Aufgebot der Nachlassgläubiger

März 23, 2019

Aufgebot der Nachlassgläubiger

OLG Frankfurt am Main 5.1.2016 – 20 W 393/15

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 05.01.2016 den Beschluss des Amtsgerichts Lampertheim vom 03.12.2015 aufgehoben

und das Verfahren zur weiteren Bearbeitung zurück an das Amtsgericht verwiesen.

Hintergrund des Falls war ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufgebot der Nachlassgläubiger im Nachlassverfahren.

Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts beabsichtigte jedoch, den Antrag an das Zivilgericht zu verweisen, mit der Begründung,

dass es sich um ein eigenständiges Verfahren handele und das Nachlassgericht hierfür funktionell nicht zuständig sei.

Die Beschwerdeführerin widersprach, da sie der Meinung war, dass das Nachlassgericht weiterhin zuständig sei, da das Aufgebotsverfahren eine Fortsetzung des Nachlassverfahrens darstelle.

Der OLG-Beschluss kritisierte die Vorgehensweise der Rechtspflegerin, da Unklarheit darüber bestand, ob das Verfahren tatsächlich an die Zivilprozessabteilung

oder an eine spezielle Abteilung für Aufgebotsverfahren des Amtsgerichts abgegeben werden sollte.

Diese Unsicherheit hinderte das OLG daran, die Entscheidung auf ihre rechtliche und verfahrensrechtliche Korrektheit zu überprüfen.

Aufgebot der Nachlassgläubiger

Das OLG stellte fest, dass es für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Spruchkörpers erforderlich sei, dass die Abgabe des Verfahrens klar und unmissverständlich formuliert wird.

Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, hob das OLG den Beschluss auf und gab den Fall zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Das Gericht betonte, dass die Entscheidung über die Zuständigkeit nach den Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans

des Amtsgerichts Lampertheim erfolgen müsse, der eine spezielle Zuordnung der Aufgebotsverfahren vorsieht.

Auch die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihre Ansicht zur Zuständigkeit des Nachlassgerichts unter Berücksichtigung der Hinweise des OLG zu überdenken.

Zusammengefasst hat das OLG Frankfurt am Main klargestellt, dass eine unklare Abgabe eines Verfahrens innerhalb eines Gerichts nicht ausreichend ist

und eine klare Zuweisung erforderlich ist, um die rechtliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten.

RA und Notar Krau

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