Aufgebotsverfahren zur Ausschließung Grundstückseigentümer – Antragsberechtigung Mitbesitzer

Dezember 15, 2019

Aufgebotsverfahren zur Ausschließung Grundstückseigentümer – Antragsberechtigung Mitbesitzer

OLG Naumburg 12 Wx 45/17

RA und Notar Krau

Im Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Sachsen-Anhalt (Az. 12 Wx 45/17) ging es um die Antragsberechtigung

eines Beteiligten im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens nach §§ 443, 444 FamFG i.V.m. § 927 BGB zur Ausschließung eines Grundstückseigentümers.

Der Antragsteller wollte die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin „Offene Handelsgesellschaft A. G. G.m.b.H.“ ausschließen, da diese seit 1967 im Handelsregister gelöscht sei.

Er argumentierte, dass er und sein verstorbener Bruder seit über 30 Jahren die Grundstücke als Eigenbesitzer verwaltet und Grundsteuern gezahlt hätten.

Das Amtsgericht Bernburg wies den Antrag jedoch zurück, da der Antragsteller nicht allein antragsberechtigt sei.

Da es sich um Mitbesitz handele, hätten auch die Erben seines Bruders den Antrag stellen müssen.

Zudem sei der Eigenbesitz nicht ausreichend nachgewiesen, da die eingereichten Belege, wie Grundsteuerzahlungen, keine hinreichende Verbindung zu den betreffenden Grundstücken zeigten.

Der Beteiligte legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und argumentierte, dass die Erbin seines Bruders keine Ansprüche

auf das Miteigentum geltend mache und er daher allein antragsberechtigt sei.

Er bot eidesstattliche Versicherungen von Familienangehörigen an, um den Eigenbesitz zu untermauern.

Aufgebotsverfahren zur Ausschließung Grundstückseigentümer – Antragsberechtigung Mitbesitzer

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und führte aus, dass bei Mitbesitz ein Antragsrecht nur gemeinsam bestehe.

Eine Alleinantragstellung wäre unzulässig, da dies dazu führen könnte, dass sich ein Miteigentümer unrechtmäßig Alleineigentum verschaffe.

Zudem habe der Antragsteller nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er die Grundstücke seit 30 Jahren im Eigenbesitz habe.

Der bloße Nachweis der Zahlung von Grundsteuern sei dafür nicht ausreichend; es wäre eine detailliertere Darlegung der Nutzung und Verwaltung der Grundstücke erforderlich gewesen.

Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen, und der Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert wurde auf 12.150 Euro festgesetzt.

Allgemeiner Hinweis:

Ein Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Grundstückseigentümern ist in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Es dient dazu, klare Rechtsverhältnisse an einem Grundstück herzustellen, wenn die Eigentümerstellung unklar oder der eingetragene Eigentümer unbekannt oder verschollen ist.

Wann ist ein Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Grundstückseigentümers möglich?

Ein solches Verfahren ist insbesondere in folgenden Fällen zulässig (§ 927 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB i.V.m. §§ 442 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG):

Eigenbesitz seit 30 Jahren ohne Eintragung:

Wenn jemand ein Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz hat, ohne dass er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann er den bisherigen Eigentümer im Wege des Aufgebotsverfahrens mit

seinem Recht ausschließen lassen und selbst als Eigentümer eingetragen werden (§ 927 Abs. 1 BGB). Eigenbesitzer ist, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt (§ 872 BGB).

Verstorbener oder verschollener eingetragener Eigentümer:

Ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer verstorben oder verschollen und ist seit 30 Jahren keine Eintragung im Grundbuch erfolgt, die

seiner Zustimmung bedurfte, kann ebenfalls ein Aufgebotsverfahren zur Ausschließung durchgeführt werden (§ 927 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Dies wird als Kontratabularersitzung bezeichnet.

Zuständiges Gericht:

Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Grundstückseigentümers ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 442 FamFG).

Antragstellung und Verfahren:

Antrag:

Derjenige, der die Ausschließung des Eigentümers begehrt (in der Regel der Eigenbesitzer oder derjenige, der ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Eigentumsverhältnisse hat), muss beim zuständigen

Amtsgericht einen schriftlichen Antrag stellen oder den Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären (§ 434 Abs. 1 FamFG).

Begründung und Glaubhaftmachung:

Im Antrag sind die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, welche die Voraussetzungen für das Aufgebotsverfahren begründen

(z.B. 30-jähriger Eigenbesitz, Tod oder Verschollenheit des Eigentümers und fehlende eintragungspflichtige Veränderungen im Grundbuch).

Entsprechende Nachweise sind beizufügen (z.B. eidesstattliche Versicherungen, alte Kaufverträge, Meldebescheinigungen, Sterbeurkunden).

Bei 30-jährigem Eigenbesitz kann beispielsweise eine Bescheinigung des Ortsbürgermeisters hilfreich sein.

Aufgebot:

Das Amtsgericht erlässt bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Aufgebot.

Dieses enthält die Aufforderung an den unbekannten oder verschollenen Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger, ihre Rechte an dem Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist

(der Aufgebotsfrist, in der Regel mindestens sechs Wochen, § 437 FamFG) beim Gericht anzumelden.

Öffentliche Bekanntmachung:

Das Aufgebot wird öffentlich bekannt gemacht, in der Regel durch Aushang an der Gerichtstafel des Amtsgerichts und durch einmalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger (§ 435 FamFG).

Anmeldung von Rechten:

Meldet der Eigentümer oder ein anderer Berechtigter innerhalb der Frist seine Rechte an, wird das Verfahren zur Prüfung dieser Rechte ausgesetzt

oder das angemeldete Recht im Ausschließungsbeschluss aufgenommen (§ 440 FamFG).

Ausschließungsbeschluss:

Meldet niemand seine Rechte an oder werden die angemeldeten Rechte als unbegründet zurückgewiesen, erlässt das Gericht einen Ausschließungsbeschluss (§ 439 FamFG).

Dieser Beschluss erklärt den bisherigen Eigentümer mit seinem Recht für ausgeschlossen.

Grundbucheintragung:

Mit dem rechtskräftigen Ausschließungsbeschluss kann der Antragsteller beim Grundbuchamt die Eintragung als neuer Eigentümer beantragen (§ 927 Abs. 2 BGB).

Dem Antrag ist eine Ausfertigung des Ausschließungsbeschlusses in öffentlich beglaubigter Form beizufügen.

Wichtige Hinweise:

Das Aufgebotsverfahren dient nicht dazu, streitige Eigentumsverhältnisse zu klären.

Besteht ein Streit über das Eigentum, muss dieser in einem Zivilprozess entschieden werden.

Das Gericht prüft im Aufgebotsverfahren primär die formellen Voraussetzungen für das Verfahren und die Glaubhaftmachung der Tatsachen.

Eine umfassende materielle Prüfung der Eigentümerstellung findet in der Regel nicht statt.

Die Kosten des Aufgebotsverfahrens trägt in der Regel der Antragsteller.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Übergehen eines zur Betreuung bereiten Angehörigen zugunsten eines Berufsbetreuers

Übergehen eines zur Betreuung bereiten Angehörigen zugunsten eines Berufsbetreuers

Mai 12, 2025
Übergehen eines zur Betreuung bereiten Angehörigen zugunsten eines BerufsbetreuersRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)…
Veröffentlichung Gerichtsentscheidung in Rechtsprechungsdatenbank

Veröffentlichung Gerichtsentscheidung in Rechtsprechungsdatenbank

Mai 12, 2025
Veröffentlichung Gerichtsentscheidung in RechtsprechungsdatenbankRA und Notar KrauDas Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2025 (Az. 3…
Keine Verurteilung zur „Freigabe“ einer Grundschuld

Keine Verurteilung zur „Freigabe“ einer Grundschuld

Mai 11, 2025
Keine Verurteilung zur „Freigabe“ einer GrundschuldBGH, Urteil vom 24.4.2018 – XI ZR 207/17RA und Notar KrauHin…