Aufgebot zur Kraftloserklärung Grundschuldbrief – Antragsberechtigung Erbe
Gerichtsurteil einfach erklärt: OLG Düsseldorf, I-25 Wx 21/13 vom 07.05.2013
Dieses Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ist ein gutes Beispiel dafür, wie kompliziert rechtliche Fälle manchmal sein können, selbst wenn es um scheinbar einfache Dinge geht wie den Verlust eines Dokuments.
Stellen Sie sich vor, Ihre Mutter hatte ein Darlehen bei einer Bank, das durch eine sogenannte Grundschuld auf ihrem Grundstück abgesichert war. Eine Grundschuld ist wie ein Pfandrecht auf ein Grundstück. Wenn das Darlehen zurückgezahlt ist, wird normalerweise die Grundschuld gelöscht. Dafür gibt es einen Grundschuldbrief und eine Löschungsbewilligung von der Bank.
Im konkreten Fall hatte die Mutter des Klägers ihr Darlehen bei der Sparkasse W. bereits 2004 zurückgezahlt. Die Sparkasse schickte ihr daraufhin den Grundschuldbrief und die Löschungsbewilligung. Allerdings waren diese Dokumente später verschwunden. Die Mutter war zu diesem Zeitpunkt schon unter Betreuung.
Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2012 wurde der Kläger Alleinerbe und wollte das Grundstück verkaufen. Da der Grundschuldbrief fehlte, konnte die Grundschuld nicht einfach aus dem Grundbuch gelöscht werden. Deshalb wollte der Kläger ein sogenanntes Aufgebotsverfahren einleiten.
Ein Aufgebotsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem ein verschwundener oder verlorener Brief (wie ein Grundschuldbrief) für ungültig erklärt werden kann. Das Ziel ist es, Rechtssicherheit zu schaffen, damit niemand mehr Ansprüche aus dem verschwundenen Brief geltend machen kann. Nachdem der Brief für ungültig erklärt wurde, kann die Grundschuld im Grundbuch gelöscht werden.
Das Amtsgericht Wuppertal, die erste Instanz, lehnte den Antrag des Klägers auf ein Aufgebotsverfahren ab. Der Grund: Es war nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden, dass die Mutter des Klägers zum Zeitpunkt ihres Todes tatsächlich noch Inhaberin der Grundschuld war.
Eine Grundschuld kann auch ohne Eintragung im Grundbuch auf eine andere Person übertragen werden, einfach durch die Übergabe des Grundschuldbriefes und einer schriftlichen Erklärung. Die Betreuerin der Mutter hatte zwar eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass die Dokumente nicht auffindbar seien und dass es keine Anzeichen für eine Übertragung gebe.
Aber die Betreuerin hatte ihre Tätigkeit erst 2007 aufgenommen, während die Grundschuld bereits 2004 auf die Mutter übergegangen war. Das Gericht konnte daher nicht ausschließen, dass die Mutter die Grundschuld in der Zwischenzeit an jemand anderen übertragen hatte, bevor die Betreuerin sich um ihre Angelegenheiten kümmerte.
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts beim OLG Düsseldorf ein. Er meinte, die eidesstattliche Versicherung der Betreuerin müsse ausreichen, weil es sonst für betreute Personen unmöglich wäre, solche Verfahren zu führen.
Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Das OLG stellte klar, dass für ein Aufgebotsverfahren derjenige den Antrag stellen muss, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. Im Fall einer Grundschuld ist das normalerweise der Grundschuldgläubiger.
Wenn die Bank die Grundschuld gelöscht hat und der Brief an den Grundstückseigentümer zurückgeht, wird aus der „Fremdgrundschuld“ (der Bank) eine sogenannte Eigentümergrundschuld. Der Grundstückseigentümer ist dann der Inhaber der Grundschuld.
Das OLG stimmte zu, dass es wahrscheinlich war, dass die Grundschuld der Mutter zur Eigentümergrundschuld geworden war. Aber: Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter die Grundschuld nach Erhalt des Briefes im Jahr 2004 an jemand anderen weitergegeben hatte, bevor sie unter Betreuung stand.
Für ein Aufgebotsverfahren ist es wichtig, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der Inhaber des Rechts ist und dass es keine Übertragung an Dritte gab. Das OLG befand, dass die eidesstattliche Versicherung der Betreuerin nicht ausreichte, um diese „negative Tatsache“ (dass keine Übertragung stattgefunden hat) ausreichend zu belegen, da sie die Zeit vor ihrer Betreuertätigkeit nicht abdecken konnte.
Das Gericht zeigte Verständnis für die schwierige Lage des Klägers, betonte aber, dass die rechtlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht einfach gelockert werden können, nur weil es schwierig ist, Beweise zu erbringen. Dies habe auch nichts mit der Garantie des Rechtswegs zu tun.
Das OLG wies darauf hin, dass der Kläger nicht völlig chancenlos ist. Er könnte ein sogenanntes Gläubigeraufgebot nach Paragraf 447 FamFG beantragen.
Dafür müsste er glaubhaft machen, dass der Gläubiger der Grundschuld unbekannt ist und das Recht des Gläubigers in den letzten 10 Jahren nicht vom Eigentümer anerkannt wurde. Dies könnte er spätestens im Jahr 2017 geltend machen, wenn 10 Jahre nach Beginn der Betreuung seiner Mutter abgelaufen sind.
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, Dokumente wie Grundschuldbriefe sorgfältig aufzubewahren. Es verdeutlicht auch, dass selbst in Fällen, in denen ein Recht wahrscheinlich besteht, strenge Anforderungen an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung gestellt werden, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.
Der Kläger musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
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