Aufhebung der Nacherbfolge – mehrere Testamente – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1 Z BR 40/99

Oktober 2, 2020

Aufhebung der Nacherbfolge – mehrere Testamente – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1 Z BR 40/99

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Bedeutung des Falls
    • Überblick über die beteiligten Personen und das Rechtsproblem
  2. Tenor
    • Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
    • Festsetzung des Beschwerdewerts
  3. Sachverhalt
    • Todesfall und familiäre Hintergründe
    • Testamentarische Verfügungen der Erblasserin
    • Erbscheinsantrag und Streit über die Nacherbfolge
  4. Verfahrensverlauf
    • Erbscheinserteilung durch das Nachlassgericht
    • Einziehung des Erbscheins und nachfolgende Beschwerden
    • Entscheidungen der Vorinstanzen
  5. Rechtliche Würdigung
    • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
    • Prüfungs- und Nachweispflichten des Nachlassgerichts
    • Sachliche Prüfung der Testamente
    • Vergleich und Auslegung der Testamente
  6. Entscheidungsgründe des Bayerischen Obersten Landesgerichts
    • Maßstäbe zur Beurteilung des Widerspruchs zwischen Testamenten
    • Bewertung der Nacherbfolge und deren Aufhebung
    • Bedeutung der wiederholten Erbeinsetzung und des Weglassens der Nacherbfolge
    • Bindungswirkung und Testierfreiheit der Erblasserin
  7. Schlussfolgerung
    • Bestätigung der Entscheidung des Nachlassgerichts
    • Auswirkungen der Entscheidung auf die Erbfolge und Nacherbfolge
  8. Kostenentscheidung
    • Bestimmung der Gerichtskosten
    • Kostenerstattungspflicht des Beteiligten zu 2
  9. Zusammenfassung
    • Kernaussagen der Entscheidung
    • Bedeutung für künftige ähnliche Fälle
  10. Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
    • Gründe für die Nichtzulassung
    • Rechtsfolgen der Entscheidung

Aufhebung der Nacherbfolge – mehrere Testamente – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1 Z BR 40/99

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in einem Testament aus dem Jahr 1954 ihre beiden Enkelkinder, Franz (Beteiligter zu 1) und Gisela, als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt und für Franz Nacherbfolge angeordnet.

In zwei weiteren Testamenten aus dem Jahr 1958 setzte sie die beiden Enkelkinder erneut als Universalerben ein, ohne die Nacherbfolge zu erwähnen.

Nach dem Tod der Erblasserin wurde ein Erbschein erteilt, der die Nacherbfolge für Franz enthielt.

Nach dem Tod von Gisela beantragte Franz die Einziehung des Erbscheins und die Erteilung eines neuen Erbscheins ohne Nacherbenvermerk.

Problematik:

  • Aufhebung der Nacherbfolge: Fraglich war, ob die Testamente von 1958 die Nacherbfolge aufgehoben hatten.
  • Auslegung der Testamente: Zu klären war, wie die Testamente von 1958 auszulegen waren.
  • Widerspruch: Weiterhin war zu prüfen, ob ein Widerspruch zwischen den Testamenten von 1954 und 1958 bestand.

Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:

Aufhebung der Nacherbfolge – mehrere Testamente – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1 Z BR 40/99

Das Bayerische Oberste Landesgericht hob den Beschluss des Landgerichts auf und wies die Beschwerde des Enkels (Beteiligter zu 2) zurück.

Die Testamente von 1958 hatten die Nacherbfolge aufgehoben.

Begründung:

  • Kein Widerruf: Die Testamente von 1958 hatten das Testament von 1954 nicht widerrufen, da sie keinen ausdrücklichen Widerruf enthielten.
  • Aufhebung: Die Testamente von 1958 hatten das Testament von 1954 jedoch aufgehoben, da sie einen Widerspruch zu diesem enthielten.
  • Auslegung: Die Auslegung der Testamente von 1958 ergab, dass die Erblasserin ihre Enkelkinder als Universalerben, also als Vollerben, einsetzen wollte. Dies widersprach der Anordnung der Nacherbfolge im Testament von 1954.
  • Weglassen der Nacherbfolge: Das Weglassen der Nacherbfolge in den Testamenten von 1958 sprach für eine Änderung des Erblasserwillens.
  • Testierfreiheit: Die Erblasserin war frei, die Nacherbfolge aufzuheben.
  • Keine Bindung an frühere Entscheidung: Das Gericht war nicht an die frühere Entscheidung im Erbscheinsverfahren gebunden, da es sich um ein neues Verfahren handelte.
  • Glaubwürdigkeit der Zeugen: Das Landgericht hatte die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen zutreffend bewertet.

Aufhebung der Nacherbfolge – mehrere Testamente – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1 Z BR 40/99

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

  • Aufhebung: Ein späteres Testament kann ein früheres Testament aufheben, wenn es einen Widerspruch zu diesem enthält.
  • Auslegung: Bei der Auslegung von Testamenten ist der Wille des Erblassers zu erforschen.
  • Weglassen von Verfügungen: Das Weglassen von Verfügungen in einem späteren Testament kann einen Widerspruch zu einem früheren Testament begründen.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Testaments durch ein späteres Testament.

Er zeigt auf, dass das Weglassen von Verfügungen in einem späteren Testament einen Widerspruch zu einem früheren Testament begründen kann und

dass die Gerichte die Testamente im Einzelfall sorgfältig auslegen müssen, um den Willen des Erblassers zu ermitteln.

RA und Notar Krau

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