Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments
OLG Bremen 5 W 18/12
Gemeinschaftliches Testament: Wirksamwerden früher getroffener letztwilliger Verfügungen bei Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten,
Wirksamkeitserfordernisse bei Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments in einem gerichtlichen Vergleich
Kernaussagen:
Sachverhalt:
Ein Ehepaar errichtete ein gemeinschaftliches Testament, in dem es sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzte und die Tochter des Ehemannes zur Schlusserbin bestimmte.
Später trennten sich die Ehegatten und schlossen einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie das Testament aufheben wollten.
Allerdings waren sie bei dem Vergleichstermin nicht persönlich anwesend.
Beide Ehegatten errichteten anschließend neue Testamente.
Nach dem Tod der Ehefrau beantragte deren Patenkind, die im neuen Testament als Alleinerbin eingesetzt war, einen Erbschein.
Das Amtsgericht lehnte dies ab, da das gemeinschaftliche Testament nicht wirksam aufgehoben worden sei.
Der Ehemann schlug daraufhin die Erbschaft aus und widerrief seine Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament.
Rechtliche Würdigung:
Entscheidung:
Das OLG Bremen hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies dieses an, der Antragstellerin den Erbschein zu erteilen.
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil verdeutlicht die Formvorschriften für die Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments
und die Rechtsfolgen der Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten.
Es stellt klar, dass in diesem Fall sowohl die eigenen, zuvor unwirksamen Verfügungen des Ausschlagenden als auch die des vorverstorbenen Ehegatten wieder wirksam werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.