Aufhebung Erbvertrag erfordert Mitwirkung aller Erben
OLG Hamm I-15 W 603/10
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte 1957 mit seiner ersten Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten
und ihren Kindern das Vermögen nach dem Tod des Letztversterbenden zukommen lassen wollten.
1984 schloss der Erblasser mit seinen Kindern und seiner zweiten Ehefrau einen Erb- und Abfindungsvertrag, in dem er seine Tochter (Beteiligte zu 2) zur Alleinerbin einsetzte.
Später schloss er weitere Erbverträge und errichtete ein Testament.
Nach dem Tod des Erblassers schlugen alle im Erbvertrag von 2001 als Erben eingesetzten Kinder die Erbschaft aus.
Prozessverlauf:
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass der Sohn Alleinerbe nach seinem Vater ist.
Begründung:
Wirksamkeit des Erbvertrags von 1984: Der Erblasser war aufgrund des Ehe- und Erbvertrags von 1957 berechtigt, den Erbvertrag von 1984 zu schließen und seine Tochter als Alleinerbin einzusetzen.
Unwirksamkeit der Aufhebung des Erbvertrags von 1984: Der Erbvertrag von 1984 wurde nicht wirksam aufgehoben, da die Aufhebung nicht von allen Vertragspartnern erklärt wurde.
Umdeutung in einen Zuwendungsverzichtsvertrag: Die Erklärungen des Erblassers und der Tochter in dem Vertrag vom 06.02.1992 sind in einen Zuwendungsverzichtsvertrag umzudeuten. Die Tochter hat auf ihr erbvertragliches Erbrecht verzichtet.
Gesetzliche Erbfolge: Da die im Erbvertrag von 2001 als Erben eingesetzten Kinder die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Enterbung der Tochter: Die Tochter ist durch den Erbvertrag von 2001 enterbt worden. Der Erblasser hat ausdrücklich erklärt, warum er sie nicht als Erbin berücksichtigt hat.
Keine Enterbung des Sohnes: Der Sohn ist nicht enterbt worden. Der Erbvertrag von 2001 enthält keine positive Regelung, die eine Enterbung enthält oder als solche auszulegen wäre.
Kein Ausschluss durch Verzicht: Der Sohn ist auch nicht aufgrund seiner im Erbvertrag von 1984 abgegebenen Verzichtserklärung von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Bedingung für den Verzicht ist nicht eingetreten, da die übrigen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Das OLG Hamm hat die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Erbvertrags und die Möglichkeit seiner Aufhebung dargelegt.
Es hat betont, dass ein Erbvertrag nur von allen Vertragspartnern gemeinsam aufgehoben werden kann.
Im vorliegenden Fall war die Aufhebung des Erbvertrags von 1984 unwirksam, da die Kinder des Erblassers nicht daran mitgewirkt haben.
Das Gericht hat die Möglichkeit der Umdeutung eines Aufhebungsvertrags in einen Zuwendungsverzichtsvertrag dargelegt.
Es hat klargestellt, dass ein solcher Verzicht auch dann möglich ist, wenn der Verzichtende selbst Vertragspartner des Erbvertrags ist.
Das OLG Hamm hat die Voraussetzungen für eine Enterbung und die Auslegung von Enterbungserklärungen dargelegt.
Es hat betont, dass eine Enterbung auch konkludent erfolgen kann, wenn sich der Ausschließungswille des Erblassers aus den Umständen ergibt.
Die Entscheidung des OLG Hamm ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Wirksamkeit und Aufhebung von Erbverträgen,
die Möglichkeit der Umdeutung in einen Zuwendungsverzichtsvertrag und die Voraussetzungen für eine Enterbung klarlegt.
Fazit:
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung die Rechte des Sohnes als gesetzlichen Erben gestärkt und die Bedeutung der Testamentsauslegung im Erbrecht hervorgehoben.
Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Wirksamkeit und Aufhebung von Erbverträgen,
die Möglichkeit der Umdeutung in einen Zuwendungsverzichtsvertrag und die Voraussetzungen für eine Enterbung klarlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.