Aufhebung einer Inventarerstellungsfrist – OLG Rostock 3 W 5/23 – durch das Beschwerdegericht auch nach Fristablauf BGB § 1994
Das Oberlandesgericht Rostock (OLG) 3 W 5/23 hat in einem Fall nach § 1994 BGB entschieden:
Die Kostenentscheidung basiert auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, wobei einem vertretungslosen Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt werden können.
Der Geschäftswert wird gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG festgelegt, unter Berücksichtigung der Kosten für die Inventarerstellung und des drohenden Verlusts der Haftungsbeschränkung gemäß § 1994 Abs. 1 S. 2, § 2013 Abs. 1 BGB.
I. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
A. Entscheidung des OLG Rostock 3 W 5/23 nach § 1994 BGB
1. Inkassovollmacht berechtigt nicht zur Vertretung in Nachlasssachen
2. Antrag auf Bestimmung einer Inventarfrist erfordert genaue Benennung
3. Beschwerdegericht kann Frist nach Ablauf aufheben
4. Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Abweichung von anderen Entscheidungen
5. Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung
B. Entscheidungstext des OLG Rostock 3 W 5/23
1. Unzulässiger Antrag aufgrund fehlender Vollmacht
2. Nachlassforderung nicht glaubhaft gemacht
3. Unvermögen zur Inventarerstellung irrelevant
4. Aufhebung der Inventarfrist trotz Fristablaufs
5. Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund Abweichung von anderen Entscheidungen
6. Festsetzung des Geschäftswertes unter Berücksichtigung der Kosten und Haftungsbeschränkung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.