Aufhebung Erbverzichtsvertrag nach Ablehnen des Verzichtenden

September 12, 2017

Aufhebung Erbverzichtsvertrag nach Ablehnen des Verzichtenden

OLG München 31 U 3732/96

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger, Sohn der Erblasserin, macht gegen die Beklagte, Enkelin der Erblasserin, Pflichtteilsansprüche geltend.

Der Vater der Beklagten hatte zu Lebzeiten auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet.

Nach seinem Tod hoben die Beklagte und ihr Bruder diesen Erbverzicht gemeinsam mit der Erblasserin auf.

Der Kläger hält diese Aufhebung für unwirksam, da sie nicht durch den Verzichtenden persönlich erfolgte.

Zentrale Streitpunkte:

  • Wirksamkeit der Aufhebung: Ist die Aufhebung des Erbverzichtsvertrages wirksam, obwohl sie nach dem Tod des Verzichtenden durch seine Abkömmlinge erfolgte?
  • Pflichtteilsanspruch: Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch des Klägers unter Berücksichtigung des aufgehobenen Erbverzichts?

Aufhebung Erbverzichtsvertrag nach Ablehnen des Verzichtenden

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG München wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Begründung:

  1. Wirksamkeit der Aufhebung:

Das OLG München entschied, dass die Aufhebung des Erbverzichtsvertrages wirksam ist.

Obwohl das Gesetz keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, ob nach dem Tod des Verzichtenden eine Aufhebung möglich ist, hielt das Gericht die Aufhebung durch die Abkömmlinge für zulässig.

Begründung:

  • Rechtsgeschäft unter Lebenden: Ein Erbverzichtsvertrag ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und unterliegt daher den allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte.
  • Rechtsnachfolge: Nach dem Tod eines Abkömmlings treten dessen Abkömmlinge kraft Gesetzes an seine Stelle.
  • Testierfreiheit: Die Aufhebung des Erbverzichts erhöht die Testierfreiheit des Erblassers.
  1. Pflichtteilsanspruch:

Aufhebung Erbverzichtsvertrag nach Ablehnen des Verzichtenden

Das OLG München bestätigte den Pflichtteilsanspruch des Klägers in Höhe von 1/4 des Nachlasswertes.

Durch die Aufhebung des Erbverzichts wurde die gesetzliche Erbfolge wiederhergestellt, sodass der Kläger und die beiden Abkömmlinge des Verzichtenden zu gleichen Teilen erbberechtigt wären.

Fazit:

Das OLG München hat entschieden, dass die Aufhebung eines Erbverzichtsvertrages auch nach dem Tod des Verzichtenden durch dessen Abkömmlinge möglich ist.

Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Rechtsnachfolge im Erbrecht und die Auswirkungen von Erbverzichtsverträgen auf die Pflichtteilsansprüche.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des OLG München stärkt die Testierfreiheit des Erblassers.
  • Die Aufhebung des Erbverzichts ermöglicht es dem Erblasser, seine Nachfolge neu zu regeln.
  • Der Fall zeigt, dass Erbverzichtsverträge auch nach dem Tod des Verzichtenden noch Auswirkungen auf die Erbfolge haben können.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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