Aufgebot von Nachlassgläubigern

Juni 4, 2020

Aufgebot von Nachlassgläubigern – OLG München Beschluss vom 08.06.2015 – 34 Wx 163/15

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in seinem Beschluss vom 08.06.2015 über die Zulässigkeit eines Antrags zur

Durchführung des Aufgebotsverfahrens von Nachlassgläubigern und die Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung entschieden.

Der Beschluss hebt die vorherigen Entscheidungen des Amtsgerichts Landsberg am Lech auf und weist das Amtsgericht an,

das Aufgebotsverfahren durchzuführen und dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Tenor der Entscheidung:

Aufhebung der Entscheidungen des Amtsgerichts Landsberg am Lech:

Der Beschluss vom 21. April 2015 und der Beschluss zur Geschäftswertfestsetzung vom 24. April 2015 werden aufgehoben.

Durchführung des Aufgebotsverfahrens:

Das Amtsgericht Landsberg am Lech wird angewiesen, das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern gemäß § 1970 BGB durchzuführen.

Verfahrenskostenhilfe:

Dem Antragsteller wird rückwirkend Verfahrenskostenhilfe für das Aufgebotsverfahren gewährt.

Aufgebot von Nachlassgläubigern

Sachverhalt:

Der Antragsteller, dessen Betreuerin die Erbschaft nach dem verstorbenen B. zunächst ausgeschlagen hatte,

erklärte später die Annahme der Erbschaft und beantragte ein Aufgebotsverfahren sowie Verfahrenskostenhilfe.

Das Nachlassgericht hatte für die unbekannten Erben Nachlasspflegschaft angeordnet, was zur Ablehnung des Antrags führte,

da die Erbenstellung des Antragstellers nicht ausreichend nachgewiesen worden sei und parallel zur Antragstellung der Nachlasspflegerin kein weiteres Verfahren zulässig sei.

Entscheidung des OLG:

Das OLG stellt fest, dass der Antragsteller als Erbe zur Antragstellung berechtigt ist und das Aufgebotsverfahren durchführen kann, unabhängig von der Antragstellung durch die Nachlasspflegerin.

Antragsbefugnis des Antragstellers:

Der Antragsteller hat seine Erbenstellung schlüssig dargelegt.

An seiner Erbenstellung bestehen keine durchgreifenden Zweifel.

Eine Erbausschlagung war nicht wirksam geworden, sodass der Antragsteller nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gesetzlicher Erbe ist.

Der Antragsteller hat das Recht, einen verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen, unabhängig von der Antragsbefugnis anderer Berechtigter.

Aufgebot von Nachlassgläubigern

Parallelität von Anträgen:

Das Gesetz erlaubt das Nebeneinander mehrerer Aufgebotsanträge.

Der Antragsteller ist trotz eines parallelen Antrags der Nachlasspflegerin zur eigenen Antragstellung berechtigt.

Mehrere Berechtigte können unabhängig voneinander Anträge stellen und als Antragsteller im Verfahren auftreten.

Keine sonstigen Hindernisse:

Die zeitlichen Grenzen des Antragsrechts wurden eingehalten.

Das erforderliche Verzeichnis der Nachlassgläubiger liegt vor.

Ein Nachlassinsolvenzverfahren ist nicht eröffnet.

Fazit:

Das OLG München betont, dass an den Nachweis der Erbenstellung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.

Die Möglichkeit mehrerer gleichberechtigter Antragsberechtigter, Aufgebotsverfahren parallel zu beantragen, wird hervorgehoben.

Dem Antragsteller wird rückwirkend Verfahrenskostenhilfe gewährt, und ein Rechtsanwalt wird ihm beigeordnet, um seine Rechte im Verfahren zu wahren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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