Aufhebung der Nachlassverwaltung

August 13, 2017

Aufhebung der Nachlassverwaltung

Antragsbefugnis im Falle der Zweckerreichung

BGH IV ZB 6/17

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Beteiligten zu 1 und 2 waren Miterben nach ihrer verstorbenen Mutter.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1 wurde Nachlassverwaltung angeordnet.

Der Nachlassverwalter teilte mit, dass alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten beglichen seien.

Das Amtsgericht hob daraufhin die Nachlassverwaltung auf.

Der Beteiligte zu 1 legte Beschwerde ein, da seiner Ansicht nach noch nicht alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt seien

und kein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung gestellt worden sei.

Aufhebung der Nachlassverwaltung

Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde zurück.

Der Beteiligte zu 1 legte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

Rechtsfrage:

Kann die Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung auch ohne Antrag desjenigen aufgehoben werden, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat?

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Beschwerdegerichts.

Begründung:

  • Aufhebung der Nachlassverwaltung: Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist, z.B. wenn alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind.
  • Antragsbefugnis: Es ist nicht erforderlich, dass derjenige, der den Antrag auf Nachlassverwaltung gestellt hat, auch den Antrag auf Aufhebung stellt. Jeder am Ausgangsverfahren materiell Beteiligte ist antragsbefugt, also auch ein Miterbe. Im vorliegenden Fall hatte der Beteiligte zu 2 als Miterbe einen Aufhebungsantrag gestellt.
  • Verhältnismäßigkeit: Die Nachlassverwaltung ist ein hoheitlicher Eingriff in die Rechtssphäre der Erben. Dieser Eingriff muss auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Wäre nur der ursprüngliche Antragsteller zur Aufhebung befugt, könnte er die anderen Miterben mit einer sinnentleerten Nachlassverwaltung belasten.
  • § 48 FamFG: § 48 FamFG steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt lediglich, dass in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, die Aufhebung auch nur auf Antrag erfolgen kann. Sie beschränkt die Antragsbefugnis aber nicht auf den ursprünglichen Antragsteller.
  • Zweckerreichung: Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Nachlassverwaltung nicht mehr vorlagen. Der Vortrag des Beteiligten zu 1, dass noch Nachlassverbindlichkeiten bestünden, war unsubstantiiert.

Aufhebung der Nachlassverwaltung

Offene Frage:

Der Bundesgerichtshof ließ die Frage offen, ob die Nachlassverwaltung von Amts wegen

auch ohne Antrag eines am Ausgangsverfahren materiell Beteiligten aufgehoben werden kann.

Fazit:

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung auch dann aufgehoben werden kann,

wenn derjenige, der die Nachlassverwaltung beantragt hat, keinen Aufhebungsantrag stellt.

Jeder am Ausgangsverfahren materiell Beteiligte ist antragsbefugt.

RA und Notar Krau

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