Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, dass ein Erbverzichtsvertrag auch dann wirksam ist,
wenn der Erblasser seinen Ehegatten nicht über sein gesamtes Vermögen informiert hat, sofern keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Vertrags vorliegen.
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte mit seiner zweiten Ehefrau einen Ehe- und Erbverzichtsvertrag geschlossen.
Nach seinem Tod beantragte sein Sohn aus erster Ehe einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies.
Die zweite Ehefrau des Erblassers machte geltend, der Erbverzichtsvertrag sei nichtig, da der Erblasser sie über die Höhe seines Vermögens getäuscht habe.
aufgrund Ehe- und Erbverzichtsvertrag nicht mehr erbberechtigt
Das Amtsgericht wies den Antrag der Ehefrau zurück und stellte fest, dass der Sohn Alleinerbe sei.
Die Ehefrau legte Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG:
Das OLG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Begründung:
Wirksamer Erbverzicht: Das OLG stellte fest, dass der Erbverzichtsvertrag wirksam war. Die Ehefrau hatte wirksam auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet.
Keine Anfechtung nach dem Erbfall: Eine Anfechtung des Erbverzichtsvertrags nach dem Erbfall ist nicht möglich.
Keine Sittenwidrigkeit: Der Erbverzichtsvertrag war nicht sittenwidrig. Die Ehefrau hatte zwar behauptet, der Erblasser habe sie über die Höhe seines Vermögens getäuscht. Das OLG sah jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögensverhältnisse für den Abschluss des Erbverzichtsvertrags maßgeblich waren.
- Präambel des Vertrags: Aus der Präambel des Vertrags ergab sich, dass die Ehegatten davon ausgingen, sich selbst aus eigenem Einkommen unterhalten zu können. Die jeweiligen Kinder sollten in ihren Erb- und Pflichtteilsansprüchen nicht beeinträchtigt werden.
- Keine Thematisierung der Vermögensverhältnisse: Der Vertrag enthielt keine Hinweise darauf, dass die Vermögensverhältnisse für den Abschluss des Vertrags relevant waren.
- Keine Verpflichtung zur Auskunft: Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser verpflichtet gewesen wäre, ungefragt über sein Vermögen Auskunft zu geben.
- Möglichkeit der Nachfrage: Die Ehefrau hätte den Erblasser nach seinem Vermögen fragen können, wenn ihr dies wichtig gewesen wäre.
aufgrund Ehe- und Erbverzichtsvertrag nicht mehr erbberechtigt
Kein sittenwidriger Ehevertrag: Der Ehevertrag war ebenfalls nicht sittenwidrig. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau sich in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden hätte.
Folgen des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Düsseldorf bestätigt die Wirksamkeit von Erbverzichtsverträgen, auch wenn der Erblasser seinen Ehegatten nicht umfassend über sein Vermögen informiert hat.
Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Vertrags vorliegen, damit dieser nichtig ist.
Zusätzliche Anmerkungen:
- Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Vertragsfreiheit im Erbrecht.
- Er zeigt, dass die Gerichte bei der Prüfung von Erbverzichtsverträgen auf die Umstände des Einzelfalls abstellen.
- Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Notare bei der Gestaltung von Ehe- und Erbverzichtsverträgen.