Aufhebung Erbverzichtsvertrag nach Ablehnen des Verzichtenden
OLG München 31 U 3732/96
Sachverhalt:
Der Kläger, Sohn der Erblasserin, macht gegen die Beklagte, Enkelin der Erblasserin, Pflichtteilsansprüche geltend.
Der Vater der Beklagten hatte zu Lebzeiten auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet.
Nach seinem Tod hoben die Beklagte und ihr Bruder diesen Erbverzicht gemeinsam mit der Erblasserin auf.
Der Kläger hält diese Aufhebung für unwirksam, da sie nicht durch den Verzichtenden persönlich erfolgte.
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG München wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Begründung:
Das OLG München entschied, dass die Aufhebung des Erbverzichtsvertrages wirksam ist.
Obwohl das Gesetz keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, ob nach dem Tod des Verzichtenden eine Aufhebung möglich ist, hielt das Gericht die Aufhebung durch die Abkömmlinge für zulässig.
Begründung:
Das OLG München bestätigte den Pflichtteilsanspruch des Klägers in Höhe von 1/4 des Nachlasswertes.
Durch die Aufhebung des Erbverzichts wurde die gesetzliche Erbfolge wiederhergestellt, sodass der Kläger und die beiden Abkömmlinge des Verzichtenden zu gleichen Teilen erbberechtigt wären.
Fazit:
Das OLG München hat entschieden, dass die Aufhebung eines Erbverzichtsvertrages auch nach dem Tod des Verzichtenden durch dessen Abkömmlinge möglich ist.
Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Rechtsnachfolge im Erbrecht und die Auswirkungen von Erbverzichtsverträgen auf die Pflichtteilsansprüche.
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