 154/09

RA und Notar Krau

Der Nachlasspfleger hat gemäß § 1960 BGB die Aufgabe, den Nachlass bis zur Ermittlung der Erben zu sichern und zu verwalten.

Dabei ist er verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um den Wert des Nachlasses zu erhalten und zu schützen.

Diese Verantwortung umfasst auch die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist,

insbesondere um Schäden, unnötige Prozesse und Kosten zu vermeiden.

Ein konkretes Beispiel für die Aufgaben des Nachlasspflegers zeigt der Fall einer verwitweten, kinderlosen Erblasserin,

deren Nachlass im Wesentlichen aus einem stark sanierungsbedürftigen Hausgrundstück bestand.

Es bestanden erhebliche Verbindlichkeiten, die durch das vorhandene Bankguthaben nicht gedeckt werden konnten.

Aufgaben des Nachlasspflegers

Da das Grundstück den wesentlichen Teil des Nachlasses darstellte, entschied der Nachlasspfleger, es zu veräußern, um die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen

und eine Zwangsversteigerung zu vermeiden, die voraussichtlich einen geringeren Erlös gebracht hätte.

Das Nachlassgericht genehmigte den Verkauf, trotz der Beschwerde der testamentarisch Bedachten, da es den Verkauf als notwendige Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses ansah.

Das Gericht betonte, dass der Nachlasspfleger berechtigt und verpflichtet ist, Nachlassgegenstände zu veräußern, wenn dies zur Erhaltung des Nachlasswerts notwendig ist.

Auch wenn die Erblasserin möglicherweise den Wunsch hatte, das Grundstück im Nachlass zu erhalten, wurde entschieden,

dass dieser Wunsch angesichts der finanziellen Lage des Nachlasses und der drohenden Zwangsversteigerung zurückstehen musste.

Zusammengefasst dient die Tätigkeit des Nachlasspflegers nicht primär der Befriedigung der Gläubiger, sondern dem Schutz des Nachlasses und der Interessen der unbekannten Erben.

Aufgaben des Nachlasspflegers

Im Rahmen dieser Aufgabe darf der Nachlasspfleger auch einschneidende Entscheidungen wie den Verkauf von Nachlassgegenständen treffen,

wenn dies zur Erhaltung des Nachlasswerts und zur Abwehr von Schäden notwendig ist.

Gesetzeswortlaut:

§ 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht.

Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

RA und Notar Krau

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