Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments

August 14, 2017

Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments

OLG Bremen 5 W 18/12

Gemeinschaftliches Testament: Wirksamwerden früher getroffener letztwilliger Verfügungen bei Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten,

Wirksamkeitserfordernisse bei Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments in einem gerichtlichen Vergleich

RA und Notar Krau

Kernaussagen:

  • Formunwirksame Aufhebung: Die Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments durch einen gerichtlichen Vergleich, der ohne Anwesenheit der Ehegatten geschlossen wurde, ist formunwirksam.
  • Wirksamwerden früherer Verfügungen: Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus und trifft eine neue Verfügung, werden nicht nur seine eigenen, sondern auch die zuvor durch das gemeinschaftliche Testament unwirksam gewordenen Verfügungen des vorverstorbenen Ehegatten wieder wirksam.

Sachverhalt:

Ein Ehepaar errichtete ein gemeinschaftliches Testament, in dem es sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzte und die Tochter des Ehemannes zur Schlusserbin bestimmte.

Später trennten sich die Ehegatten und schlossen einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie das Testament aufheben wollten.

Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments

Allerdings waren sie bei dem Vergleichstermin nicht persönlich anwesend.

Beide Ehegatten errichteten anschließend neue Testamente.

Nach dem Tod der Ehefrau beantragte deren Patenkind, die im neuen Testament als Alleinerbin eingesetzt war, einen Erbschein.

Das Amtsgericht lehnte dies ab, da das gemeinschaftliche Testament nicht wirksam aufgehoben worden sei.

Der Ehemann schlug daraufhin die Erbschaft aus und widerrief seine Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament.

Rechtliche Würdigung:

  • Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments: Das OLG Bremen bestätigte, dass die Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments durch den gerichtlichen Vergleich formunwirksam war, da die Ehegatten bei dem Termin nicht anwesend waren. Für die Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments ist die persönliche Anwesenheit der Ehegatten erforderlich.
  • Ausschlagung der Erbschaft: Die Ausschlagung der Erbschaft durch den Ehemann war wirksam, da sie frist- und formgerecht erfolgte.
  • Wirksamwerden früherer Verfügungen: Durch die Ausschlagung und die neue Verfügung des Ehemannes wurde das gemeinschaftliche Testament unwirksam. Dadurch wurden nicht nur die eigenen, zuvor unwirksamen Verfügungen des Ehemannes wieder wirksam, sondern auch die der Ehefrau in ihrem neuen Testament.
  • Kritik an OLG Karlsruhe: Das OLG Bremen widersprach der Auffassung des OLG Karlsruhe, wonach nur die Verfügungen des Ausschlagenden wirksam werden.

Entscheidung:

Das OLG Bremen hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies dieses an, der Antragstellerin den Erbschein zu erteilen.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil verdeutlicht die Formvorschriften für die Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments

und die Rechtsfolgen der Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten.

Es stellt klar, dass in diesem Fall sowohl die eigenen, zuvor unwirksamen Verfügungen des Ausschlagenden als auch die des vorverstorbenen Ehegatten wieder wirksam werden.

RA und Notar Krau

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