Aufgebot zur Ausschließung von Nachlassgläubigern – BGH IV ZB 37/15

Juni 2, 2021

Aufgebot zur Ausschließung von Nachlassgläubigern – BGH IV ZB 37/15

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2016 (Az.: IV ZB 37/15) entschieden,

dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern nicht möglich ist.

Der Fall:

Der Erbe eines verstorbenen Erblassers beantragte das Aufgebot zur Ausschließung von Nachlassgläubigern.

Das Amtsgericht forderte die Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden.

Die Beteiligten zu 3 und 4, Eigentümer einer Mietwohnung des Erblassers, meldeten ihre Forderung erst nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses an und beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Aufgebot zur Ausschließung von Nachlassgläubigern – BGH IV ZB 37/15

Die Entscheidung:

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 zurück. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei im Aufgebotsverfahren nicht möglich.

Begründung:

  • Keine gesetzliche Grundlage: Das Gesetz sieht keine Wiedereinsetzung in die Anmeldefrist des Aufgebotsverfahrens vor. § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG betrifft nur die Beschwerdefrist, nicht die Anmeldefrist.
  • Zweck des Aufgebotsverfahrens: Der Hauptzweck des Aufgebotsverfahrens besteht darin, dem Erben einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen, damit er entscheiden kann, ob er seine Haftung beschränken will. Eine Wiedereinsetzung würde diesem Zweck widersprechen, da der Erbe dann auch nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses noch mit der Anmeldung weiterer Forderungen rechnen müsste.
  • Wertungswiderspruch zu § 1974 BGB: Eine Wiedereinsetzung würde auch einen Wertungswiderspruch zu § 1974 BGB darstellen. Diese Vorschrift gewährt dem Erben fünf Jahre nach dem Erbfall die Möglichkeit, sich gegenüber Nachlassgläubigern, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, auf die Beschränkung seiner Haftung zu berufen. Würde man eine Wiedereinsetzung zulassen, wäre der Erbe im Aufgebotsverfahren schlechter gestellt als ohne ein solches Verfahren.

Aufgebot zur Ausschließung von Nachlassgläubigern – BGH IV ZB 37/15

Fazit:

Der Beschluss des BGH verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Forderungsanmeldung im Aufgebotsverfahren.

Eine verspätete Anmeldung führt zum Ausschluss der Forderung.

Eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich.

Gläubiger müssen daher ihre Forderungen unbedingt innerhalb der Anmeldefrist anmelden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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