Aufhebung der Nacherbfolge – mehrere Testamente – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1 Z BR 40/99
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in einem Testament aus dem Jahr 1954 ihre beiden Enkelkinder, Franz (Beteiligter zu 1) und Gisela, als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt und für Franz Nacherbfolge angeordnet.
In zwei weiteren Testamenten aus dem Jahr 1958 setzte sie die beiden Enkelkinder erneut als Universalerben ein, ohne die Nacherbfolge zu erwähnen.
Nach dem Tod der Erblasserin wurde ein Erbschein erteilt, der die Nacherbfolge für Franz enthielt.
Nach dem Tod von Gisela beantragte Franz die Einziehung des Erbscheins und die Erteilung eines neuen Erbscheins ohne Nacherbenvermerk.
Problematik:
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:
Das Bayerische Oberste Landesgericht hob den Beschluss des Landgerichts auf und wies die Beschwerde des Enkels (Beteiligter zu 2) zurück.
Die Testamente von 1958 hatten die Nacherbfolge aufgehoben.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Beschlusses:
Bedeutung für die Praxis:
Der Beschluss verdeutlicht die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Testaments durch ein späteres Testament.
Er zeigt auf, dass das Weglassen von Verfügungen in einem späteren Testament einen Widerspruch zu einem früheren Testament begründen kann und
dass die Gerichte die Testamente im Einzelfall sorgfältig auslegen müssen, um den Willen des Erblassers zu ermitteln.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.