Aufhebung der Nachlassverwaltung 

Juni 12, 2016

Aufhebung der Nachlassverwaltung,

OLG Hamm I-15 W 28/10

Voraussetzungen,

Nachlassverbindlichkeiten berichtigt

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in dem Beschluss vom 28.10.2010 über die Beschwerde einer Witwe gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung zu entscheiden.

Hintergrund des Falls:

Der Erblasser hatte seiner zweiten Ehefrau in einem Erbvertrag eine lebenslange monatliche Rente vermacht.

Um die Erfüllung dieser Rente zu sichern, wurde auf Antrag der Erben des Erblassers eine Nachlassverwaltung angeordnet.

Aufhebung der Nachlassverwaltung

Der Nachlassverwalter sollte die Vermögenswerte des Erblassers verwalten und die Rentenzahlungen an die Witwe sicherstellen.

Nachdem der Nachlassverwalter dem Nachlassgericht mitgeteilt hatte, dass alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen seien

und die Rentenzahlungen durch ein gesichertes Guthaben gewährleistet seien, hob das Amtsgericht die Nachlassverwaltung auf.

Dagegen legte die Witwe Beschwerde ein, da sie die Sicherstellung ihrer Rente gefährdet sah.

Entscheidung des Gerichts:

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Beschwerde der Witwe statt und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf.

Es ordnete erneut eine Nachlassverwaltung an und bestellte einen neuen Nachlassverwalter.

Begründung:

Aufhebung der Nachlassverwaltung

Das Gericht führte aus, dass die Aufhebung der Nachlassverwaltung nur zulässig sei, wenn der Zweck der Nachlassverwaltung erreicht sei.

Dies sei der Fall, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen oder sichergestellt seien.

Im vorliegenden Fall sei die Rentenverpflichtung gegenüber der Witwe jedoch nicht sichergestellt.

Zwar habe der Nachlassverwalter ein Gutachten vorgelegt, wonach der Barwert der Rente durch ein gesichertes Guthaben abgedeckt sei.

Das Gericht sah darin jedoch keine ausreichende Sicherheit für die Rentenzahlungen.

Es führte aus, dass die Nachlassverwaltung so lange aufrechterhalten werden müsse, bis die Erfüllung der Rentenansprüche auch zukünftig gewährleistet sei.

Wesentliche Punkte des Beschlusses:

  • Die Aufhebung einer Nachlassverwaltung ist nur zulässig, wenn der Zweck der Nachlassverwaltung erreicht ist.
  • Der Zweck der Nachlassverwaltung ist erreicht, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen oder sichergestellt sind.

Aufhebung der Nachlassverwaltung

  • Die Sicherstellung von zukünftigen Rentenansprüchen erfordert mehr als die bloße Deckung des Barwerts der Rente durch ein gesichertes Guthaben.
  • Die Nachlassverwaltung muss so lange aufrechterhalten werden, bis die Erfüllung der Rentenansprüche auch zukünftig gewährleistet ist.

Folgen des Beschlusses:

Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm wurde die Nachlassverwaltung wieder eingesetzt und die Sicherstellung der Rentenzahlungen an die Witwe gewährleistet.

Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Nachlassverwaltung als Instrument zum Schutz der Nachlassgläubiger und stellt klar,

dass die Aufhebung der Nachlassverwaltung nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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