Aufhebung der Nachlassverwaltung
Antragsbefugnis im Falle der Zweckerreichung
BGH IV ZB 6/17
Sachverhalt:
Die Beteiligten zu 1 und 2 waren Miterben nach ihrer verstorbenen Mutter.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1 wurde Nachlassverwaltung angeordnet.
Der Nachlassverwalter teilte mit, dass alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten beglichen seien.
Das Amtsgericht hob daraufhin die Nachlassverwaltung auf.
Der Beteiligte zu 1 legte Beschwerde ein, da seiner Ansicht nach noch nicht alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt seien
und kein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung gestellt worden sei.
Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde zurück.
Der Beteiligte zu 1 legte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.
Rechtsfrage:
Kann die Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung auch ohne Antrag desjenigen aufgehoben werden, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat?
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Beschwerdegerichts.
Begründung:
Offene Frage:
Der Bundesgerichtshof ließ die Frage offen, ob die Nachlassverwaltung von Amts wegen
auch ohne Antrag eines am Ausgangsverfahren materiell Beteiligten aufgehoben werden kann.
Fazit:
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung auch dann aufgehoben werden kann,
wenn derjenige, der die Nachlassverwaltung beantragt hat, keinen Aufhebungsantrag stellt.
Jeder am Ausgangsverfahren materiell Beteiligte ist antragsbefugt.
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