aufgrund Konfusion erloschener Pflichtteil bei Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit – Urteil BFH 5/2/2020 – II R 1/16

Juni 21, 2024

aufgrund Konfusion erloschener Pflichtteilsanspruch bei Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit – Urteil BFH 5/2/2020 – II R 1/16

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.02.2020 befasst sich mit der Frage, ob ein Pflichtteilsanspruch, der zivilrechtlich aufgrund von Konfusion (Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit in einer Person) erloschen ist, im Erbschaftsteuerrecht als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung verjährt war.

Der BFH entschied, dass dies nicht möglich ist.

Der Kläger und ursprüngliche Revisionskläger (Pflichtteilsberechtigter) verstarb während des Revisionsverfahrens. Seine Ehefrau wurde als Alleinerbin und Revisionsklägerin eingesetzt.

aufgrund Konfusion erloschener Pflichtteilsanspruch bei Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit – Urteil BFH 5/2/2020 – II R 1/16

  • Der Vater des Pflichtteilsberechtigten verstarb am 09.01.2008 und wurde von dessen Ehefrau, der Stiefmutter des Pflichtteilsberechtigten, allein beerbt.
  • Der Pflichtteilsberechtigte machte zunächst keine Pflichtteilsansprüche geltend.
  • Die Stiefmutter verstarb am 01.01.2011, und der Pflichtteilsberechtigte wurde ihr Alleinerbe.
  • Das Finanzamt (FA) setzte die Erbschaftsteuer auf 61.965 € fest. Nach Berücksichtigung nachträglich geltend gemachter Nachlassverbindlichkeiten wurde die Steuer auf 61.785 € herabgesetzt.
  • Am 04.09.2013 beantragte der Pflichtteilsberechtigte eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheides, um den Pflichtteilsanspruch in Höhe von 97.774 € als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Er begründete dies mit einem an sich selbst gerichteten Schreiben vom 14.08.2013.

Das FA lehnte den Änderungsantrag ab. Der Einspruch und die Klage des Pflichtteilsberechtigten blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) argumentierte, dass im Erbschaftsteuerrecht zwar erloschene Rechtsverhältnisse als nicht erloschen gelten, dies jedoch nicht für verjährte Ansprüche gelte.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

aufgrund Konfusion erloschener Pflichtteil bei Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit – Urteil BFH 5/2/2020 – II R 1/16

  1. Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung von Pflichtteilsansprüchen:
    • Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG auch Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen.
    • Ein Pflichtteilsanspruch gilt erst dann als Erwerb von Todes wegen, wenn er geltend gemacht wird. Dies dient dem Interesse des Berechtigten, um zu verhindern, dass Erbschaftsteuer anfällt, wenn der Anspruch nicht erhoben wird.
  2. Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs:
    • Die Geltendmachung besteht im ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben.
    • Verbindlichkeiten gehen gemäß §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB zivilrechtlich auf den Erben über, ohne dass es auf die vorherige Geltendmachung des Anspruchs ankommt.
  3. Konfusion und Erbschaftsteuerrecht:
    • Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten, erlöschen die Verbindlichkeiten zivilrechtlich durch Konfusion.
    • Im Erbschaftsteuerrecht gelten diese Verhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen, was dem Pflichtteilsberechtigten erlaubt, die Geltendmachung des Pflichtteils nachzuholen.
  4. Verjährung und wirtschaftliche Belastung:
    • Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG reicht nicht aus, um verjährte Pflichtteilsansprüche als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.
    • Eine zivilrechtlich verjährte Forderung bleibt zwar bestehen, jedoch ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
    • Die Fiktion lässt den Pflichtteilsanspruch für Zwecke der Erbschaftsteuer fortbestehen, begründet jedoch kein Recht des Pflichtteilsberechtigten, den Anspruch nach Eintritt der Verjährung geltend zu machen.
  5. Wirtschaftliche Belastung:
    • Der Pflichtteilsanspruch ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung verjährt war.
    • Es stand außer Streit, dass der Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Stiefmutter im Zeitpunkt der Geltendmachung verjährt war.
    • Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG umfasst nicht die Geltendmachung verjährter Ansprüche.

aufgrund Konfusion erloschener Pflichtteil bei Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit – Urteil BFH 5/2/2020 – II R 1/16

Das Urteil bestätigt, dass zivilrechtlich erloschene Pflichtteilsansprüche im Erbschaftsteuerrecht nur unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt werden können.

Die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs schließt dessen Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit aus, selbst wenn die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG grundsätzlich erloschene Verhältnisse als nicht erloschen betrachtet.

Der BFH stellte klar, dass es keine steuerrechtlichen Folgen gibt, wenn der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits verjährt war.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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